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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Tiefe Sohle"

(NSG HA 167)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Tiefe Sohle" in der Stadt Rinteln, Landkreis Schaumburg, und im Flecken Aerzen, Landkreis Hameln-Pyrmont, vom 9.12.1994

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 155) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Tiefe Sohle" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt östlich von Goldbeck, etwa 8 km südlich der Stadt Rinteln in der Gemarkung Goldbeck, Stadt Rinteln, und in der Gemarkung Egge, Flecken Aerzen.

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt und verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite dieser Punktreihe.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 16 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt die für den Naturschutz wertvollsten Bereiche eines durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Grünlandtales im Lipper Bergland. Es wird durch ein vielfältiges Relief aus feuchten bis nassen Geländesenken sowie trockeneren Geländerücken charakterisiert.

Bestimmend für dieses Gebiet sind extensiv genutzte Grünländer mit dazwischen liegenden Hecken und Feldgehölzen. Einbezogen sind Ackerflächen sowie 2 kleine Fischteiche. Zudem sind im Gebiet kleine Nadelholzbestände vorhanden. Im Osten durchfließt der Schwarzbach das Gebiet; entlang des Bachlaufes ist ein Gewässerrandstreifen einbezogen sowie ein weiterer Nadelholzbestand.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist der Erhalt, die Pflege und die Entwicklung der Lebensstätten schutzbedürftiger und schutzwürdiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit dieses Gebietes.

Dazu gehören insbesondere:

1. die Erhaltung und die Entwicklung der Grünlandvegetation durch eine extensive Nutzung;

2. die Umwandlung der in der Karte gekennzeichneten Ackerflächen in extensiv genutztes Grünland;

3. die Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität des Schwarzbaches;

4. die Erhaltung und Entwicklung eines Gewässerrandstreifens;

5. die Beseitigung der Nadelholzbestände;

6. die Verbesserung der Möglichkeiten zur Umwandlung der Fischteiche in nicht genutzte Stillgewässer.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nur auf den im Gelände gekennzeichneten Wegen betreten werden.

(3) Darüber hinaus sind als Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen;

2. wildlebende Tiere zu füttern; unberührt hiervon bleibt die Wildfütterung in Notzeiten;

3. wildlebende Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören;

4. die Durchführung von Grundwasserentnahmen und Entwässerungmaßnahmen außerhalb des Naturschutzgebietes, die zu einer Gefährdung des Wasserhaushaltes im Naturschutzgebiet führen können;

5. in einer Zone von 500 m Breite zum Naturschutzgebiet ferngesteuerte Motorsportgeräte, Modellfluggeräte oder sonstige nicht zulassungspflichtige Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben;

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung, das Recht zur Aneignung von Wild, der Jagdschutz und die Hege werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Dies gilt nicht für:

1. die Anlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Köder- und Futterplätzen;

2. das Ausbringen von Futtermitteln außerhalb von Notzeiten;

3. die Errichtung von fest mit dem Boden verbundenen Hochsitzen, Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen.

(5) Die Vorschriften über den militärischen Schutzbereich der Verteidigungsanlage Goldbeck bleiben unberührt.

§ 4 Freistellungen

(1 ) Von den Verboten des § 3 sind freigestellt:

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder Nutzung erforderlich ist;

2. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege einschließlich der Wegeseitengräben mit folgender Maßgabe:

- Erdwege nur mit bodenständigem Erd- und Steinmaterial;

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung;

4. die öffentliche Trinkwassergewinnung sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der bestehenden Trinkwassertransportleitung;

5. die ordnungsgemäße Unterhaltung bestehender Energieversorgungs- und Fernmeldeleitungen;

6. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung auf dem in der Karte gekennzeichneten Dauergrünland sowie auf den in Dauergrünland umgewandelten Ackerflächen und auf den in Dauergrünland umgewandelten Nadelholzbeständen mit folgenden Maßgaben:

a) der erste Schritt sowie Beweidung dürfen nicht vor dem 15.06. erfolgen;

b) eine Beweidung nur bis zu einer Besatzdichte von max. 2.0 Großeinheiten pro ha;

c) keine Veränderung der Bodengestalt;

d) kein Ausbau der Entwässerung;

e) kein Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel;

f) kein Ausbringen von Dünger;

g) keine Ackerzwischennutzung;

7. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der Karte gekennzeichneten Ackerflächen nach Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde;

8. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der in der Karte mit Buchstabe "B" bezeichneten Waldflächen jedoch ohne eine Einbringung von Nadelholz in die Laubwaldflächen;

9. die Umwandlung der in der Karte mit Buchstabe "A" bezeichneten Nadelholzbestände in extensiv genutztes Dauergrünland bzw. in standortheimischen Laubwald;

10. die ordnungsgemäße Nutzung im bisherigen Umfang der bestehenden Fischteiche;

11. Untersuchungen und Maßnahmen, die im dienstlichen Auftrag der Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

Die obere Naturschutzbehörde erteilt für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen auf Antrag eine Erlaubnis, sofern dadurch im Einzelfall der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

1. Maßnahmen zu Schutz, Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart sowie dem Schutzzweck dienende ökologische Untersuchungen;

2. die Neuansaat von Grünland als Überwurfsaat oder Schlitzsaat;

3. eine erforderliche Erhaltungsdüngung.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

1. Das Mähen einschließlich des Abtransportes des anfallenden Mähgutes auf Dauergrünlandflächen in Jahren der Nichtnutzung;

2. das Schließen von Gräben und Dränagen, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu entwässern;

3. das Zurückschneiden oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies zu Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist;

4. die Umwandlung von Acker in Dauergrünland auf den in der Karte gekennzeichneten Ackerflächen;

5. die Umwandlung der in der Karte mit Buchstabe "A" bezeichneten Nadelholzbestände in extensiv genutztes Dauergrünland bzw. in standortheimischen Laubwald.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde unter den Voraussetzungen des § 53 Niedersächsisches Naturschutzgesetz auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 8 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Bezirksregierung Hannover

503- 22222 HA 167

Hannover, den 09.12.1994

Im Auftrage

Waldhoff

Abteilungsdirektor

Abl. RBHan. 1994/Nr.29 (Seite 915)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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