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FFH-Verträglichkeitsprüfung

Verträglichkeit von Projekten und Plänen mit den Erhaltungszielen


Projekte und Pläne sind gemäß der §§ 34 und 36 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vor ihrer Durchführung oder Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen.

Die Erhaltungsziele umfassen die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
- der im Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der im Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,
- der im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführten und der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genanten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG).

Bei Schutzgebieten im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

Unzulässigkeit

Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt oder der Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist das Projekt oder der Plan unzulässig.

Ausnahmen

Kann ein Projekt oder ein Plan zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne § 34 BNatSchG führen, so kann das Projekt oder der Plan nur zugelassen werden, soweit das Projekt oder der Plan

- aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und

- zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt oder Plan verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

Beeinträchtigt das Projekt oder der Plan in dem Gebiet vorhandene prioritäre Lebensräume oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes oder des Planes auf die Umwelt geltend gemacht werden. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

Soll ein Projekt oder Plan zugelassen oder durchgeführt werden, obwohl dies zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde muss die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen unterrichten.

Gibt es keine zumutbare Alternative ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen, muss das Projekt oder der Plan aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sein, um zugelassen oder durchgeführt werden zu können. Als öffentliche Interessen im Sinne § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG kommen alle Belange in Betracht, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Private, nicht zugleich öffentlichen Interessen dienende Projekte kommen insofern als Rechtfertigung von vornherein nicht in Betracht. Zu den öffentlichen Interessen können auch solche sozialer oder wirtschaftlicher Art gehören

Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen

1. Die Frage, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist im Hinblick auf das einzelne Gebiet zu beantworten. Eine Ausweitung des Bezugsraumes etwa auf das natürliche Verbreitungsgebiet der betroffenen Lebensräume oder Arten oder bis hin zur Kohärenz des Netzes Natura 2000 mit dem Ziel, die Beeinträchtigungen auf diese Weise zu relativieren, ist unzulässig.

2. Die Beeinträchtigungen sind erheblich, wenn die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck eines Natura 2000-Gebietes maßgeblichen Bestandteile so verändert oder gestört werden, dass sie ihre Funktion in Bezug auf die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck nur noch in deutlichem eingeschränktem Umfang erfüllen können. Die Beeinträchtigungen müssen sich hierfür auf die zu schützenden Lebensräume und Arten mehr als unerheblich und nicht ganz vorübergehend auswirken können.

3. Es kommt darauf an, dass das Projekt oder der Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, nicht auch mit Sicherheit führen wird. Prognoseunsicherheiten oder Kenntnislücken geben den Vorsorgegesichtspunkten ein besonderes Gewicht. Jede einzelne mögliche erhebliche Beeinträchtigung einer Art oder eines natürlichen Lebensraumes von gemeinschaftlichem Interesse führt zur Unverträglichkeit des Projektes oder Planes.

4. Beeinträchtigungen, die erst im Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen erheblich sein können, sind in die Prüfung einzubeziehen. Das gilt für Projekte und Pläne, die z. B. auf Grund eines abgeschlossenen oder eingeleiteten Zulassungsverfahrens oder im Stadium einer planerischen Verfestigung hinreichend konkretisiert sind.

5. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann auch vorliegen, wenn Erhaltungsziele oder Schutzzweck die Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes vorsehen und die Zulassung oder Durchführung des Projektes oder Planes deren Verwirklichung gefährden.

6. Kommt es zu Flächenverlusten eines Gebietes, sind erhebliche Beeinträchtigungen sehr wahrscheinlich.

7. Außer Flächenverlusten und Gebietsverkleinerungen können auch Auswirkungen wie Grundwasserabsenkung, Stoffeinträge, Lärm- und Lichteinwirkungen, Erschütterungen, Zerschneidungen oder andere Wirkungen, auch wenn sie von außen in die Gebiete einwirken können, zu erheblichen Beeinträchtigungen führen.

8. Ein Projekt oder Plan kann auch dann zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, wenn der Erhaltungszustand für die maßgeblichen Lebensräume und Arten günstig bleibt, aber der Erhaltungszustand im betroffenen Gebiet nach der Zulassung oder Durchführung des Projektes oder Planes deutlich ungünstiger wäre als zuvor.

9. Die Schwere der Beeinträchtigungen hängt ab vom Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten. Bei bereits ungünstigem Erhaltungszustand ist das Risiko einer erheblichen Beeinträchtigung besonders hoch.

10. Ob Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs der Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 möglich sind, ist für die Bestimmung der Erheblichkeit nicht entscheidend.

Ein Ablaufschema zur "FFH-Verträglickeitsprüfung" können sie sich hier herunterladen: (nicht vollständig barrierefrei)

  Ablaufschema "FFH-Verträglichkeitsprüfung"
(PDF, 0,38 MB)

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Wilhelm Breuer

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Betriebsstelle Hannover-Hildesheim
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover
Tel: +49 (0)511 / 3034-3022
Fax: +49 (0)511 / 3034-3507

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