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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wildvogelreservat Nordkehdingen"

(NSG LÜ 117)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 10 vom 15.05.1985, Seite 143
1. Änderung: Amtsblatt Lüneburg Nr. 2 vom 15.01.1987, Seite 10

Ein kleiner Teilbereich im Westen ist seit 21.12.2018 durch das neue Naturschutzgebiet LÜ 345 "Elbe und Inseln" geschützt.

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Wildvogelreservat Nordkehdingen" in der Gemeinde Balje, Landkreis Stade vom 3. Mai 1985

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Balje, Gemeinde Balje, Samtgemeinde Nordkehdingen, Landkreis Stade, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Wildvogelreservat Nordkehdingen".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 540 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf S. 14/15 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes als Bestandteil des Feuchtgebietes internationaler Bedeutung Nr. 4 "Niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf", insbesondere als großräumiges, möglichst störungsfreies Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel wie Enten, Säger, Gänse und Schwäne sowie als Brutgebiet für Grünlandvögel, vor allem für Austernfischer, Kiebitz, Bekassine, Uferschnepfe, Rotschenkel und Kampfläufer. Die Voraussetzungen dafür, hohe biologische Produktivität der Gräben und Priele, das typische Land-/Wasserflächen-Mosaik, ausreichend hohe Wasserstände vor allem im Winter und Frühjahr, die Beetstruktur der Grünländereien, die Offenheit des Gebietes (Freiheit von höher aufwachsender Vegetation, bauliche Anlagen etc.) sowie die Weide- bzw. Mähweidewirtschaft im Sinne des § 5 dieser Verordnung sollen erhalten bzw. wiederhergestellt werden.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen werden im Naturschutzgebiet aufgrund von § 24 Abs. 3 NNatG außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

b) zu baden, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

c) zu reiten,

d) die Ruhe des Gebietes durch störendes Verhalten zu beeinträchtigen,

e) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u. ä.),

f) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

g) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten,

h) Wasserflächen und Wasserläufe mit Booten oder anderen Geräten zu befahren,

i) Hunde frei laufen zu lassen,

j) in der Zeit vom 25.10. bis 01.04. des jeweils darauffolgenden Jahres die Wege zu betreten.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichung von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Nutzflächen als Weide oder Mähweide wie folgt:

- Beweidung nur mit Rindvieh,

- ohne über den Bestand hinausgehende Errichtung von Zäunen,

- Walzen, Rüschen, Abschleppen nur vom 25.06. bis 01.04. des darauffolgenden Jahres,

- ohne Einsatz von Pestiziden,

- Mahd erst nach dem 15.06.,

- Weideabtrieb bis 15.10.,

- Beweidung der Kernzonen bis 25.06. mit max. 2,5 GVE, danach mit max. 3,5 GVE/ha (Großvieheinheiten/ha), Überschreitungen nur bei hochwasserbedingtem Viehabtrieb außendeichs,

- die Nutzung der Flurstücke 7 Flur 66 und 17 Flur 72 als Pferche für die Deichschäferei,

- Aufbringen von Handelsdünger in den Kernzonen in der Zeit vom 01.04. - 25.06. nur bei Verwendung von Breitdüngerstreuern mit einer Wurfbreite über 8 m,

- Aufbringen von Stalldung nur vom 25.06. - 25.10.,

b) die ordnungsgemäße Grünlandnutzung auf dem Deich,

c) die ordnungsgemäße Erhaltung des Deiches unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes,

d) die mechanische Unterhaltung der Gewässer und der Nebengräben nur in der Zeit vom 25.06. bis 01.04.; der Nebengräben jedoch nur auf einer Seite im selben Jahr; der Einsatz von Räumbooten,

e) die Unterhaltung der Wirtschaftswege ohne Verwendung von Bauschutt,

f) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; Störungen der Vogelwelt sollen nach Möglichkeit vermieden werden,

g) die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf den Bundeswasserstraßen einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes,

h) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch deren Eigentümer,

i) das Betreten des Gebietes,

- durch die Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen bzw. deren Beauftragte in Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

- nach Herstellung von Vogel-Beobachtungseinrichtungen auf den betreffenden Zuwegungen,

- auf dem Deich in der Zeit vom 01.04. - 30.09.

j) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 Abs. 2 der Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des 18. Strafrechtsänderungsgesetzes - Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität - vom 28.03.1980 (BGBl. 1980 Nr. 15 S. 373) bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000,-- DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000,-- DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Abs. 1 oder Abs. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 03.05.1985

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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