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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Krähenmoor II"

(NSG HA 103)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Krähenmoor II" in der Samtgemeinde Steimbke, Landkreis Nienburg/Weser vom 30. Juni 1986

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Krähenmoor II" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 1 km nordwestlich der Ortschaft Stöckse in den Fluren 1, 2 und 13 der Gemarkung Stöckse auf dem Gebiet der Samtgemeinde Steimbke, Landkreis Nienburg/Weser.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

Das Naturschutzgebiet ist ca. 180 ha groß.

§ 2 Schutzzzweck

(1) Das im östlichen Teil des "Kröhenmoores" gelegene Naturschutzgebiet "Krähenmoor II" ist durch einen kleinräumigen Wechsel von Gehölzanflugbeständen und Zwergstrauchgesellschaften auf unkultiviertem, ungenutztem Hochmoor und extensiv bewirtschaftetem sowie zum Teil aufgelassenem Hochmoorgrünland gekennzeichnet. In Randbereichen liegen vereinzelt Ackerflächen und Aufforstungen.

Ganzjährig hochanstehendes Stauwasser sowie die daraus resultierende geringe Nutzungsintensität und hohe Strukturvielfalt sind die wesentlichen Faktoren für die Funktion dieses Feuchtgebietes als bedeutender Rückzugsraum für eine Vielzahl schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten bzw. -gesellschaften.

Zugleich kommt dem Naturschutzgebiet eine zusätzliche Sicherungsfunktion für das westlich angrenzende Naturschutzgebiet zu.

Die hohe Strukturvielfalt verleiht dem Naturschutzgebiet darüber hinaus ein Landschaftsbild von besonderer Eigenart und hervorragender Schönheit.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist es,

a) den Bestand an schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten bzw. -gesellschaften zu sichern und über gezielte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern. Hierbei sind im unkultivierten Hochmoorbereich insbesondere die Wiederherstellung hochmoortypischer Standortfaktoren und im Bereich des genutzten Hochmoores die weitere Extensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung anzustreben.

b) die besondere Eigenart und hervorragende Schönheit des Naturschutzgebietes unter Beachtung des Buchstaben a) zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind gem. § 24 Absatz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

a) Hunde frei laufen zu lassen,

b) in der dem Naturschutzgebiet vorgelagerten Randzone in einer Breite von 500 m Flugplätze für Flugmodelle zu errichten und zu betreiben.

§ 4 Freistellungen

Von den in § 3 dieser Verordnung aufgeführten Verboten sind folgende Abweichungen zugelassen:

Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der in der mitveröffentlichten Karte als Dauergrünland und Acker gekennzeichneten Flächen mit folgenden Maßgaben:

1) Für das in der Karte dargestellte Dauergrünland "A" und "B":

- ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

- ohne Veränderung des Bodenreliefs (insbesondere von Senken und Geländerücken),

- ohne Ackerzwischennutzung,

- ohne Ausbringung von Geflügelmist,

- Mahd nicht vor dem 01.06. eines jeden Jahres im Bereich der Flurstücke 36, 37/1, 37/2, 40, 41, 46, 51, 52, 59 und 61/5 der Flur 13 und

- Mahd nicht vor dem 15.06. eines jeden Jahres in den übrigen als Dauergrünland gekennzeichneten Flächen. Eine Vorverlegung des Mähtermins ist nur in besonders begründeten Fällen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde möglich.

2) Für das in der Karte gekennzeichnete Dauergrünland "B" zusätzlich mit folgenden Maßgaben:

- ohne Umbruch des Grünlandes zum Zwecke der Neuansaat,

- ohne Einsatz chemischer Pflanzenbehandlungsmittel und

- ohne Ausbringung von Jauche oder Gülle.

3) Zulässig ist die Nutzung der in der mitveröffentlichten Karte als "Acker" gekennzeichneten Flächen als Grünland.

b) Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der mitveröffentlichten Karte als "Forst" gekennzeichneten Flächen mit Ausnahme der maschinellen Bodenbearbeitung und der Ausbringung chemischer Präparate.

c) Die mechanische Unterhaltung von Vorflutern,

- soweit diese als Gewässer II. Ordnung ausgewiesen sind gemäß eines im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zu erstellenden Unterhaltungsplanes;

- im übrigen nur insoweit, als eine Unterhaltung im Rahmen der Flächenbewirtschaftung unbedingt erforderlich ist.

d) Die ordnungsgemäße Unterhaltung von Wegen soweit diese für die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen unentbehrlich sind.

e) Das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten.

f) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

g) Die Wahrnehmung von bergbaulichen Erlaubnissen und Bewilligungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig sind, im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind von den Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

a) Auf den in der mitveröffentlichten Karte als "unkultiviertes, ungenutztes Hochmoor" dargestellten Flächen

- die Beseitigung von Gehölzen zur Förderung der Hochmoorregeneration unter weitgehender Beachtung des erhaltenswerten Landschaftsbildes,

- Erhalt bzw. Verjüngung von Zwergstrauchbeständen (z. B. durch Freistellung, Mahd, Schafbeweidung) sowie

- die Wiedervernässung des Torfkörpers.

b) Das Mähen der in der mitveröffentlichten Karte als "aufgelassenes Grünland" gekennzeichneten Flächen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gem. § 53 des Niedersächsischen Naturschutzagsetzes gewähren

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gem. § 64 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit.

§ 8

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 30. Juni 1986

507-22222/Ha 103

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Meyer

(Abteilungsdirektor)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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