Ausbau der erneuerbaren Energien
Energiewende: Rahmenbedingungen für den Naturschutz
Der globale Klimawandel ist neben der fortschreitenden Flächeninanspruchnahme, der Nähr- und Schadstoffbelastung und dem Landnutzungswandel ein übergeordneter Faktor für den fortschreitenden Verlust an Biodiversität. Der Ausbau der erneuerbaren Energien (sog. Energiewende) stellt in diesem Kontext eine komplexe Herausforderung für Naturschutz und Landschaftspflege dar. Im Zuge der beschleunigten Umsetzung der Energiewende ergeben sich vielfältige gesetzliche Neuregelungen.
Aktuell erhält der Ausbau der Windenergie ein besonderes Gewicht. Im Zuge der nationalen Umsetzung der „Erneuerbare Energien Richtlinie“ der EU (Renewable Energy Directive, kurz: RED III) sollen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes u. a. sogenannte Beschleunigungsgebiete für die Windenergie ausgewiesen werden.
Unabhängig von ihrer klimapolitischen Bedeutung als Alternative zu fossilen Energieträgern beeinträchtigen der Bau und Betrieb von Windenergieanlagen i. d. R. Natur und Landschaft. Im Außenbereich sind Windenergieanlagen privilegierte Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Seit 2023 sind die Bundesländer zudem verpflichtet, verbindliche Flächenziele für die Windenergie zu erreichen. Damit einhergehend werden Genehmigungsverfahren beschleunigt. Gleichzeitig werden Arten- und Habitatschutz limitiert.
So wird es durch eine Lockerung der bisherigen Ausschlussregelungen im Gebietsschutzrecht ermöglicht, Windkraftanlagen auch in Landschaftsschutzgebieten zu errichten. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Schutzgebietsverordnung entgegenstehende Belange enthält (§ 26 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz / BNatSchG). Im Artenschutzrecht kommt es seit der Einführung der § 45b, 45c und 45d i. V. m. Anlage 1 und Anlage 2 des BNatSchG zu Einschränkungen des gesetzlichen Schutzes von kollisionsgefährdeten Vogel- und Fledermausarten bei Planung, Bau und Betrieb von Windenergievorhaben. Der größtmögliche Schutz dieser besonders empfindlichen Arten und Artengruppen ist deshalb von besonderer Bedeutung und es gilt, diese adäquat zu berücksichtigen und zu vertreten.
Zusätzlich erschweren die rasche Abfolge der gesetzlichen Änderungen und rechtliche Unklarheiten zur Umsetzung die Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und deren Berücksichtigung in der räumlichen Gesamtplanung sowie in vorhabenbezogenen Zulassungsverfahren.
Planungsebene – Räumliche Planung (Raumordnung, Bauleitplanung)
Die räumliche Planung ermöglicht es, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus der Fachplanung in rechtsverbindlicher Form in die Pläne der Raumordnung und Bauleitplanung zu übernehmen. Durch den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und die damit verbundenen gesetzlichen Änderungen auf EU- und Bundesebene werden diese Möglichkeiten deutlich beschränkt, was zu einer reduzierten und qualitativ geminderten Beachtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Planung, Bau und Betrieb von Windenergieanlagen führt.
Die Strategischen Umweltprüfung bekommt eine größere Bedeutung und als zentrale Grundlage werden auch aktuelle Landschaftsrahmenpläne und die Verfügbarkeit landesweiter naturschutzfachlicher Daten noch wichtiger.
Zulassungsebene
Planung, Bau und Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) beinhalten vielfältige, oftmals negative, Auswirkungen auf die Artengruppen der Vögel und der Fledermäuse, aber auch auf Arten wie den Feldhamster. So haben Bau und Betrieb von Windenergieanlagen immer den Verlust von Lebensräumen zur Folge. Besonders ins Gewicht fällt dieser Verlust, wenn hiervon wichtige Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sind. Zusätzlich kann es zum Verlust von essentiellen Nahrungshabitaten kommen.
Der Betrieb von Windenergieanlagen bedeutet oftmals ein erhöhtes Kollisionsrisiko. Hiervon betroffen sind verschiedene Vogel- und Fledermausarten. Der Gesetzgeber hat in Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b BNatSchG eine Liste kollisionsgefährdeter Vogelarten vorgegeben, die bei Planung, Bau und Betrieb von WEA zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus können sich je nach standörtlichen Gegebenheiten auch Betroffenheiten störungsempfindlicher Arten ergeben. So sollten für Gastvögel und Brutvögel bedeutsame Lebensräume mit an Windenergieanlagen kollisionsgefährdeten oder diese Anlagen meidenden Vogelarten unter Berücksichtigung fachlich gebotener Abstände von Windenergieanlagen freigehalten werden. Darüber hinaus ist bei Windkraftplanungen die Gebietskulisse des Wiesenvogelschutzes im Rahmen des Niedersächsischen Weges zu berücksichtigen. Weitere Informationen zu den Brut- und Gastvogeldaten sind hier zu finden.
Kollisionsgefährdete Fledermausarten sind im BNatSchG nicht bis auf die Art-Ebene berücksichtigt. Mehr Informationen zu in Niedersachsen als kollisionsgefährdet geltenden Fledermausarten sind auf der Seite Windenergieanlagen-Fledermäuse zu finden.
Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG sind zu beachten.
Was macht der NLWKN?
Der NLWKN als niedersächsische Fachbehörde für Naturschutz unterstützt Behörden und öffentliche Stellen bei der Integration der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen des Ausbaus der erneuerbaren Energien durch:
- Arbeitshilfen zum möglichst naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien
- Auswertung und Bereitstellung von naturschutzfachlichen Informationen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Arten und deren Lebensräumen bei Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen
- Erarbeitung von Beiträgen für die Ausweisung von Vorrang- und Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien im Rahmen der Raumordnung
- Beratung der Naturschutz- und Zulassungsbehörden in Planungs- und Genehmigungsverfahren (Eingriffsregelung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Strategische Umweltprüfung)
- Beratung zu artspezifischen Fragestellungen.
Darüber hinaus können Sie sich bei Rechtsfragen der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden an die Servicestelle Erneuerbare Energien (SEE) des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz wenden. Die SEE erarbeitet zudem Erlasse und Vollzugshinweise, bearbeitet Fachaufsichtsbeschwerden und organisiert Dienstbesprechungen.
Weiterführende Informationen
Grundsätzlich gelten für Planung, Bau und Betrieb von WEA die gesetzlichen Vorgaben. Ergänzend können die folgenden Leitfäden, Arbeitshilfen und Erlasse zur Bearbeitung von Vorhaben herangezogen werden:
- ACKERMANN, W., BERNOTAT, D., HETTRICH, R. & KAISER, T. (2020): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP – Ergänzung der Fachkonventionen von LAMBRECHT & TRAUTNER (2007) um die Fachkonvention zu Gefäßpflanzen und Moosen nach Anhang II FFH-RL. – Erarbeitet im Rahmen des F+E-Vorhabens FKZ 3516 82 2200 im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz.
- BEHM, K. & KRÜGER, T. (2013): Verfahren zur Bewertung von Vogelbrutgebieten in Niedersachsen, 3. Fassung, Stand 2013. – Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 36 (2) (2/13): 55-69.
- BREUER, W. (2016): Leitfaden Berücksichtigung des Feldhamsters in Zulassungsverfahren und in der Bauleitplanung. – Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 36 (4) (4/16): 173-204.
- KOMPETENZZENTRUM NATURSCHUTZ UND ENERGIEWENDE (KNE) (2024): RED III – eine Einführung. Aus Perspektive der Planung und Genehmigung von erneuerbaren Energien.
- KOMPETENZZENTRUM NATURSCHUTZ UND ENERGIEWENDE (KNE) (2025): Rechtliche Rahmenbedingungen für Batteriespeicher im Außenbereich – Analyse mit Blick auf Batteriespeicher und Solarenergie, 13 S.
- KRÜGER, T., LUDWIG, J., SCHEIFFARTH, G. & BRANDT, T. (2020): Quantitative Kriterien zur Bewertung von Gastvogellebensräumen in Niedersachsen, 4. Fassung, Stand 2020. – Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 39 (2) (2/20): 49-72.
- LAMBRECHT, H., TRAUTNER, J., KAULE, G. & GASSNER, E. (2004): Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. – FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - FKZ 801 82 130. – Endbericht, 316 S.
- LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP – Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007. – FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auf-trag des Bundesamtes für Naturschutz - FKZ 804 82 004.
- LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (LAG VSW) (2015): Fachkonvention „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten.
- NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (Hrsg.) (November 2013): Arbeitshilfe Regionalplanung und Windenergie. Arbeitshilfe zur Steuerung der Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung in Regionalen Raumordnungsprogrammen (Kategorisierung harte und weiche Tabuzonen. – Hannover.
Hinweis: Die Arbeitshilfe Regionalplanung und Windenergie des NLT aus November 2013 ist eine der ersten zur Planung von Vorranggebieten Windenergienutzung in Regionalen Raumordnungsprogrammen. Auch wenn die Methodik nicht vollständig den aktuellen gesetzlichen Regelungen entspricht, bietet die Arbeitshilfe weiterhin hilfreiche Hinweise zu Ausschlusskriterien und Abständen von Vorranggebieten Windenergienutzung u. a. zu naturschutzfachlich wertvollen und sensiblen Bereichen. - NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (Hrsg.) (2014): Naturschutz und Windenergie. Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen. Stand Oktober 2014. – Hannover.
Hinweis: Die Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie gibt Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen mit besonderem Augenmerk auf die Artengruppen der Vögel und Fledermäuse sowie des Landschaftsbildes. Sie hat keinen Erlasscharakter, versteht sich aber als Entscheidungshilfe sowohl für die Regional- und Bauleitplanung als auch das immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren. - NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG, NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE UND KLIMASCHUTZ & NIEDERSÄCHSISCHER LANDESBETRIEB FÜR WASSERWIRTSCHAFT, KÜSTEN- UND NATURSCHUTZ (2023): Hinweise für einen naturverträglichen Ausbau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen. – Inform.d. Naturschutz Niedersachs.42 (4) (4/23): 236-258.
- NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHJUTZ (2025): Arbeitshilfe für die Ausweisung von Windenergiegebieten in Regionalen Raumordnungsprogrammen. – Stand: September 2025.
- NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE UND KLIMASCHUTZ (2016): Leitfaden – Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land.
Hinweis: Mit dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land“ wurde 2016 ein verbindlich anzuwendendes Regelwerk zum Umgang mit kollisions- und störungsempfindlichen Arten und Artengruppen in Niedersachsen eingeführt. Mit Einführung der §§ 45b, 45c und 45d i. V. m. Anlage 1 und Anlage 2 BNatSchG sind die hier enthaltenen Regelungen für kollisionsgefährdete Vogelarten zwar nicht mehr anzuwenden, jedoch trifft das Bundesnaturschutzgesetz keine Aussagen zu störungsempfindlichen Vogelarten und dem Tötungsrisiko von Zug- und Rastvögeln. Diese bleiben von den Änderungen unberührt und die darin getroffenen Aussagen können weiterhin eine Hilfe sein.

