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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Bansee"

(NSG LÜ 243)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom 01.04.1998, Seite 43

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Bansee" in der Gemeinde Hademstorf, Samtgemeinde Ahlden, Landkreis Soltau-Fallingbostel, vom 23. März 1998

Aufgrund der §§ 24, 30 und 31 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der berichtigten Fassung vom 17. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 267) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Hademstorf, Gemeinde Hademstorf, Samtgemeinde Ahlden, Landkreis Soltau-Fallingbostel, wird zum Naturschutzgebiet (NSG) erklärt.

(1) Das NSG führt die Bezeichnung "Bansee".

(2) Das NSG hat eine Größe von ca. 18 ha.

§ 2 Geltungsbereich

Die Grenze des NSG ist in der auf Seite 44 mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Wege, die von der Punktreihe berührt werden, gehören nicht zum NSG.

Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Stillgewässers mit den ihn umgebenden Dünen und Wald sowie seiner charakteristischen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

Das Gebiet ist besonders geprägt durch den in einer Ausblasungsmulde eines stark bewegten Dünenfeldes liegenden Bansee, sein Übergangsmoor und den randlich gelegenen Kiefernbruch. Auf den trockenen und nährstoffarmen Sandböden stocken junge bis mittel alte Kiefernbestände.

(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere

- die Erhaltung und natürliche Entwicklung des nährstoffarmen und sauren Moorsees, seinen Verlandungszonen mit Schnabelseggenried, dem Übergangsmoor aus Torfmoos-Wollgras-Schwingrasen und Kiefernbruchwald sowie der man diese besonderen Standorte gebundenen und z. T. gefährdeten Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften,

- die naturnahe Entwicklung der Kiefernwälder auf privateigenen bzw. nach Instandsetzung die ungestörte Waldentwicklung auf öffentlichen Flächen als Teillebensraum der an See und Moor gebundenen Tierarten (insbesondere Moorlibellen, Schmetterlinge, Amphibien und Reptilien),

- die Erhaltung der natürlichen Bodengestalt mit den geomorphologisch bedeutsamen Dünen.

(3) Für die Entwicklung des Gebietes ist

- die Beibehaltung der bisher ausgeübten extensiven Forstwirtschaft auf Privatflächen und ihre Einstellung auf Waldflächen der Öffentlichen Hand nach einer Erstinstandsetzung.

- die Erhaltung der natürlichen Standorteigenschaften, insbesondere des Boden-, Wasser-, Nährstoff- und Basenhaushaltes,

- die Wiederherstellung der Ruhe und Ungestörtheit

von besonderer Bedeutung.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 (2) Satz 1 des NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 (2) Satz 2 des NNatG darf das NSG – soweit in § 5 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist – außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Hierzu zählen auch das Baden und Boot fahren.

(3) Folgende Handlungen sind zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im NSG untersagt:

- Hunde unangeleint laufen zu lassen,

- Feuer anzuzünden,

- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte).

(4) Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NNatG wird zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen die Bodenschutzkalkung und Düngung der südlich an das NSG angrenzenden und in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Waldflächen (Teile der Flurstücke 82, 83 und 87/1, Flur 2, Gemarkung Hademstorf) mit Blasgeräten oder Hubschrauber untersagt.

Die Ausbringung von Kalk in Granulatform von Hand oder mit landwirtschaftlichem Streugerät ist außerhalb von Dünen und grundwasserbeeinflussten Standorten und unter Einhaltung eines 10 m Sicherheitsabstandes zur NSG-Grenze zugelassen.

§ 5 Freistellungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 (2) Satz 1 und 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung:

(1) Allgemeine Freistellungen:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

a) das Betreten und Befahren des NSG, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte,

b) das Betreten und Befahren des NSG durch Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

c) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des NSG, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden,

d) das Betreten der Eisfläche vom südlichen ausgewiesenen Aussichtsstandort (Flurstück 78/1, Flur 2, Gemarkung Hademstorf) soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(2) Freistellungen der Forst- und Landwirtschaft:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

a) die einzelstammweise Holzentnahme in den privateigenen Waldflächen. Nach Endnutzung, Windbruch und Kalamität ist die Wiederaufforstung mit standortheimischen Gehölzarten mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde zugelassen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet ist,

b) die landwirtschaftliche Nutzung des in der mitveröffentlichten gesondert dargestellten Ackers. Die Umwandlung in Grünland sowie seine Aufforstung mit standortheimischen Gehölzarten sind freigestellt.

(3) Freistellungen der Jagd:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

Die Ausübung der Jagd. Die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern außerhalb des Kiefernbruches und Übergangsmoores, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen und in Deckung von Bäumen erstellt sind.

Die Anlage von Wildäckern, Fütterungsstellen und Pirschwegen außerhalb des Ackers, die Errichtung von Jagdhütten und anderen Baulichkeiten sowie das Anfüttern von Federvieh im Bereich des Sees, auf Moor- und Bruchwaldstandorten fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 (2) Satz 1 NNatG.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu dulden:

1. Das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie zur Vermittlung von Information über das Gebiet,

2. die mechanische Bekämpfung der Spätblühenden Traubenkirsche (Prunus serotina).

§ 7 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG und den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 8 Ordnungswidrigkeit

(1) Wer, ohne daß eine Befreiung gewährt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 (2) Satz 1 NNatG oder des § 4 (2) und (3) dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. § 64 Nr. 1 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Fall des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 50.000 DM, im Fall des § 64 Nr. 4 bis zu 100.000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 9 Strafbarkeit

Die in § 329 Ans. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie wesentliche Bestandteile des NSG beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.

§ 10 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Die Verordnung des Landkreises Soltau-Fallingbostel über das Landschaftsschutzgebiet "Westenholzer und Esseler Bruch" vom 14. November 1978 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 16/1979 vom 31. August 1979, S. 177) ist im Geltungsbereich dieser Naturschutzgebietsverordnung (§ 2) nicht mehr anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 23. März 1998

Im Auftrage

Pischel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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