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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hollweger Moor"

(NSG WE 211)


Verordnung vom 10.12.1991 über das Naturschutzgebiet "Hollweger Moor" in der Stadt Westerstede, Landkreis Ammerland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 02.07.1990 (Nds. GVBl. S. 235) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Hollweger Moor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 91 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Stadt Westerstede, 2910 Westerstede

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist es, den Landschaftsraum des "Hollweger Moores" als Lebensraum einer vielfältigen, allgemein auf Feuchtgebiete angewiesenen oder speziell an Hochmoorgebiete gebundenen Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren zu erhalten, zu sichern und durch Maßnahmen zur Biotopgestaltung zu entwickeln. In den unkultiviert verbliebenen Teilgebieten soll vor allem eine kleinflächige Hochmoorregeneration und die Erhaltung von Heideflächen gefördert werden, während die kultivierten Grünlandgebiete bei weiterer Bewirtschaftung vorrangig als Lebensraum von Lebensgemeinschaften des feuchten Grünlandes gesichert und vor Störungen geschützt werden sollen. Zudem dienen die an unkultivierte Moorflächen angrenzenden Grünländereien als Abstandszone zwischen den empfindlichen Regenerationsflächen und der intensiv genutzten Geestlandschaft.

Besondere Bedeutung kommt dem "Hollweger Moor" außerdem in seiner Funktion als Trittstein zur Vernetzung unkultivierter Hochmoorreste zwischen den ostfriesischen Zentralmooren und den Mooren des Oldenburger Landes zu.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der gekennzeichneten Wegen nicht betreten oder befahren werden.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung jedodch ohne:

- Umwandlung von Grünland in Acker einschließlich Ackerzwischennutzung,

- die Grünlandnarbe zu erneueren,

- Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

- bislang nach den Regeln der Deutschen Hochmoorkultur bewirtschaftete Flächen in Sandmisch- oder Sanddeckkulturen umzuwandeln.

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

3. das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen,

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 10.12.1991

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Eckart Bode

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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