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Hochwasserschutz im Binnenland (HWS)

Im Rahmen des ELER-Programms Niedersachsen und Bremen (PFEIL) werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) durch die europäische Union und die Länder Niedersachsen und Bremen Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland finanziell gefördert.

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen ( RL Hochwasserschutz im Binnenland - HWS) wurde für die neue EU-Förderperiode 2014 bis 2020 erarbeitet. Die Veröffentlichung erfolgte im Niedersächsischen Ministerialblatt, Nummer 18 vom 04. Mai 2016.

Das PFEIL-Programm wird bis zum Start der neuen Förderperiode verlängert. Der Entwurf der Übergangsverordnung sieht einen zweijährigen Übergang von 2021 bis 2022 vor. Eine entsprechende Änderung bzw. Verlängerung der Förderrichtlinie wurde im Niedersächsischen Ministerialblatt, Nummer 13 vom 14. April 2021 veröffentlicht. Sie finden einen entsprechenden Auszug rechts in den weiteren Informationen.


Das Einreichen von Förderanträgen für Förderprojekte ist zurzeit nicht möglich.

Die Frist für evtl. weitere Antragsverfahren wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben.


Die Zuwendungsanträge sind unter Verwendung der amtlichen Vordrucke an die Bewilligungsstelle für EU-Zuwendungen des NLWKNzu richten.

Das Schriftformerfordernis eines Zuwendungsantrages setzt die Originalunterschrift voraus. Ein Zuwendungsantrag gilt daher erst dann als fristgerecht eingegangen, wenn der im Original unterschriebene Antrag inklusive der erforderlichen Unterlagen eingeht. Eine Übersendung des unterschriebenen Antrages mit den Anlagen als Scan per E-Mail gilt nicht als fristgerechter Eingang.

Die einzureichenden Unterlagen sind der Ziffer III.2 des Zuwendungsantrages - abhängig vom Vorhaben - zu entnehmen.


Weitere Hinweise:
Mit der Umsetzung der Vorhaben soll im Jahr 2022 begonnen werden, sodass der Finanzierungsplan (vgl. Ziffer II.7.2 des Zuwendungsantrages) und die entsprechende Kostenschätzung darauf abzustellen sind.

Für die Erstattung der förderfähigen Kosten im entsprechenden Kalenderjahr ist die Vorlage eines prüffähigen Auszahlungsantrages mit Verwendungsnachweis inklusive aller erforderlichen Unterlagen wie vergaberechtliche Unterlagen (Vergabevermerk, Auftrags-/Absageschreiben etc.) und rechnungsbegründende Unterlagen (Originalrechnungen, Kopien von Kontoauszügen etc.) in zweifacher Ausfertigung erforderlich. Detaillierte und verbindliche Regelungen werden im späteren Zuwendungsbescheid festgesetzt.

Bei Rückfragen hinsichtlich der korrekten und vollständigen Antragstellung können Informationen und Hinweise beim Fachgeschäftsbereich eingeholt werden (siehe untenstehenden Link: fachliche Ansprechpartner).


Zweck der Förderung ist es, durch die Verbesserung des Hochwasserschutzes die nachhaltige Entwicklung insbesondere des ländlichen Raums unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. EU Nr. L 288 S. 27) (EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie – HWRM-RL –) zu stärken.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in der Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) und das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen.

Gefördert werden folgende wasserwirtschaftliche Vorhaben, die der Abwehr von Naturkatastrophen im speziellen vor Hochwasser im Binnenland sowie der Erhöhung der Sicherheit vor Überflutung durch Hochwasser dienen:

  • Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere von Deichen einschließlich Deichverteidigungswege, Dämmen, Talsperren und Schöpfwerken,

  • Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten,

  • Grundinstandsetzung vorhandener Schöpfwerke,

  • konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie begleitende Vor- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben nach den o.g. Nummern, wie z.B.
  1. Planungen (wie z. B. Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen, Hochwasserschutzpläne, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen),

  2. Zweckforschungen (wie z. B. Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen),

  3. Einzelfalluntersuchungen (wie z. B. Datenerhebungen, Beweissicherungen),

  4. notwendiger Erwerb von Grundstücken für alle baulichen Anlagen bis maximal 10 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben; bei einer Förderung des Grunderwerbs mit EU-Mitteln sind die Regeln des Artikels 69 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 320), geändert durch Verordnung (EU) 2015/1839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 10. 2015 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1), zu beachten; Grunderwerb als alleiniger Bestandteil eines Projekts ist bei einer Förderung mit ELER-Mitteln nicht zulässig,

  5. Beratung von örtlichen Akteuren durch das Land im Hinblick auf eine flussgebietsweise Betrachtung des Hochwasserschutzes,

  6. Förderung von einzugsgebietsbezogenen Konzeptionen zum Umgang mit den Hochwasserrisiken auf der Grundlage von Zusammenschlüssen mehrerer zuständiger Kommunen und/oder ein oder mehrerer Verbände auch im Hinblick auf mögliche Synergien für die Erreichung der Ziele anderer Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen, wie z. B. Fließgewässerentwicklung, Landschaftswerte etc.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie in der Infospalte.


Die Förderung von geeigneten Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland an den landesweiten Prioritätsgewässern und in ihren begleitenden Auen und Niederungenist ein Beitrag zur Umsetzung des Aktionsprogramms Niedersächsische Gewässerlandschaften und der europarechtlichen Vorgaben zur Entwicklung der heimischen Gewässerlandschaften.

(Weiterführende Infos s. Aktionsprogramm Niedersächsische Gewässerlandschaften)


Die Ansprechpartner für die fachliche Beratung bzw. inhaltliche Belange zu dieser Förderrichtlinie finden Sie unter dem folgenden Link:

fachliche Ansprechpartner

Die regionalen Ansprechpartner der Bewilligungsstelle für EU-Zuwendungen des NLWKN finden Sie hier:

Hinweise und Leitlinien zu Vergabe und verstärkter Vergabeprüfung finden Sie hier.

Ansprechpartner
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Artikel-Informationen

erstellt am:
11.05.2016
zuletzt aktualisiert am:
04.01.2022

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Weimann

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Standort Lüneburg
Adolph-Kolping-Straße 6
21337 Lüneburg
Tel: +49 (0)4131/2209-124

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