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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Gain"

(NSG LÜ 254)


Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Gain" im Landkreis Lüchow-Dannenberg vom 07. 07. 2003

Aufgrund der §§ 24 und 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11. April 1994 (Nds. GVBI. Nr. 9, S. 155) - in der zurzeit geltenden Fassung - wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete und in der Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet ”Gain” erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet befindet sich in den Gemarkungen Bergen (Dumme) und Jiggel der Gemeinde Bergen (Dumme), sowie in den Gemarkungen Clenze und Gistenbeck der Gemeinde Clenze in der Samtgemeinde Clenze. Es ist ca. 215 ha groß.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der grauen Linie, die in der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:10.000 eingetragen ist. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Gräben und Fließgewässer am Rande des Naturschutzgebietes, die von der grauen Linie berührt werden, liegen innerhalb des Naturschutzgebietes; bei Grenzgewässern bildet die Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt die Naturschutzgebietsgrenze. Straßen und Wege am Rande des Naturschutzgebietes, die von der grauen Linie berührt werden, liegen außerhalb des Naturschutzgebietes.

(2) Weitergehende Schutzbestimmungen der §§ 28 a und b NNatG bleiben unberührt.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der für den Naturraum der Landgrabenniederung charakteristischen, teils historisch alten Waldlandschaft, die durch nasse und feuchte Standorte geprägt wird.

(2) Das Naturschutzgebiet wird charakterisiert durch naturnahe, geophytenreiche Wälder auf Geschiebemergel sowie durch einen landwirtschaftlich genutzten Niederungsbereich. Es befindet sich im Einzugsgebiet der Dumme, des Clenzer Mühlenbachs, des Schnegaer Mühlengrabens und des Schwarzen Bachs. Die Waldflächen setzen sich auf den stark grundwasserbeeinflussten, kalkreichen Standorten und entlang der Fließgewässer aus Erlen- und Birkenbruchwäldern, Erlen-Eschenwäldern und Eichen-Mischwäldern zusammen. Auf etwas ärmeren Standorten dominieren im nördlichen Bereich altholzreiche Buchen- und Buchenmischwälder, lichte Eichenwälder sowie laubholzreiche Kiefernbestände. Nördlich entlang der Dumme schließt sich ein kleinstrukturierter, landwirtschaftlich genutzter Bereich an. Südlich der Dumme wird das Gebiet durch Staudensümpfe, Seggenriede, Röhrichtflächen und Sumpfgebüsche sowie Wälder sumpfiger und mooriger Standorte geprägt.

(3) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet erfolgt insbesondere

a) zur Erhaltung und Entwicklung artenreicher Buchenwälder, eines für die Dumme-Grenzgraben-Niederung typischen Feuchtwaldgebietes mit Erlen- und Birkenbruchwald, mesophilem Eichen- und Hainbuchen-Mischwald feuchter und nasser Standorte und Erlen-Eschenwald der Auen und Quellbereiche als Lebensraum teils seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,

b) zum Schutz und zur Förderung der im Gebiet wildlebenden Pflanzen- und Tierarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften,

c) zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Wasserhaushaltes mit weitgehend unbeeinflusstem Grundwasserstand,

d) zur Erhaltung und Entwicklung von durchgängigen Fließgewässern hoher Gewässergüte mit naturnaher Sohl- und Uferstruktur und naturnahen Übergangsbereichen zu angrenzenden Biotopen,

e) zur Erhaltung von Sicker- und Rieselquellen als natürliche, unverbaute Wasseraustritte,

f) zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Stillgewässer,

g) zur Erhaltung und Entwicklung von struktur- und artenreichem Grünland, feuchten Hochstaudenfluren und Röhrichtflächen,

h) zur Erhaltung von Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes,

i) zur Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes sowie aus heimatkundlichen Gründen, insbesondere zur Dokumentation und Erforschung naturnaher Feuchtwald- und Niederungs-Ökosysteme.

(4) Für die Entwicklung des Gebietes sind von besonderer Bedeutung

a) die Schließung von Entwässerungsgräben,

b) die Entnahme standortfremder Baumarten sowie

c) zeitweilige Wegesperrungen.

(5) Das Gebiet dient der Umsetzung der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 305, S. 42). Dies erfolgt durch den Fortbestand und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von

- Moorwald (91DO, prioritärer Lebensraumtyp),

- Erlen-Eschenwald (91EO, prioritärer Lebensraumtyp),

- Feuchtem Eichen-Hainbuchenwald (9160),

- Waldmeister-Buchenwald (9130),

- Hainsimsen-Buchenwald (9110),

- Altem bodensauren Eichenwald mit Stieleichen auf Sandebenen (9190),

- Feuchten Hochstaudenfluren (6430) und

- Fließgewässern mit flutender Wasservegetation (3260)

als Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie und durch Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Habitate der Bachmuschel (Unio crassus) und des Fischotters (Lutra lutra) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH- Richtlinie.

(6) Das Gebiet dient der Umsetzung der EU-Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 79/43/EWG des Rates vom 2. April 1979 zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. EG Nr. 223, S. 9). Es ist Bestandteil des gemäß Artikel 4 der Richtlinie ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebietes V 29 "Landgraben- und Dummeniederung". Wertbestimmende Vogelarten nach Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie sind insbesondere Kranich (Grus grus), Mittelspecht (Dendrocopus medius), Neuntöter (Lanius collurio) und Schwarzspecht (Dryoscopus martius).

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Es ist zudem verboten, den Erhaltungszustand der in § 3 Abs. 5 und 6 dieser Verordnung genannten Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu verschlechtern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Hierunter fallen auch das Reiten, das Befahren der Gewässer mit Booten oder anderen Geräten, das Baden, das Lagern, das Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen und anderen für die Unterkunft geeigneten Fahrzeugen oder Einrichtungen.

(3) Die in der Verordnungskarte dargestellten zeitweilig gesperrten Wege dürfen zwischen 01. März und 15. August nicht betreten werden.

(4) Darüber hinaus werden nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet folgende Handlungen untersagt:

a) Hunde unangeleint laufen zu lassen,

b) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

c) Pflanzen, Teile von Pflanzen oder Tiere einzubringen oder zu entnehmen,

d) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten,

e) Bohrungen aller Art niederzubringen,

f) Wasser aus Fließ- oder Stillgewässern oder Grundwasser zu entnehmen.

§ 5 Freistellungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 dieser Verordnung:

(1) Allgemeine Freistellungen

Freigestellt werden

a) das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte,

b) das Reiten auf den in der Verordnungskarte dargestellten Reitwegen,

c) das Betreten und Befahren des Gebietes

- durch die Naturschutz- und Forstbehörden und deren Beauftragte und

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

d) das Betreten und Befahren des Gebietes zu Zwecken der Wissenschaft, Forschung und Lehre im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

e) die Durchführung von Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

(2) Freistellungen der Forstwirtschaft

(2.1) Freigestellt wird im Landeswald die ordnungsgemäße Forstwirtschaft aufbauend auf den Grundsätzen der langfristigen ökologischen Waldentwicklung gemäß dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Fassung vom 05.05.1994 (Nds. MBl. Nr. 22, S. 961)

a) als ungleichaltriger, vielfältig mosaikartig strukturierter Wald mit kontinuierlichem Altholzanteil bei grundsätzlich einzelstamm- bis horstweiser Holzentnahme sowie langen Nutzungs- und Verjüngungszeiträumen,

b) ohne die Anpflanzung oder Förderung standortfremder Baumarten wie Hybrid-Pappel, Strobe, Lärche, Rot-Eiche, Sitka-Fichte und sonstigen nicht standortheimischen Gehölzarten,

c) mittels Förderung der standortheimischen Strauch- und Baumarten unter Vorrang von Naturverjüngung; bei Pflanzung von Sträuchern ist nur lokal gewonnenes Saat- und Pflanzgut zulässig.

d) bei vorrangiger Entnahme standortfremder Baumarten wie Rot-Eiche, Strobe, Lärche, Sitka-Fichte und Hybrid-Pappel spätestens mit Erreichen der wirtschaftlich angestrebten Zieldurchmesser sowie Vermeidung von deren Verjüngung,

e) ohne ganzflächige, tiefgründige Bodenbearbeitung,

f) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

g) ohne den Einsatz von Pflanzenschutz-, Kalkungs- und Düngemitteln; die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann aus Forstschutzgründen unter Beachtung schutzwürdiger Arten, unter Hinzuziehung der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt und mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde im Einzelfall zugelassen werden,

h) unter besonderer Berücksichtigung der Habitatansprüche schutzbedürftiger Vogelarten durch Schonung von Horst- und Höhlenbäumen und deren Umgebung; forstliche Arbeiten sind im Umkreis von 300 Metern der Brutbereiche des Kranichs im Zeitraum zwischen 01. März und 31. August untersagt.

(2.2) Im Privatwald ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft freigestellt

a) ohne die Anpflanzung oder Förderung standortfremder Baumarten wie Hybrid-Pappel, Strobe, Lärche, Rot-Eiche, Sitka-Fichte und sonstigen nicht standortheimischen Gehölzarten,

b) ohne Anwendung von Pflanzenschutz-, Kalkungs- und Düngemitteln; die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann aus Forstschutzgründen unter Beachtung schutzwürdiger Arten mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde im Einzelfall zugelassen werden,

c) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen.

(3) Freistellungen der Landwirtschaft

(3.1) Freigestellt wird die Bewirtschaftung des Dauergrünlandes (in der Karte zur Verordnung als ”Dauergrünland” gekennzeichnet)

a) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen, Veränderung der natürlichen Oberflächengestalt oder Umbruch,

b) ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

c) ohne offene Tränkestellen an den Gewässern; die Entnahme von Wasser aus Fließ- und Stillgewässern zum Betrieb von Weidepumpen und Bohrungen zur Entnahme von Grundwasser für Viehtränken sind freigestellt.

(3.2) Freigestellt wird die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Ackerflächen (in der Karte zur Verordnung als ”Acker” gekennzeichnet)

a) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

b) ohne Ausbringung von Klärschlamm,

c) unter Erhaltung vorhandener Feldgehölze und Feldraine.

Eine Umwandlung von Acker in Grünland ist zulässig.

(4) Freistellungen der Jagd

Die Ausübung der Jagd unter Ausschluss der Fallenjagd ist freigestellt. Zwischen 01. März und 31. August ist die Jagd im Umkreis von 300 Metern der Brutbereiche des Kranichs nicht zulässig. Die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern ist außerhalb einer Schutzzone von 300 Metern im Umkreis der Brutbereiche des Kranichs freigestellt, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen. Der Bau von Jagdhütten und Kunstbauten sowie die Anlage von Wildäckern und Wildfütterungen fallen unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

(5) Freistellungen der Fischerei

Die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im bisherigen Umfang ist freigestellt.

(6) Freistellungen der Imkerei

Die ordnungsgemäße imkereiliche Nutzung ohne Errichtung baulicher Anlagen ist freigestellt. Zwischen 01. März und 31. August ist die Imkerei im Umkreis von 300 Metern der Brutbereiche des Kranichs nicht zulässig.

(7) Freistellungen der Gewässerunterhaltung

Die ordnungsgemäße Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist freigestellt, sofern von Abflusshindernissen Gefahren für bauliche Anlagen ausgehen können oder nachteilige Auswirkungen für land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen durch erheblichen Wasserrückstau zu erwarten sind und die Maßnahmen einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmt sind. Eine Grundräumung ist unzulässig.

(8) Freistellungen der Wegeunterhaltung

Die Unterhaltung vorhandener Wege im bisherigen Umfang mit Sanden, Kiesen, Lehmkiesen und Lesesteinen ist freigestellt. Der Neu- und Ausbau von Wegen und die Verwendung von Bauschutt oder Kalkschotter sowie hieraus oder aus Straßenaufbruch gewonnenem Recyclingmaterial als Baumaterial sind unzulässig.

(9) Freistellungen von Leitungstrassen

Der Betrieb und die Unterhaltung von vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen ist freigestellt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Auf den Flächen der Landesforstverwaltung erfolgt die Pflege und Bewirtschaftung entsprechend einem auf der Grundlage der Waldbiotopkartierung im Rahmen der Forsteinrichtung erstellten und einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Pflegeplan.

§ 7 Duldung

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und seiner Wege, zum Verhalten im Naturschutzgebiet sowie zur weiteren Information über das Naturschutzgebiet zu dulden. Das Aufstellen der Schilder regelt die obere Naturschutzbehörde. Grundstückseigentümer werden rechtzeitig vorher informiert.

§ 8 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG oder den Verboten dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gemäß § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten tritt für den Geltungsbereich dieser Verordnung die Verordnung des Landkreises Lüchow-Dannenberg über das Landschaftsschutzgebiet DAN 28 "Gain - Mühlenbach - obere Dummeniederung" vom 01. August 1974, veröffentlicht im Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg vom 30. September 1974, außer Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg 503.9-22221/6-Nr. 264

Lüneburg, den 07.07.2003

Im Auftrage

Holtmann

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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