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Volkswagen AG - Standort Wolfsburg

Wasserrechtliche Erlaubnis erteilt


Der Firma Volkswagen AG, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg, wurde aufgrund ihres Antrags vom 28.04.2025 die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis gemäß den §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4, §§ 10, 12, 15 und 57 WHG i. V. m. § 2 IZÜV für zwei Gewässerbenutzungen am Standort Wolfsburg mit Bescheid vom 18.12.2025 erteilt.

Nach Abschluss des Erlaubnisverfahrens ist gem. § 4 IZÜV die Öffentlichkeit über die Entscheidungen zu informieren. Die hierfür erforderlichen Informationen in Form der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis finden Sie ab dem 12.02.2026 auf dieser Internetseite.

Den vollständigen Bekanntmachungstext mit weiteren Einzelheiten und Hinweisen zu dem Vorhaben der Öffentlichkeitsbeteiligung finden Sie in der nebenstehenden Infospalte.

Nachstehend finden sie die hierfür erforderlichen Informationen in Form der erteilten Erlaubnis.

 




Maßgebliches BVT-Merkblatt nach § 54 Abs. 3 WHG:

Die beiden Heizkraftwerke am Standort sind Großfeuerungsanlagen im Sinne der BVT-Schlussfolgerungen vom 31.07.2017, deren Emissionsanforderungen für Direkteinleitungen aus der Abgaswäsche im Anhang 47 AbwV umgesetzt wurden. Da in den Kraftwerken die Abgasreinigungen abwasserfrei betrieben werden, sind keine relevanten Teilströme zu berücksichtigen.

Das Abfallzwischenlager (A400) am Standort ist den BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung vom 10.08.2018 zuzuordnen. Eine Umsetzung der Emissionsanforderungen in die AbwV ist bisher nicht erfolgt. Beim Betrieb des Abfallzwischenlagers fällt jedoch kein Abwasser an, das dem Anwendungsbereich der BVT-Schlussfolgerung zuzuordnen wäre.

Die Lackieranlagen (Metall und Kunststoff) sind den BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien vom 22.06.2020 zuzuordnen. Eine Umsetzung der Emissionsanforderungen in der AbwV ist bisher nicht erfolgt. Die Emissionsanforderungen sind relevant für die Teilströme aus den Lackierbetrieben, soweit Abwasser anfällt, ins-besondere aus der Kunststofflackierung, da für diese Teilströme der Anhang 40, Anwendungsbereich 12, nicht anwendbar ist. Aus diesem Grund wurden für die nach § 3 Abs. 4 und 6 AbwV durchzuführenden Mischungsrechnungen parameterspezifisch jeweils der Wert am oberen Ende der Emissionsbandbreite als sogenannte Ersatzwerte für nicht in der AbwV festgelegte Anforderungen übernommen.

Für die übrigen Tätigkeiten am Standort Wolfsburg wurden bisher keine besten verfügbaren Techniken in Merkblättern auf der Grundlage der Industrie-Emissionen-Richtlinie 2010/75/EU beschrieben.



  Bildrechte: Volkswagen AG

Volkswagen AG - Werk Wolfsburg

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