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Verbote, Genehmigungen und Ausnahmen


Mit dem weltweit wachsenden Handel werden immer mehr Arten, darunter auch invasive Arten, zwischen Ländern und Kontinenten transportiert. Ein Teil der (invasiven) Arten wird häufig absichtlich in ein Land eingeführt und gelangt von dort vorsätzlich oder fahrlässig in die freie Natur. Als präventive Maßnahme – um die Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten zu verhindern oder das Risiko zu minimieren – sind umfassende, direkt gültige Handels- und Besitzverbote erlassen worden. Damit ist es gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (EU-VO) grundsätzlich verboten invasive Arten:

a) in das Gebiet der europäischen Union zu verbringen;
b) zu halten, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
c) zu züchten, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
d) in die, aus der und innerhalb der europäischen Union zu befördern;
e) in Verkehr zu bringen (zu handeln);
f) zu verwenden oder zu tauschen;
g) zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringen, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder
h) in die Umwelt freizusetzen.

Abweichend von diesen Beschränkungen ist es möglich, für bestimmte Tätigkeiten (z. B.: Forschung an invasiven Arten, wissenschaftliche Herstellung und medizinische Verwendung von Produkten, die aus invasiven Arten hervorgegangen sind) Genehmigungen zu beantragen.

In Niedersachsen ist der NLWKN unter anderem für die Ausstellung von Genehmigungen für die oben genannten Tätigkeiten zuständig. Zur Beantragung einer Genehmigung nehmen Sie bitte Kontakt mit dem NLWKN auf.

Nach Art. 8 Abs. 2 Buchstabe f der EU-VO ist für den Fall des Entkommens oder der Ausbreitung ein Krisenplan einschließlich Beseitigungsplan und Angaben zum Überwachungssystem (Monitoring) vom Antragsteller zu erstellen. Dieser Krisenplan muss ebenfalls dem NLWKN zur Genehmigungserteilung vorgelegt werden.

Das Format des Krisenplans ist nicht vorgegeben, als Service und Hilfe bei der Erstellung des Krisenplans bietet der NLWKN auf Anfrage ein Muster an.

Wesentliche Angaben bereits erteilter Genehmigungen müssen gemäß Artikel 8 Abs. 7 EU-VO öffentlich zugänglich gemacht werden und sind hier zu finden.


Information für Halter von invasiven Heimtieren.

Privathalter dürfen ihre invasiven Arten weiterhin bis zum Ende der natürlichen Lebensdauer des Heimtieres behalten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • die Tiere wurden bereits vor Aufnahme in die Unionsliste gehalten und
  • die Tiere werden unter Verschluss gehalten, und es werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen.
Sibirisches Streifenhörnchen Bildrechte: V. Legrand / blickwinkel.de

Das Sibirisches Streifenhörnchen ist eine invasive Art, für die u. a. Handels- und Zuchtverbote bestehen.

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