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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Stechginsterheide in Nordholz"

(NSG LÜ022)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stechginsterheide in Nordholz", Kreis Wesermünde.

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (R.G.Bl. 1 S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung hierzu vom 31. Oktober 1935 (R.G.Bl. 1 S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Die Stechginsterheide in Nordholz im Kreise Wesermünde wird mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 2,62 ha und umfaßt die Parzelle 235/17 des Kartenblatts 1 der Gemeinde Nordholz.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Handzeichnung und in ein Meßtischblatt 1 : 25 000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt sind; weitere Ausfertigungen dieser Kartenunterlagen befinden sich bei der höheren Naturschutzbehörde in Stade, der unteren Naturschutzbehörde in Wesermünde und dem Bürgermeister in Nordholz.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

c) das Einbringen von Pflanzen oder Tieren,

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen, oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

f) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

g) Vieh weiden zu lassen, so daß es den Stechginster erreichen kann.

§ 4

(1) Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden. Das Graben von Lehm zum eigenen Bedarf der Dorfbewohner von Nordholz kann von dem Landrat des Kreises Wesermünde genehmigt werden.

§ 5

Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe oder mit Haft, fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.

Stade, den 20. Februar 1936.

Der Regierungspräsident.

gez. Leister.

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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