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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Töneböns Teiche"

(NSG HA 072)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Töneböns Teiche" in der Stadt Hameln, Landkreis Hameln-Pyrmont, vom 09. Mai 1984

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.03.1981 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31) wird verordnet:

§1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Absatz 2 bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Hameln, Stadt Hameln, Landkreis Hameln-Pyrmont, wird zum Naturschutzgebiet "Töneböns Teiche" erklärt.

(2) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte im Maßstab 1 : 5.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt. Das Naturschutzgebiet ist ca. 28 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet stellt einen Rückzugs- und Regenerationsraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten dar, die als Lebensraum Binnenseen und deren Randbereiche benötigen. Außerdem erfüllen die Töneböns Teiche die Funktion eines Rast- und Überwinterungsbiotopes für durchziehende bzw. hier überwinternde Wasservögel. Die Lebensstätten dieser Tiere und Pflanzen sollen erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

(2) Die besondere Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes geprägt durch die Wasserflächen, Schilfzonen, Großgehölze und Uferwiesen im Weichbild der Stadt Hameln soll ebenfalls erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Außerdem sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

a) außerhalb der öffentlichen Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren, diese abzustellen oder zu waschen;

b) zu baden;

c) die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art, auch mit Modellbooten, zu befahren;

d) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen;

e) Haustiere frei laufen zu lassen;

f) auf den Landflächen in der Zeit vom 01. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu mähen.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten des § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind zugelassen und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung:

a) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

c) das Betreten und Befahren des Geländes durch Eigentümer und Nutzungsberechtigte, soweit dies für die Bewirtschaftung und die Nutzung ihrer Flächen oder zur Wartung und Unterhaltung der Anlagen erforderlich ist. Dazu zählt auch die Benutzung von je einem Ruderboot pro abgeschlossener Teichfläche;

d) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

e) Maßnahmen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht; jedoch in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres nur mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde.

§ 5 Befreiungen

Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 3 nach Maßgabe des § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Verboten des § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder einem Verbot des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 09.05.1984

Bezirksregierung Hannover

507-22222/HA 72

Im Auftrage

Hillmann

Abl. RBHan. 1984/Nr.11 (Seite 396)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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