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Abwasser und Einleitungen

Gemäß § 57 WHG darf Abwasser nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist, wobei der Stand der Technik durch fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen bestimmt wird. Für die einzelnen Stoffe, die eingeleitet werden, gelten strenge Anforderungen; darüber hinaus ist eine Abgabe für die Einleitung der Schmutzfracht zu zahlen.

Das Wasserhaushaltsgesetz und das Niedersächsische Wassergesetz enthalten eine Fülle von Regelungen zur Behandlung und zum Einleiten von Abwasser und Stoffen. Darüber hinaus sind das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) und die Abwasserverordnung (AbwV) von großer Bedeutung. Der NLWKN ist nur für bestimmte industrielle und gewerbliche Einleitungen und Anlagen zuständig; Regelungen zum kommunalen Abwasser werden von den unteren Wasserbehörden getroffen.

Unsere Aufgaben im Bereich Abwasser und Einleitungen sind im Wesentlichen:

  • Entscheidung über das Einleiten von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer aus einem gewerblichen oder industriellen Betrieb, soweit das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt für die Anlage, in der das Abwasser anfällt, zuständig ist, und wenn
    • im Abwasser die BSB5-Fracht 3.000 kg/d übersteigen soll sowie in der AbwV keine Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls nach dem Stand der Technik festgelegt sind,
    • die Abwassermenge 500 m3/d übersteigen soll sowie in der AbwV Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls nach dem Stand der Technik festgelegt sind und
    • die Abwassermenge 7.000 m3/d übersteigen soll sowie keine Anforderungen an das Abwasser in der AbwV festgelegt sind.
  • Entscheidung über das Einleiten von mehr als 100 000 m3/d Kühlwasser in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser,
  • Entscheidung über das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Küstengewässer,
  • Entscheidung über das Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in ein Gewässer,
  • Entscheidung über das Einleiten von Abwasser aus einer Kernanlage i. S. des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes in ein Gewässer,
  • Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 WHG, wenn für die Entscheidung über das Einleiten von Abwasser aus der Anlage der NLWKN zuständig ist und
  • Genehmigung von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen nach § 59 Abs. 1 i. V. m. § 58 WHG sowie Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 Abs. 2 WHG, wenn für die Entscheidung über das Einleiten des Abwassers aus der Abwasserbehandlungsanlage der NLWKN zuständig ist.


Abwassereinleitung   Bildrechte: Wasserwirtschaftsamt Bayreuth

Abwassereinleitung

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Dorothea Klein

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