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Umweltverträglichkeits-Vorprüfungen

Bekanntgabe der Ergebnisse einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Der NLWKN hat nach § 5 Absatz 1 UVPG festzustellen, ob für ein konkretes Vorhaben, das von der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ (Anlage 1 UVPG) erfasst wird, die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht.

Sofern eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen worden ist, hat der NLWKN gemäß § 5 Absatz 2 UVPG die Feststellung der Öffentlichkeit bekanntzugeben. Bei der Bekanntgabe sind die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG anzugeben. Gelangt der NLWKN zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, wird er in der Darstellung des Ergebnisses auch darauf eingehen, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind.

Die Bekanntgabe der Feststellungen erfolgt ausschließlich im UVP-Portal des Landes Niedersachsen (siehe Infospalte).
Vorprüfungen mit dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, die vor dem 25.09.2018 bekanntgegeben wurden, sind weiterhin nachstehend abrufbar.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe der Feststellung, dass für ein Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht, bis Oktober 2019 auch im Niedersächsischen Ministerialblatt erfolgte.

Für folgende Vorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

(nicht vollständig barrierefrei)

Paragraf

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Dorothea Klein

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Geschäftsbereichsleiterin
Im Dreieck 12
26127 Oldenburg
Tel: 015116750503

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