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EG-Wasserrahmenrichtlinie

Auszug aus dem NLWKN-Film "Der Zukunft verpflichtet"; hier: Wasserrahmenrichtlinie und Labor

Die Europäische Union hat die „Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Wasserpolitik", kurz EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), im Dezember 2000 in Kraft gesetzt. Hierdurch ist eine einheitliche Basis für ein Gewässerschutzkonzept geschaffen, das eine ganzheitliche Betrachtung des Grundwassers, der Flüsse, Seen und Küstengewässer ermöglicht.

Die EU-Kommission verfolgt mit der Wasserrahmenrichtlinie folgende Ziele einer nachhaltigen Wasserpolitik:

  • Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme
  • Langfristiger Schutz vorhandener Wasserressourcen
  • Schutz der Bevölkerung vor Überschwemmungen und Dürren

Die EU-Mitgliedsstaaten wurden in der Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet, spätestens bis zum Jahr 2015 einen „guten ökologischen Zustand" für alle Oberflächengewässer und einen „guten mengenmäßigen und chemischen Zustand" für das Grundwasser zu erreichen und zu erhalten (Verschlechterungsverbot). Die Verlängerung dieser Frist bis spätestens 2027 ist erfolgt oder das Erteilen von weniger strengen Umweltzielen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der „gute ökologische Zustand" der Oberflächengewässer ist in erster Linie auf die Vielfältigkeit vorhandener Pflanzen- und Tierarten ausgerichtet, vorausgesetzt wird dabei eine naturnahe Gewässerstruktur und die Einhaltung chemischer Emissions- und Immissionsgrenzwerte. Gemäß dem „guten mengenmäßigen Zustand" des Grundwassers dürfen Wasserentnahmen die Grundwasserneubildungsrate nicht überschreiten. Der „gute chemische Zustand" des Grundwassers ist gegeben, wenn die Schadstoffkonzentrationen die geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten und die anthropogene stoffliche Belastung nicht zur signifikanten Schädigung von Oberflächengewässern oder Feuchtgebieten führt.

Die Förderung von geeigneten Vorhaben der Fließgewässerentwicklung/Gewässer- und Auenentwicklung an den landesweiten Prioritätsgewässern und in ihren begleitenden Auen und Niederungen ist ein Beitrag zur Umsetzung des Aktionsprogramms Niedersächsische Gewässerlandschaften und der europarechtlichen Vorgaben zur Entwicklung der heimischen Gewässerlandschaften (Weiterführende Infos s. Aktionsprogramm Niedersächsische Gewässerlandschaften | Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (niedersachsen.de).


Einzugsgebietsansatz

Der Schutz und die Bewirtschaftung der Gewässer werden aus einer einheitlichen Betrachtung ganzer „Flussgebietseinheiten" (FGE) heraus vorgenommen. Bundesweit gibt es zehn von den Landesgrenzen unabhängige Flussgebietseinheiten. Niedersachsen liegt in den Flussgebietseinheiten Elbe, Ems, Rhein und Weser. Diese FGE liegen in den Hoheitsgebieten mehrerer Länder bzw. EU-Mitgliedstaaten und können nicht allein von Niedersachsen bewirtschaftet werden.

Eine Flussgebietseinheit kann mehrere benachbarte hydrologische Einzugsgebiete umfassen, zum Beispiel das Einzugsgebiet der Leine in der Flussgebietseinheit Weser. Unter Einzugsgebiet wird das Gebiet verstanden, aus dem der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung oder einem Ästuar ins Meer gelangt. Bei den zu einer Flussgebietseinheit gehörenden Gewässern wird unterschieden zwischen dem Grundwasser und den Oberflächengewässern, die sich noch einmal untergliedern in Flüsse, Seen, Übergangsgewässer und Küstengewässer. Übergangsgewässer sind die Mündungsbereiche der Elbe, Weser und Ems, deren Organismengemeinschaften (Pflanzen oder Tiere) und deren Lebensraum sowohl vom Süßwasser aus den oberen Einzugsgebieten als auch vom Salzwasser aus der Nordsee beeinflusst sind.

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Erklärfilm: Zustand der Gewässer in Deutschland 09.02.2023

 

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
N.N.

NLWKN Betriebsstelle Lüneburg
Adolph-Kolping-Straße 6
D-21337 Lüneburg
Tel: +49 (0) 4131 / 2209-168

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