NLWKN Niedersachsen klar Logo

Wasserschutzgebiete

Schutz- und Gewinnungsgebiete für Grund- und Trinkwasser (SGGW)


Nach § 91 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in Verbindung mit § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) können Wasserschutzgebiete im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung bzw. zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt werden, um das Grundwasser im Gewinnungs- bzw. Einzugsgebiet einer Grundwasserentnahme vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Dieser Schutz des Grundwassers ist von elementarer Bedeutung. Das ergibt sich schon allein daraus, dass in Niedersachsen ca. 85 % des Trinkwassers aus Grundwasser gewonnen wird. Daher sollen für alle Wasserwerke der öffentlichen Wasserversorgung Wasserschutzgebiete (WSG) durch Verordnungen ausgewiesen werden.

Wasserschutzgebiete werden seit 01.01.2005 von den unteren Wasserbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte, Region Hannover) per Verordnung festgesetzt. Die Betroffenen werden vorher in einem Anhörungsverfahren beteiligt. Ein Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes wird gemäß § 91 NWG von den Wasserbehörden entweder auf Antrag des Unternehmens oder von Amts wegen eingeleitet. In beiden Fällen trägt der Begünstigte die Kosten des Verfahrens. Das jeweilige Verfahren ist unabhängig von dem vorhergehenden Wasserrechtsverfahren zu der betreffenden Gewässerbenutzung (Grundwasserentnahme), bei dem die Abgrenzung des Gewinnungsgebietes (Einzugsgebiet) bereits genau beschrieben wird. Diese dient dann als Grundlage für die Festsetzung der Schutzgebietsabgrenzung der Verordnung.

Die Verordnung legt laut § 52 WHG die erforderlichen Schutzbestimmungen für das jeweilige Gebiet fest. Die Schutzbestimmungen können bestimmte Handlungen als verboten oder für beschränkt zulässig erklären. Ein monetärer Ausgleich für demzufolge entstehende wirtschaftliche Nachteile wird im Sinne des § 93 NWG geleistet.

Zur Unterstützung der Vollzugsbehörden in Niedersachsen sind zwei Handlungshilfen für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten und den Vollzug der Verordnungen entstanden:

In der Handlungshilfe (Teil II) werden eine Beispielverordnung sowie mögliche Schutzbestimmungen erläutert. Es handelt sich dabei nicht um eine Musterverordnung, sondern um Hilfestellungen für die Festsetzung und den Vollzug. Es werden Regelungen aus der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) übernommen, aber auch weitergehende Regelungen vorgeschlagen, die aufgrund von Erfahrungen mit Wasserschutzgebiets-Verordnungen für fachlich sinnvoll angesehen werden. Dieser Teil wird regelmäßig aktualisiert.


Wasserschutzgebiete können in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden:

  • Schutzzone I: Fassungsbereich
  • Schutzzone II: Engere Schutzzone
  • Schutzzone III: Weitere Schutzzone (III A und III B)
Als Fassungsbereich wird die unmittelbare Umgebung des Brunnens oder der Quelle ausgewiesen. Innerhalb dieser Zone I soll jede direkte Verunreinigung unterbleiben, sie wird deshalb in der Regel eingezäunt. In der engeren Schutzzone sind im Allgemeinen die Gefährdungen nicht tragbar, die von bestimmten menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und/oder die mit einer Verletzung der das Grundwasser schützenden Bodenschichten (Deckschichten) verbunden sind. Insbesondere soll der hygienische Schutz vor bakteriellen Verunreinigungen sichergestellt werden. Die weitere Schutzzone soll immer noch einen Schutz des Grundwassers gegen chemische Verunreinigungen gewährleisten. Diese Zone erstreckt sich in der Regel bis zur Einzugsgebietsgrenze der Grundwasserentnahme. Bei großen Einzugsgebieten, oder wenn schützende Deckschichten vorhanden sind, wird eine Aufteilung in eine Zone III A und III B vorgenommen.

Einzelne Wasserschutzgebietsverordnungen können Sie bei der jeweils zuständigen Wasserbehörde und auch bei der jeweiligen Gemeinde einsehen.
Der NLWKN stellt für Sie Kartendarstellungen über die Schutz- und Gewinnungsgebiete für Grund- und Trinkwasser in Niedersachsen als Download und WMS-Dienst mit allen Schutzzonen bereit. Hier finden Sie auch andere Auswertungen des Datenbestandes und eine Statistik. Die Nutzungsbedingungen und eine Datenformatbeschreibung sind im Downloadbereich ebenso verfügbar, wie ein Archiv für temporale Recherchen.

Die Erkenntnisse über die Zusammenhänge in unserer Umwelt werden immer detaillierter und umfangreicher. Gleichzeitig treten umweltpolitische Veränderungen auf. Hingegen gelten die Schutzgebietsverordnungen regelmäßig unbefristet, so dass sie von Zeit zu Zeit mit eigenen Festsetzungsverfahren angepasst werden müssen. Um diesen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wurde das Niedersächsische Umweltministerium im § 92 NWG ermächtigt, durch Verordnung Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Schutzgebiete festzusetzen. Hiervon machte das Umweltministerium bisher einmal Gebrauch (Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)).
Bild des Verkehrszeichens für Wasserschutzgebiete Bildrechte: Foto: OOWV aus der Broschüre "Trinkwasser vom OOWV", Juni 1995

Wasserschutzgebiet

Schutz- und Gewinnungsgebiete für Grund- und Trinkwasser (SGGW) Statistik (Stand: 21.01.2021): (nicht vollständig barrierefrei)

  SGGW-Statistik
(PDF, 0,06 MB)

Datenaustauschformate WSG und ÜSG

Dieser Link führt Sie auf die Seite "Wasserbuch Niedersachsen". Dort sind die beiden Datenaustauschformate WSG und ÜSG zentral hinterlegt.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Martin Hoetmar

NLWKN Hannover-Hildesheim
An der Scharlake 39
D-31135 Hildesheim
Tel: +49(0)5121/509-126

www.nlwkn.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln