NLWKN Niedersachsen klar Logo

Gemeingebrauch

An natürlichen fließenden Gewässern – außer Talsperren und Wasserspeichern – darf jedermann den sogenannten Gemeingebrauch ausüben, d. h. unabhängig davon, wem das Gewässer gehört, darf man z. B. baden, tauchen, Boote ohne Eigenantrieb fahren etc.

Darüber hinaus kann der Gemeingebrauch auf anderen Gewässern, z. B. Seen, zugelassen werden. Auf schiffbaren Gewässern wie den Bundeswasserstraßen ist die Schifffahrt für jedermann erlaubt, hier darf man also auch Motorboot fahren oder gewerbliche Schifffahrt betreiben.

Ob und wie der Gemeingebrauch an einem natürlichen fließenden oder schiffbaren Gewässer eingeschränkt ist oder ob bestimmte Nutzungen an anderen Gewässern zugelassen sind, ergibt sich aus Verordnungen oder Allgemeinverfügungen.

Der NLWKN hat für nachstehende Gewässer Regelungen zum Gemeingebrauch getroffen. Die Downloadlisten enthalten auch einige Verordnungen der ehemaligen Bezirksregierungen, sofern sie heute noch zu beachten sind.


Dümmer und Steinhuder Meer
(nicht vollständig barrierefrei)

Zwischenahner Meer
(nicht vollständig barrierefrei)

 


Linksemsische Kanäle in der Stadt Nordhorn
(nicht vollständig barrierefrei)

 


Oste
(nicht vollständig barrierefrei)

 


Ringkanal
(nicht vollständig barrierefrei)

 


Gewässer in den Gemeinden Barßel, Saterland und Jümme
(nicht vollständig barrierefrei)

 


Teilstrecken der Vechte sowie Kanäle im Baugebiet "Povel" innerhalb der Stadt Nordhorn
(nicht vollständig barrierefrei)

 


Haren-Rütenbrock-Kanal(nicht vollständig barrierefrei)

 

Am Westufer des Dümmer Bildrechte: Oliver Lange

Am Westufer des Dümmer

Dümmer und Steinhuder Meer

Zwischenahner Meer

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Dorothea Klein

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln