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Radonvorsorgegebiete in Niedersachsen

Das Land Niedersachsen legt nach den Vorgaben des § 121 Abs. 1 Satz 1 Strahlenschutzgesetz per Allgemeinverfügung niedersächsische Radonvorsorgegebiete fest. Radonvorsorgegebiete sind Gebiete, für die erwartet wird, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in Innenräumen im Jahresmittel in einer beträchtlichen Anzahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den gesetzlichen Referenzwert von 300 Bq/m³ überschreitet.

Die zugehörige Pressemitteilung PI 154/2020 des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) finden Sie hier. Dort können Sie sich ebenfalls die Schriftfassung der entsprechenden Allgemeinverfügung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Braunschweig (AV. d. GAA BS v. 30.11.2020 - 40350/06/10) herunterladen. Diese wurde ebenfalls im Niedersächsischen Ministerialblatt vom 23.12.20 auf Seite 1667 (Nds. MBl. Nr. 57/2020, S. 1643-1673), welches Sie hier bzw. in der Infospalte finden, veröffentlicht.
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Drei Gemeinden des Landkreises Goslar werden als Radonvorsorgegebiete ausgewiesen.

Die Allgemeinverfügung des GAA Braunschweig gilt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die folgenden drei Gemeinden des Landkreises Goslar werden hiermit als Radonvorsorgegebiet nach § 121 StrlSchG festgelegt:

  • Goslar-Stadt
  • Clausthal-Zellerfeld
  • Braunlage

Hiermit sind folgende, Stadtteile, Ortsteile, eingemeindete Ortschaften und Siedlungsgebiete der drei ausgewiesenen Gemeinden betroffen:


Goslar -Stadt:

Kernstadt mit den Ortsteilen Altstadt, Baßgeige, Georgenberg mit Kattenberg, Jürgenohl mit Kramerswinkel, Ohlhof mit Gut Ohlhof, Rammelsberg mit Siemensviertel und Rosenberg, Steinberg, Sudmerberg; Oker; Vienenburg; Jerstedt; Immenrode; Hahndorf; Wiedelah; Hahnenklee-Bockswiese; Lengde; Lochtum; Weddingen


Clausthal-Zellerfeld:

Clausthal mit Polsterberger Hubhaus; Zellerfeld mit Erbprinzentanne; Buntenbock; Altenau mit den Ortsteilen Torfhaus, Bastesiedlung, Sperberhaier Dammhaus, Gemkenthal, Polstertaler Zechenhaus; Schulenberg im Oberharz mit den Ortsteilen Oberschulenberg, Mittelschulenberg, Festenburg, Forsthaus Ahrendsberg; Wildemann (Spiegelthaler Zechenhaus)


Braunlage:

Braunlage mit den Ortsteilen Brunnenbachsmühle und Königskrug; Hohegeiß; Sankt Andreasberg mit den Ortsteilen Oderberg, Oderbrück, Oderhaus, Odertaler Sägemühle, Silberhütte, Sonnenberg


Eine interaktive Karte bietet das GEOPORTAL des Bundesamt für Strahlenschutz hier.

In den als Radonvorsorgegebiete ausgewiesenen Gemeinden gelten besondere Anforderungen an den Schutz vor Radon am Arbeitsplatz und bei der Errichtung von Neubauten.

  • Welche Anforderungen und Pflichten für Arbeitsplätze (und damit Arbeitgeber bzw. Arbeitsplatzverantwortliche) gelten, können Sie unter der Rubrik Informationen für Arbeitgeber oder auf der Seite des GAA Braunschweig nachlesen.
  • Für die Errichtung von Neubauten von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen gilt: Wer ein Gebäude errichtet, hat in Radonvorsorgegebieten über den allgemeinen Radonschutz hinaus zusätzlich mindestens eine weitere Radonschutzmaßnahme zu integrieren, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren (§ 123 StrlSchG i.V.m. § 154 StrlSchV).

Die zuständigen Behörden für die Überwachung und Einhaltung der aus der Gebietsfestlegung resultierenden Pflichten für Radon an Arbeitsplätzen sind die regional zuständigen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Niedersachsen.

Rechtsgrundlage der Gebietsausweisung

Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet die Bundesländer durch § 121 StrlSchG bis Ende 2020 Gebiete auszuweisen, für die erwartet wird, dass in einer Vielzahl von Gebäuden der Referenzwert von 300 Bq/m³ Radon überschritten sein könnte (§ 124 oder § 126 StrlSchG).

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) schreibt vor, entsprechende Vorhersagen auf Basis von wissenschaftlichen Methoden, unter Zugrundelegung geeigneter Daten und unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten, zu treffen. Hierbei eignen sich insbesondere geologische Daten, Messdaten der Radon-222-Aktivitätskonzentration in Innenräumen und der Bodenluft, Bodenpermeabilität sowie Fernerkundungsdaten.

Die Festlegung hat innerhalb der im Land bestehenden Verwaltungseinheiten zu erfolgen. Eine Verwaltungseinheit wird zum Radonvorsorgegebiet, wenn für mindesten 75 Prozent seiner Fläche in mindestens 10 Prozent der Gebäude eine Überschreitung des Referenzwertes anzunehmen ist (§ 153 Abs. 2 StrlSchV).

Die Festlegung und Bekanntgabe der niedersächsischen Radonvorsorgegebiete erfolgt durch das Land Niedersachsen auf Grundlage des § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG i. V. m. § 153 StrlSchV per Allgemeinverfügung (AV. d. GAA BS v. 30.11.2020 - 40350/06/10).

Die Allgemeinverfügung (AV) gilt gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG vom 3.12.1976 (Nds. GVBI. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.9.2009 (Nds. GVBI. S. 361), i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBI. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 21.06.2019 (BGBI. I S. 846), zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Eine AV darf gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Untunlich in diesem Sinne ist eine Individualbekanntgabe, da der Adressatenkreis so groß ist, dass er nicht mehr zeit- und zweckgerecht angesprochen werden kann und somit die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt werden würde.
Erläuterung zur Methodik der Gebietsausweisung in Niedersachsen

Mit der Bekanntgabe am 23. Dezember 2020 und zugehöriger Fristen, werden die drei Gemeinden Goslar-Stadt, Clausthal-Zellerfeld und Braunlage als Radonvorsorgegebiete im Sinne des § 121 StrlSchG ausgewiesen. Die Entscheidung des Landes Niedersachsen folgt den Empfehlungen des NLWKN (siehe Infospalte).
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Die Gemeinden Braunlage, Clausthal-Zellerfeld und Goslar-Stadt werden als Radonvorsorgegebiete ausgewiesen.
Zur Unterstützung der Länder bei der Ausweisung der Radonvorsorgegebiete wurde durch das BfS eine deutschlandweite Karte erstellt, in der die räumliche Verteilung des geogenen Radonpotentials in einem Raster von 10 x 10 Kilometern dargestellt wird. Diese Karte soll als Grundlage für die Eingrenzung von Gebieten mit erhöhtem Radonpotential dienen und eine bundeseinheitliche Vergleichbarkeit schaffen. Sie ist nicht geeignet für eine kleinräumige Einschätzung von Grundstücken oder Gebäuden. Die Erstellung der Karte basiert auf einer wissenschaftlichen Methode, mit deren Hilfe umfangreiche Daten zur Geologie und Messdaten der Radon-222-Aktivitätskonzentration berücksichtigt werden. Die Karte unterliegt einer ständigen Weiterentwicklung.
Radon   Bildrechte: Bundesamt für Strahlenschutz, NLWKN
Geogenes Radonpotential in Niedersachsen (Quelle: Bundesamt für Strahlenschutz, Stand: 30.09.2020)
In Niedersachsen trugen sowohl die Prognosekarte des geogenen Radonpotentials (siehe oben), als auch die Kenntnisse über die vorliegenden geologischen Gegebenheiten zunächst zu einer Eingrenzung von potenziell stärker mit Radon belasteten Gebieten bei. Dabei sind insbesondere Gebiete im Harz, Harz-Randgebiete und der südliche Teil des Landkreises Göttingen hervorzuheben. Für eine Einschätzung, ob für eine Gemeinde oder einem Landkreis auf mindesten 75 Prozent seiner Fläche in mindestens 10 Prozent der Gebäude eine Überschreitung des Referenzwertes von 300 Bq/m³ anzunehmen ist (§ 153 Absatz 2 StrlSchV), konnte teilweise auf umfangreiche durch den NLWKN erhobene Messdaten der Radon-222-Aktivitätskonzentration in Innenräumen und der Bodenluft zurückgegriffen werden.

Auf Grundlage der vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass die Gemeinden
Goslar-Stadt, Clausthal-Zellerfeld und Braunlage die Kriterien für die Ausweisung als Radonvorsorgegebiet nach § 153 Absatz 2 StrlSchV erfüllen. Die restlichen Gemeinden des Landkreises Goslar erfüllen diese Kriterien nach aktueller Datenlage nicht und werden daher nicht als Radonvorsorgegebiet ausgewiesen. Weitere Erhebungen von Messdaten sollen hier dazu beitragen, eine regelmäßige Überprüfung und Neubewertung der Radonsituation der niedersächsischen Gemeinden zu ermöglichen.


Für den Landkreis Göttingen wird zurzeit keine Gemeinde für eine Ausweisung als Radonvorsorgegebiet empfohlen. Die Karte des geogenen Radonpotentials liefert Hinweise, dass vor allem in den nordöstlichen Gebieten des Landkreises Göttingen höhere Radon-222-Aktivitätskonzentrationen im Boden vorliegen können. Jedoch gibt es nur wenige konkrete Messwerte, die eine genauere Eingrenzung der betroffenen Gebiete erlauben oder den bestehenden Verdacht bestätigen. Auch die geologischen Gegebenheiten, die sich besonders im Südharz sehr heterogen darstellen, können nur bedingt belastbare Nachweise über hohe Radonbelastungen liefern. Auf Basis der aktuellen Datenlage kann daher nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die geforderten Kriterien zur Ausweisung eines Radonvorsorgegebietes von einzelnen Gemeinden des Landkreises erfüllt werden. Auch hier sind weitere umfangreiche Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration, sowohl in der Bodenluft, als auch in Innenräumen geplant, um eine belastbare Abschätzung des Radonpotentials und eine geografische Eingrenzung von möglicherweise als Radonvorsorgegebiet auszuweisenden Gemeinden zu erhalten.

Hinweis: Auch außerhalb von Radonvorsorgegebieten kann eine Belastung durch Radon, am Arbeitsplatz oder im eigenen Zuhause, vorliegen. So gilt der Referenzwert von 300 Bq/m³ unter anderem für alle Arbeitsplätze in Deutschland. Nur eine Messung kann über die Radonsituation Aufschluss geben.

Radon in Niedersachsen

Zuständige Behörde für Arbeitsplätze in Radonvorsorgegebieten

In Niedersachsen ist die regional zuständige Gewerbeaufsicht der Ansprechpartner für Fragen und für die Umsetzung der Radon-Messpflicht an Arbeitsplätzen in Radonvorsorgegebieten.

Das für Sie zuständige Gewerbeaufsichtsamt finden Sie unter:
www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de

Radonberatungsstelle des NLWKN

Die Radonberatungsstelle des NLWKN Hildesheim dient als Anlaufstelle für interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich allgemein zum Thema Radon informieren möchten oder Hilfe bei konkreten Fragestellungen suchen.

Niedersächsisches Ministerialblatt 57/2020, S. 1643-1673 vom 23.12.2020

(nicht vollständig barrierefrei)

  Niedersächsisches Ministerialblatt 57/2020 vom 23.12.2020
(PDF, 2,36 MB)

Empfehlung zur Ausweisung der Radonvorsorgegebiete NLWKN 2020

(nicht vollständig barrierefrei)

  Empfehlung zur Ausweisung der Radonvorsorgegebiete NLWKN 2020
(PDF, 10,04 MB)

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.12.2020
zuletzt aktualisiert am:
28.06.2021

Ansprechpartner/in:
Radonberatungsstelle im NLWKN

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
An der Scharlake 39
31135 Hildesheim
Tel: 05121/509-313

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