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Wasserrechtliche Erlaubnisse für das Endlager Konrad

Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung konnte das Wasserrecht nicht im Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad konzentriert werden; so dass die entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnisse dem Planfeststellungsbeschluss als Anhänge beigefügt worden sind. Konkret wurden im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Endlagers Konrad folgende wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt:

  • Die größte Bedeutung jedoch kommt der Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Endlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad zu. Hier wurde bewertet, ob durch die Einlagerung von Radionukliden selber, aber auch der damit verbundenen Einlagerung von nicht radioaktiven Stoffen negative Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind. Zur Umsetzung der in der Erlaubnis enthaltenen ersten Nebenbestimmung, hat das BfS (heute BGE) als Betreiber des Endlagers zeitnah nach Erlangen der Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses begonnen, eine Vorgehensweise zur Erfassung und Bilanzierung der zur Einlagerung vorgesehenen Radionuklide, Radionuklidgruppen und nichtradioaktiven Stoffe zu entwickeln.

Die Regelungsinhalte der letztgenannten drei Erlaubnisse sind notwendige Bestandteile für die Errichtung und den Betrieb des Endlagers Konrad und wurden als Gehobene wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt. Die Zuständigkeit für die Aufsicht über diese Erlaubnisse liegt heute beim NLWKN.

Luftbild auf der übertägigen Anlage auf Konrad 1 K1   Bildrechte: BfS

Luftbild auf der übertägigen Anlage auf Konrad 1 K1

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.04.2016
zuletzt aktualisiert am:
04.02.2022

Ansprechpartner/in:
Insa Harms

NLWKN Hannover-Hildesheim
An der Scharlake 39
D-31135 Hildesheim
Tel: +49 5121 509-200
Fax: +49 5121 509-196

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