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Staatlich anerkannte Laboratorien

Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (§ 125 NWG, § 44 NAbfG)


Die staatliche Anerkennung können Laboratorien beantragen, die sich für die Durchführung von Untersuchungen im behördlichen Auftrag interessieren. Dieser Vorgang wird Notifizierung genannt und ist in der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung in Niedersachsen vom 23. April 2010 geregelt. Notifizierte Laboratorien sind nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert, müssen aber weiteren qualitätssichernden Anforderungen genügen, die über die Akkreditierung hinaus gehen. Diese Anforderungen sind in den Fachmodulen Wasser und Abfall niedergeschrieben. Die Fachmodule regeln die Kompetenzfeststellung und Zulassung von Untersuchungsstellen für analytische Aufgaben im gesetzlich geregelten Umweltbereich. Die Einhaltung der Anforderungen wird von der Notifizierungsstelle überwacht.

Nach Fachmodul Wasser notifizierte Laboratorien sind verpflichtet die Anforderungen der LAWA AQS-Merkblätter zu erfüllen. Diese stehen auf der LAWA-Homepage zum Download zur Verfügung.

Notifizierte Laboratorien werden in der Datenbank ReSyMeSa veröffentlicht. In diesem „Recherchesystem Messstellen und Sachverständigen“ halten die notifizierenden Stellen der Bundesländer Informationen zu den erteilten Notifizierungen sowie zu Ringversuchen bereit. Außerdem sind hier die aktuellen Verfahrenslisten der Fachmodule hinterlegt.

Ein Laboratorium mit Einrichtungen an mehreren Standorten wird in einem einheitlichen Verfahren notifiziert, sofern es sich um ein rechtlich und wirtschaftlich einheitliches Unternehmen handelt (Multistandortnotifizierung). Zuständig ist das Land, in dem sich der Geschäftssitz befindet.

Die Notifizierung gilt bundesweit.

Der NLWKN als Notifizierungsstelle

Die Möglichkeit der staatlichen Anerkennung erstreckt sich in Niedersachsen zurzeit auf die Untersuchungen von:

Abwasser im Rahmen der behördlichen Einleiterüberwachung gem. § 101 WHG und der Indirekteinleiterüberwachung gem. § 98 Abs. 2 NWG

Grundwasser, Sickerwasser und Oberflächenwasser bei der Deponieüberwachung gem. § 44 NAbfG

Klärschlamm und Boden bei Vollzug der Klärschlammverordnung § 33 AbfKlärV

Die hierbei anzuwendenden Untersuchungsverfahren sind in den Verfahrenslisten der Fachmodulen Wasser bzw. Abfall unter Berücksichtigung der derzeit gültigen Verordnungen (AbwV, AbfKlärV, BioAbfV) festgelegt und werden in der Infospalte sowie in ReSyMeSa veröffentlicht.

Für die Anerkennung der Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Niedersachsen haben, ist der NLWKN zuständig. Untersuchungsstellen aus anderen Bundesländern können eine Notifizierung beantragen, sofern das Sitzland keine entsprechende Notifizierung anbieten kann.

Die Antragsunterlagen zur Notifizierung stehen zum Download in der Infospalte bereit.

Zulassung nach Verordnung zur Behandlung von kommunalem Abwasser

Kommunale Labore in Niedersachsen, die sich für die Feststellung der ausreichenden Qualität der Eigenkontrolle gem. § 5 Abs. 6 AbwasserBehV interessieren, können bei der Notifizierungsstelle eine entsprechende Zulassung beantragen. Zugelassene Labore können einen Großteil ihrer Proben im Rahmen der Eigenkontrolle überprüfen. Die Zulassung wird für 5 Jahre ausgesprochen und gilt nur für das zugelassene Labor.

Die Voraussetzungen für die Antragstellung sowie der entsprechende Antrag stehen in der Infospalte zum Download bereit.

Ihre Ansprechpartnerinnen:


Dr. Julia Roß
Tel: 05121 / 509-777
julia.ross@nlwkn.niedersachsen.de


Ulrike Lang
Tel: 05121 / 509-774
ulrike.lang@nlwkn.niedersachsen.de


NLWKN Direktion
An der Scharlake 39
31135 Hildesheim
Fax: 05121 / 509-196

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