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Förderung der Maßnahmen in den Übergangs- und Küstengewässern

Förderung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)


Aktueller Hinweis für 2024:

Die Förderung findet im Rahmen der EU Förderperiode KLARA (Klima, Landwirtschaft, Artenvielfalt, regionale Akteurinnen und Akteuren) statt.

Ab September 2024 läuft das Vorverfahren zur Einreichung von Maßnahmenblättern für Vorhaben, die ab 2025 umgesetzt werden sollen.

Im Rahmen des Vorverfahrens können Sie das ausgefüllte Maßnahmenblatt (=Projektskizze) bis 31. Oktober 2024 bei den regionalen Ansprechpersonen per E-Mail oder Post einreichen.

Aus den eingereichten Maßnahmenblättern werden dann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach landesweiter Prioritätensetzung die förderfähigen und förderwürdigen Vorhaben ausgewählt und in das Bauprogramm aufgenommen. Für diese ausgewählten Vorhaben werden Sie dann zur konkreten Antragstellung beraten. Dies wird voraussichtlich im 1. Quartal 2025 erfolgen.

Auf einen Blick

Sie möchten ein Vorhaben zur naturnahen Entwicklung der Übergangs- und Küstengewässer umsetzen, um die Gewässerqualität in ökologischer als auch chemischer Hinsicht zu verbessern oder zu erhalten?

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss
  • 100 % Förderung (Vollfinanzierung)
  • 95 % Förderung für Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse

Sie möchten mehr wissen? Alle weiteren Informationen finden Sie in der Förderrichtlinie im Download-Bereich rechts.

Was fördern wir

Das fördern wir

  • Herstellung von naturnahen Habitaten in Übergangs- und Küstengewässern, insbesondere Seegrasregeneration, sowie der Durchgängigkeit

  • Wiederherstellung einer naturnahen Tidedynamik (zum Beispiel Herstellung von Tidepoldern)

  • Verringerung des Nährstoffeintrags in die Küstengewässer

  • Wiederherstellung einer naturnahen Sedimentdynamik der Übergangsgewässer

Gefördert werden zudem Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen. Dazu gehören unter anderem Planungen, Anpassungs- und Verbesserungsmaßnahmen, Grundstückserwerb und externes Projektmanagement.

Auch die Förderung reiner Planungs-/Grunderwerbsvorhaben ist möglich.
Eine verbindliche und vollständige Aufzählung ist in der Förderrichtlinie zu finden.

Das fördern wir nicht

  • Vorhaben, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht, beispielsweise verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen
  • Vorhaben, für die bereits eine Förderung aus anderen Finanzierungsquellen erfolgt (Ausschluss der Doppelfinanzierung)

Wen fördern wir

  • Vorhabenträger des öffentlichen Rechts
  • Körperschaften des privaten Rechts mit dem Status der Gemeinnützigkeit
  • Natürliche Personen
  • Personengesellschaften
  • Sonstige juristische Personen des privaten Rechts (ausschließlich aus Landesmitteln)

Unsere Leistungen

Neben der finanziellen Förderung begleiten wir Sie gerne bei der Entwicklung und Planung Ihres Vorhabens. Sprechen Sie uns gerne an.

Damit bereits bei der Entwicklung Ihrer Projektskizze alle Aspekte der fachlichen Anforderungen berücksichtigt werden, steht Ihnen Dr. Sylvia Zaun, Mitarbeiterin des Geschäftsbereichs 3.4 Flussgebietsmanagement – Übergangs- und Küstengewässer in der NLWKN-Betriebsstelle Brake-Oldenburg, gerne zur Seite.


Silbermöwe vor Muschelbank an der Lütestburger Plate vor Norderney   Bildrechte: NLWKN/ Herlyn

Silbermöwe vor Muschelbank an der Lütestburger Plate vor Norderney

Informationen und Formulare zu Förderung der Entwicklung der Übergangs- und Küstengewässer

(nicht vollständig barrierefrei)

  Förderrichtlinie NEOG (2023)
(PDF, 0,10 MB)

  Maßnahmenblatt für NEOG Vorhaben (Stand 9/2024)
(PDF, 0,35 MB)

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.04.2016
zuletzt aktualisiert am:
26.09.2024

Ansprechpartner/in:
Dr. Sylvia Zaun

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
NLWKN-Betriebsstelle Brake-Oldenburg
Im Dreieck 12
2612 Oldenburg
Tel: 0441 95069-183

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