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Wasserrechtliche Aufsicht über das Endlager Konrad

Das Endlager Konrad ist für die Aufnahme von schwach- und mittelradioaktivem Abfall vorgesehen. Nach einem langjährigen Verfahren erteilte das Niedersächsische Umweltministerium ( heute: Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz ) im Jahr 2002 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad als Endlager für feste und verfestigte radioaktive Abfälle und legte einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss vor. Diese Entscheidung wurde 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Der Planfeststellungsbeschluss dient der Sicherstellung des atomrechtlichen Schutzziele: Verhinderung der Freisetzung radioaktiver Stoffe und Schutz vor ionisierender Strahlung. Ein weiteres Schutzziel leitet sich aus dem Wasserrecht ab.

Aus wasserrechtlicher Sicht ist der Schutz der Gewässer durch wassergefährdende Stoffe als Bestandteil des Naturhaushaltes zu betrachten. Bezogen auf Betrieb, Stilllegung und Langzeitsicherheit des Endlagers Konrad muss sichergestellt sein, dass weder vom radioaktiven Inventar noch von eingelagerten nichtradioaktiven Stoffen eine Gefährdung des Grundwassers ausgeht.

Da das Wasserrecht anders als z.B. das Atomrecht der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern unterliegt, wurden mit dem Planfeststellungsbeschluss zur Wahrung der wasserrechtlichen Schutzziele vier wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt. Bei den drei Erlaubnissen, welchen sich mit der Einleitungen in Oberflächengewässer und die Einlagerung von radioaktiven Abfällen befassen, handelt es sich um Gehobene wasserrechtliche Erlaubnisse.

Der NLWKN ist in Bezug auf die Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständige Aufsichtsbehörde und direkter Ansprechpartner der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), welche vom Bund mit der Errichtung und dem Betrieb des Endlagers beauftragt ist. Die BGE ist ihrerseits Ansprechpartner für die Ablieferungs- bzw. Abführungspflichtigen.

Der „Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Endlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad“ kommt aufgrund ihrer Komplexität und dem hier zugrundeliegenden Modell eine besondere Bedeutung zu. Die BGE hat aus diesem Grund eine Vorgehensweise zur Erfassung und Bilanzierung von Radionukliden, Radionuklidgruppen und nichtradioaktiven Stoffen entwickelt und dem NLWKN zur Prüfung vorgelegt. Mit seiner Aufsichtlichen Zustimmung vom 15. März 2011 hat der NLWKN dieser Vorgehensweise zugestimmt.

Für die Umsetzung der in den Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnissen und der Aufsichtlichen Zustimmung enthaltenen Nebenbestimmungen ist die BGE verantwortlich. Mittlerweile wurde ein Verfahrensstand erreicht, der die Freigabe von Gebinden mit konditionierten Abfällen ermöglicht.

Fördergerüst auf der Schachtanlage Konrad 1   Bildrechte: NLWKN 2011

Fördergerüst auf der Schachtanlage Konrad 1

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.04.2016
zuletzt aktualisiert am:
03.02.2022

Ansprechpartner/in:
Insa Harms

NLWKN Hannover-Hildesheim
An der Scharlake 39
D-31135 Hildesheim
Tel: +49 5121 509-200
Fax: +49 5121 509-196

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