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Naturnahe Entwicklung der Oberflächengewässer (NEOG)

Im Rahmen des Förderkonzeptes KLARA (Klima, Landwirtschaft, Artenvielfalt und Regionale Akteur:innen) werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds und das Land Niedersachsen Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen unterstützt. Ziel ist der Schutz und die naturnahe Entwicklung der Gewässer sowie des Gewässerumfelds, zur Minderung von Stoffeinträgen in die Gewässer, zur Verbesserung des Schadstoffrückhalts, zur Gewässersanierung sowie -restaurierung, sowie die Förderung ihrer Funktion im landesweiten Biotopverbund.

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer wurde für die neue ELER-Förderperiode 2023 bis 2027 erarbeitet. Die Veröffentlichung erfolgte im Niedersächsischen Ministerialblatt, Nummer 33 vom 6. September 2023.


Ab September 2024 läuft das Vorverfahren zur Einreichung von Maßnahmenblättern für Vorhaben, die ab 2025 umgesetzt werden sollen.

Im Rahmen des Vorverfahrens können Sie das ausgefüllte Maßnahmenblatt (=Projektskizze) bis 31. Oktober 2024 bei den regionalen Ansprechpersonen der Fachgeschäftsbereiche „Planung und Bau“ sowie „Wasserwirtschaft und Strahlenschutz“ per E-Mail oder Post einreichen.

Aus den eingereichten Maßnahmenblättern werden dann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach landesweiter Prioritätensetzung die förderfähigen und förderwürdigen Vorhaben ausgewählt und in das Bauprogramm aufgenommen. Für diese ausgewählten Vorhaben werden Sie dann zur konkreten Antragstellung beraten. Dies wird voraussichtlich im 1. Quartal 2025 erfolgen.

Ein formelles Antragsverfahren für Vorhaben, die mit EU-Mittel finanziert werden sollen, wird zu gegebener Zeit im Jahr 2025 auf dieser Seite bekanntgegeben werden.


Die Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks an die Bewilligungsstelle für EU-Zuwendungen des NLWKN zu richten.

Das Schriftformerfordernis eines Zuwendungsantrages setzt die Originalunterschrift voraus. Ein Zuwendungsantrag gilt daher erst dann als fristgerecht eingegangen, wenn der im Original unterschriebene Antrag inklusive der erforderlichen Unterlagen eingeht. Eine Übersendung des unterschriebenen Antrages mit den Anlagen als Scan per E-Mail gilt nicht als fristgerechter Eingang.

Die einzureichenden Unterlagen sind dem Zuwendungsantrag - abhängig vom Vorhaben - zu entnehmen..


Gefördert werden in der Fließgewässerentwicklung:

  • naturnahe Umgestaltungen im Gewässer-, Böschungs- und Talauenbereich
  • Anlage von Gewässerentwicklungskorridoren, Gewässerrandstreifen sowie Schutzpflanzungen als Beitrag zur Schaffung von Retentionsraum, zur Verbesserung des Wasserhaushalts, zur Schaffung von auentypischen Elementen oder zur Verminderung von Stoffeinträgen
  • Beseitigung und Umgestaltung ökologisch wirksamer Barrieren

Gegenstand der Förderung in der Seenentwicklung kann sein:

  • naturnahe Seenentwicklung durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen und Überflutungsbereichen sowie Anlage und Gestaltung von Randstreifen und Schutzpflanzungen (z. B. auch Habitatmaßnahmen zur Unterstützung der Qualitätskomponente Fischfauna und Bewirtschaftung der Freizeitnutzung sowie Nahrungsnetzsteuerung zur biologischen Kontrolle der Phytoplanktonentwicklung)
  • Reduzierung von Stoffeinträgen (Punktquellen und diffusen Quellen), z. B. durch technische Vorhaben im Zulauf wie Verlegung von Zuläufen, Schaffung von Vor- oder Sedimentationsbecken, Anlage von Retentionsbodenfiltern, Anlage von Schilfpoldern, Installation technischer Phosphoreliminationsanlagen
  • Entschlammung (Sedimententnahme, aber auch Sedimentbehandlung oder technische Vorhaben wie Tiefenwasserableitung, Tiefenwasserbelüftung, Phosphat-Fällung und Biomasseentnahme)
  • Verbesserung der Wasserretention (z. B. Wasserstandsmanagement oder Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen und Überflutungsbereichen)

In der Entwicklung der Übergangs- und Küstengewässer können folgende Gegenstände gefördert werden:

  • Herstellung von naturnahen Habitaten in Übergangs- und Küstengewässern, insbesondere Seegrasregeneration, sowie der Durchgängigkeit
  • Wiederherstellung einer naturnahen Tidedynamik (z. B. Herstellung von Tidepoldern)
  • Verringerung des Nährstoffeintrags in die Küstengewässer
  • Wiederherstellung einer naturnahen Sedimentdynamik der Übergangsgewässer
Gefördert werden weiter sonstige i. S. des Zuwendungszwecks erforderliche Ausgaben, die im sachlichen Zusammenhang mit den nicht-produktiven investiven Vorhaben nach den vorgenannten Punkten stehen, wie z.B. Planungen sowie ergänzende Studien, Untersuchungen u. Ä., konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen, Kontrolluntersuchungen, Anpassungs- und Verbesserungsmaßnahmen, Zweckforschungen, Erwerb von Grundstücken, Erwerb neuer Maschinen, Geräte und Anlagen, projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung, Erprobung innovativer Verfahren und externes Projektmanagement. Weiterführende Beschreibungen finden Sie in der Richtlinie.


Weitere Details entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie in der Infospalte.


Die Ansprechpartner für die fachliche Beratung bzw. inhaltliche Belange zu den jeweiligen Förderprogrammen finden Sie unter dem folgenden Link:

fachliche Ansprechpartner

Die regionalen Ansprechpartner der Bewilligungsstelle für EU-Zuwendungen des NLWKN finden Sie hier:

Ansprechpartner der Bewilligungsstelle


Hier finden Sie Hinweise und Leitlinien zur Vergabe und der verstärkten Vergabeprüfung.

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