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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Dievenmoor"

(NSG WE 218)


Verordnung vom 08.12.1993 über das Naturschutzgebiet "Dievenmoor" in der Gemeinde Bohmte, Landkreis Osnabrück

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 02.07.1990 (Nds. GVBl. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.1993 (Nds. GVBl. S. 444), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Dievenmoor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 220 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktrastes dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg und bei der

Gemeinde Bad Bohmte, Bremer Str. 4, 49163 Bohmte

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Das Dievenmoor liegt im nördlichen Randbereich des ca. 46 km² großen Hochmoorkomplexes "Großes Moor". Hier sollen der unkultiviert verbliebene Teil des Dievenmoores und die Hochmoor-Grünlandflächen als Lebensraum für die an solche Feuchtgebiete gebundenen Tier- und Pflanzenarten erhalten sowie deren Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Entwicklung gefördert werden.

Für die so genannten Wendefelder der früheren Schwarztorfwerbung südwestlich des Vorfluters der Schwegermoorzentrale ist nach § 19 NNatG Torfabbau genehmigt. Als Folgenutzung für diese Fläche ist die Wiedervernässung mit der Zielsetzung Entwicklung von Zwergstrauchheide- und Pfeifengras-Degenerationsstadien vorgesehen.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der in der Örtlichkeit gekennzeichneten Wege nicht betreten oder befahren werden.

(3) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. zu reiten

3. Modellflugzeuge, Drachen o. ä. Geräte in Betrieb zu nehmen.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, jedoch ohne

a) das Bodenrelief zu verändern

b) den Wasserstand abzusenken

c) Wege anzulegen

d) bislang nach den Regeln der deutschen Hochmoorkultur bewirtschaftete Flächen in Sandmisch- oder Sanddeckkulturen umzuwandeln

e) die Grünlandnarbe zu erneuern; die Nachsaat als Übersaat mit Ausnahme des Fräs-Drill-Verfahrens bleibt erlaubt.

f) eine Ackernutzung einschließlich Ackerzwischennutzung durchzuführen

g) Pflanzenschutzmittel anzuwenden

h) Silagemieten oder Feldmieten anderer Art anzulegen

i) Gülle, Jauche, Klärschlamm, Fäkalien oder Abwässer aufzubringen

j) die Winterbeweidung in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar durchzuführen

k) in der Zeit vom 01.03. - 30.09. mit mehr als 2 Tieren pro Hektar das Gebiet zu beweiden.

2. der bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 19 Nds. Naturschutzgesetz genehmigte Torfabbau,

3. die Nutzung der natürlich entwickelten Moorbirkenwälder im bisherigen Umfang, ohne jedoch Gehölze einzubringen und im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres den natürlichen Gehölzaufwuchs zu nutzen,

4. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.

5. das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer sowie durch Bedienstete der Naturschutzbehörden in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag eine Befreiung gewähren.

§ 6 Duldung

Von den Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten ist zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes die Durchführung folgender Maßnahmen nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden:

- die periodische Beseitigung des aufkommenden Kraut- und Gehölzaufwuchses auf Flächen, die zur Durchsetzung des Schutzzweckes niedrige Vegetationsstrukturen aufweisen müssen,

- die Beseitigung von Entwässerungseinrichtungen, die einer Wiedervernässung von Hochmoorparzellen entgegenstehen,

- der Bau von Anlagen zum Wassereinstau und zur Wasserstandsregulierung,

- die Einrichtung von Anlagen zur wissenschaftlichen Begleitung und Kontrolle der Gebietsentwicklung.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes oder innerhalb einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Flächen entgegen dieser Verordnung Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert oder Wald rodet und dadurch wesentliche Bestandteile eines solchen Gebietes beeinträchtigt, ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Hinweis

Die Jagdausübung (i.S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 08.12.1993

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Eckart Bode

Regierungspräsident


Handschriftliche Berichtigung:

Verordnung vom 08.12.1993 über das Naturschutzgebiet "Dievenmoor" in der Gemeinde Bohmte, Landkreis Osnabrück

Der im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 50 vom 17.12.1993 unter § 2 der o. g. Verordnung aufgeführte Satz "Das Dievenmoor liegt mit nördlichem Randbereich des ca. 46 km² großen Hochmoorkomplexes ‘Großes Moor’." entspricht nicht dem Verordnungstext.

§ 2 Satz 1 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Dievenmoor" lautet wie folgt:

Das Dievenmoor liegt im nördlichen Randbereich des ca. 46 km² großen Hochmoorkomplexes "Großes Moor".

Oldenburg, den 21.12.1993

Bezirksregierung Weser-Ems

Im Auftrage

Käding

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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