Antrag auf Erstattung von Ausgleichsleistungen
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Anträge auf Erstattung von Ausgleichsleistungen
Zusammenfassung:
Durch einige Auflagen in Wasserschutzgebieten entstehen den Flächenbewirtschaftern wirtschaftliche Nachteile. Diese werden vom Wasserversorgungsunternehmen (WVU) finanziell ausgeglichen. Das WVU kann sich ab dem Jahr 2024 einen Großteil dieses Ausgleichs vom Land erstatten lassen. Dafür müssen bestimmte Unterlagen beim NLWKN eingereicht werden. Aus förderrechtlichen Gründen können einige Wasserversorger die Ausgleichserstattung nur mit Einschränkungen erhalten, u.a. müssen die betroffenen Versorger eine De-minimis Erklärung vorlegen. Die Grundlage für die Höhe der Ausgleichszahlungen an die Flächenbewirtschafter und die Erstattung des Landes an die WVU sind die jährlich erstellten Berechnungsgrundlagen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen im Blaubuch. Für die Beantragung der Flächenbewirtschafter an das WVU und des WVU an das Land sind Fristen zu beachten.
Ausgleichserstattungsverfahren:
Gemäß § 52 Abs. 5 WHG ist für wirtschaftliche Nachteile, verursacht durch nutzungsbeschränkende erhöhte Anforderungen (Verbote oder Beschränkungen) an die Land- und Forstwirtschaft und den Erwerbsgartenbau, auf Antrag ein Ausgleich vom zuständigen WVU als Ausgleichspflichtigem zu zahlen. Die Ausgleichsanträge sind vom Bewirtschafter an die zuständigen WVU als Ausgleichspflichtige zu stellen (§§ 99, 97 WHG).
Gemäß der Verordnung über die Erstattung wasserrechtlicher Ausgleichsleistungen (NEAWVO) können die Ausgleichsleistungen auf Antrag vom Land Niedersachsen erstattet werden. Hierzu ist vom betroffenen WVU ein Antrag auf Erstattung von Ausgleichsleistungen zu stellen. Das folgende Antragsformular kann verwendet werden: Antragsformular
Erstattungsfähig sind nach § 3 Abs. 3 NEAWVO erstmals die Ausgleichsleistungen, mit denen die im Jahr 2024 eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen wurden.
Die Ausgleichsleistungen pro Jahr, welche für die eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile nach § 52 Abs. 5 WHG gezahlt wurden, müssen für ein Wasserschutzgebiet oder Kooperationsgebiet mindestens 500 Euro betragen, andernfalls unterbleibt die Erstattung nach § 2 Abs. 1 NEAWVO.
Grundsätzlich werden die Ausgleichsleistungen zu 90 Prozent nach §3 Abs. 1 NEAWVO erstattet. Allerdings wird in dem Fall, wenn die Höhe der gezahlten Ausgleichsleistungen mehr als durchschnittlich 200,00 € je Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche im Trinkwasserschutzgebiet beträgt, der die 200,00 € übertreffende Betrag nur zu 70 Prozent erstattet.
Der Antrag auf Erstattung von Ausgleichsleistungen besteht aus den folgenden Dokumenten:
- Antrag auf Erstattung von Ausgleichsleistungen
- Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 NEAWVO oder § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NEAWVO
- Auflistung der betroffenen Schläge
- Berechnungsgrundlage
- ggf. De-minimis-Erklärung(en) (wenn notwendig: inkl. ausgehändigter Bescheinigungen)
Mögliche Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 NEAWVO:
- Zum Nachweis der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 NEAWVO genannten Voraussetzungen kann z. B. eine aktuelle Satzung oder ein entsprechender Vertrag ausreichend sein.
- Zum Nachweis der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 NEAWVO genannten Voraussetzungen kann z. B. eine Karte der Wasserversorger ausreichend sein, aus der hervorgeht, dass das entnommene Wasser nicht an einen anderen Träger der öffentlichen Wasserversorgung zur Versorgung in einem Gebiet abgegeben wird, welcher mehr als 50 km vom eigenen Versorgungsgebiet entfernt oder im Ausland liegt.
Mögliche Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NEAWVO:
- Zum Nachweis der in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NEAWVO genannten Voraussetzung kann z. B. ein Vertrag oder ein Bescheid, welcher aufzeigt, dass der Ausgleichspflichtige von einer Gebietskörperschaft damit betraut wurde, die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung wahrzunehmen, ausreichend sein.
Auflistung der betroffenen Schläge:
- Zur Auflistung der betroffenen Schläge eignet sich besonders die Anlage S.
- Ansonsten ist auch eine Kopie des Antrages auf Ausgleichsleistungen in Wasserschutzgebieten inkl. der Anlage S1 und Anlage GF zur Auflistung der betroffenen Schläge geeignet.
- Alternativ kann auch eine eigene Auflistung der betroffenen Schläge ausreichend sein, sofern diese folgende Mindestangaben enthält:
o Empfängerin oder der Empfänger der Ausgleichsleistung
o Anordnung im Sinne des § 52 Abs. 5 WHG
o Die für das Jahr, für das die Erstattung beantragt wird, gezahlten Ausgleichsleistungen insgesamt und je Hektar
De-minimis-Erklärung(en):
Antragssteller/innen, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 NEAWVO nicht erfüllen, sind aufgrund Ihrer Rechtsform durch das Beihilferecht der Europäischen Union von der unbeschränkten Ausgleichserstattung ausgenommen. Die Erstattung ist dann durch die De-Minimis-Regelungen der EU beschränkt. In diesem Fall sind dem Antrag auf Erstattung von Ausgleichsleistungen die zutreffenden De-minimis-Erklärungen beizufügen.
Die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Ausgleichszahlungen werden jährlich auf Grundlage der aktuellen Richtwertdeckungsbeiträge von der Landwirtschaftskammer erstellt und als sogenanntes Blaubuch auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer, veröffentlicht. Diese können für pauschale Ausgleichsberechnungen und für Berechnungen zu Ausgleichszahlungen im Einzelfall verwendet werden. Für die notwendigen Berechnungen ist das jeweils aktuellste Blaubuch zu verwenden. Die Berechnungen der pauschalen Ausgleichsbeträge und die Einzelfallberechnungen sind zu dokumentieren und als Anlage dem Antrag auf Ausgleichserstattung beizufügen.
Fristen:
Anträge auf Erstattung von Ausgleichsleistungen können ab dem 18.08.2025 gestellt werden. Die Frist zur Antragsstellung des Antrages auf Erstattung von Ausgleichsleistungen endet am 30.09. des zweiten Jahres, das auf die Zahlung der Ausgleichsleistungen folgt. Für einen Ausgleichsantrag, den ein Bewirtschafter für das Ausgleichsjahr 2024 am 30.03.2026 gestellt hat und auf den das WVU im Jahr 2026 gezahlt hat, kann der Wasserversorger bis zum 30.09.2028 den Antrag auf Erstattung von Ausgleichsleistungen stellen.
Antragsannehmende Stelle:
Die Anträge auf Erstattung von Ausgleichsleistungen sind an die folgende Adresse postalisch zu versenden:
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Direktion
Im Dreieck 12
26127 Oldenburg
Der Ansprechpartner für das Erstattungsverfahren (insbesondere hinsichtlich der Einschränkung des Erstattungsanspruchs wegen des Beihilferechts der Europäischen Union) ist Steffen Keller (steffen.keller@nlwkn.niedersachsen.de).
Zur fachlichen Beratung bzw. der Klärung inhaltlicher Belange sind die jeweils zuständigen örtlichen Betriebsstelle des NLWKN zu kontaktieren.
Weitere Informationen zu fachlich inhaltlichen Belangen finden Sie unter dem folgenden Link: Freiwillige Vereinbarungen und Ausgleichszahlungen | Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.
Hinweise zur Abwicklung der Ausgleichsleistungen
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