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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wiesen- und Weidenflächen an der Oste"

(NSG LÜ109)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom 01.04.1985, Seite 67

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Wiesen- und Weidenflächen an der Oste" in den Gemarkungen Brobergen und Kranenburg, Gemeinde Kranenburg, Samtgemeinde Oldendorf, Landkreis Stade, vom 12. März 1985

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Brobergen und Kranenburg, Gemeinde Kranenburg, Samtgemeinde Oldendorf, Landkreis Stade, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Wiesen- und Weidenflächen an der Oste".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 121 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 70 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Röhrichtflächen und der Grünländereien als Brut- und Rastbiotope für Vögel des Feuchtgrünlandes, der Gewässer und Röhrichte sowie als Lebensraum für andere Tier- und Pflanzenarten feuchter Niederungen, der Gewässer und Uferzonen.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen werden im Naturschutzgebiet aufgrund von § 24 Abs. 3 NNatG außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) die Wege in der Zeit vom 01.10. - 15.04. des darauffolgenden Jahres zu betreten,

b) Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

c) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

d) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u.ä.),

e) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten,

f) zu baden,

g) Wasserflächen mit Booten oder anderen Geräten zu befahren,

h) Hunde frei laufen zu lassen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Grünlandflächen in der bisherigen Intensität einschließlich des Umbruches zur Neueinsaat als landwirtschaftliche Verbesserungsmaßnahme,

b) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Ackerflächen als Acker oder Grünland,

c) die kleinflächenweise oder einzelstammweise Nutzung der Erlenbestände; die Endnutzung der Aufforstungsflächen sowie deren Weiternutzung als Grünland; die Endnutzung aller übrigen Pappelbestände,

d) die mechanische Unterhaltung von Gewässern,

e) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

f) die fischereiliche Nutzung, soweit ein Fischereirecht besteht,

g) die Reetnutzung, soweit jeweils mindestens ein Drittel eines zusammenhängenden Bestandes erhalten bleibt,

h) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch deren Eigentümer,

i) das Betreten des Gebietes durch die Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte sowie durch andere Behörden und öffentliche Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde zur Wahrnehmung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

j) die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Deiche sowie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Oste einschließlich der erforderlichen Unterhaltungs-, Forschungs- und Vermessungsaufgaben; soweit die sofortige Durchführung der Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt, ist der Ausführungszeitpunkt mit der Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde zu bestimmen,

k) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 12. März 1985

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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