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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Rauhes Moor"

(NSG LÜ 038)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1978, Seite 70

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet ”Rauhes Moor” in der Gemarkung Halvesbostel, Landkreis Harburg vom 24.04.1978

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nds. GVBl. Sb. II, S. 908), zuletzt geändert und ergänzt durch das Zweite Anpassungsgesetz vom 2. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie der §§ 7 und 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 i. d. Fassung vom 16. September 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911), geändert durch Art. 4 Nr. 2 der Verordnung vom 15. August 1975 (Nds GVBl. S. 289) wird verordnet:

§ 1

Das Gebiet ”Rauhes Moor” in der Gemarkung Halvesbostel, Landkreis Harburg, ist von mir in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 24. April 1978 unter der Nr. Lü 38 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 7 ha und umfasst nach dem Stand des Katasters vom 26.04.1976 folgende Flurstücke:

Gemarkung Halvesbostel:

Flur 2, Flurstücke 15 (teilweise), 19 (teilweise), 20, 21, 22, 24 (teilweise), 56/2 (teilweise), 56/1 (teilweise), 87/56

(2) Für die Begrenzung des Naturschutzgebietes ist die auf den Seiten 74/75 mitveröffentlichte Karte allein maßgeblich.

§ 3

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen- und Tierwelt, der Oberflächengewässer, der Grundwasser- und Nährstoffverhältnisse und der Bodengestalt herbeizuführen.

(2) Vorbehaltlich der in § 4 getroffenen Regelung ist deshalb insbesondere verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern,

b) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen einschließlich genereller Absenkung des Wasserstandes durchzuführen,

c) Torf zu stechen, Bodenbestandteile zu entnehmen, Teiche anzulegen oder zu verändern, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe, Wasserflächen und Moorbildungen auf andere Weise zu verändern,

d) Einzelbäume zu schlagen, Mischwaldbestände oder Gebüsche und andere Gehölzbestände kahlzuschlagen, zu roden oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) sonstige Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden, abzureißen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f) die Pflanzendecke abzubrennen und auf nicht ordnungsgemäß land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen Biozide aller Art auszubringen,

g) Anpflanzungen und Aufforstungen vorzunehmen oder auf andere Weise Pflanzen einzubringen,

h) Tiere einzubringen oder den Zutritt von Haustieren auf nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen des Gebietes zuzulassen,

i) bauliche Anlagen aller Art (einschließlich Verkehrsanlagen und militärische Anlagen) sowie Einfriedigungen, Absperrungen und Verkaufseinrichtungen zu errichten oder zu verändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind

j) Bade-, Camping-, Zelt-, Park- und Lagerplätze oder sonstige Erholungs- oder Erschließungsanlagen zu schaffen,

k) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen oder als Ortshinweise dienen,

l) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen,

m) Müll- und Schuttabladeplätze sowie Abraumhalden anzulegen,

n) frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten frei lebender Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

o) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.),

p) das Gebiet außer auf den dafür zugelassenen Wegen zu betreten und Hunde frei laufen zu lassen,

q) zu baden, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

r) Feuer anzumachen,

s) außerhalb der öffentlichen Wege Kraftfahrzeuge zu fahren, abzustellen oder zu waschen,

t) die Wasserflächen mit Booten zu befahren,

u) Müll, Schutt, Schrott, Abraum, sonstige Abfälle oder Gegenstände sowie Dung oder Dünger wegzuwerfen oder abzulagern oder das Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen.

3) Die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten haben ihnen bekannt werdende Schäden und Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes unverzüglich der Bezirksregierung Lüneburg oder dem Landkreis Harburg zu melden. Sie haben die von der Bezirksregierung Lüneburg angeordneten Schutz-, Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden oder Verunstaltungen zu dulden.

§ 4

Unberührt bleibt die bisherige ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere

a) die landwirtschaftliche Nutzung in Kultur stehender Flächen als Grünland im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe und im bisherigen Umfange,

b) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung künstlich begründeter Nadelholzbestände im bisherigen Umfange. Beeinflussungen bisher nicht genutzter Flächen, insbesondere hinsichtlich der Wasser- und Nährstoffverhältnisse, sind zu vermeiden. Moorbildungen dürfen durch die Nutzung nicht beeinträchtigt werden,

c) die Bewirtschaftung der übrigen Gehölzbestände wie folgt: stammweise bis kleinflächenweise Nutzung (bis 2 a) der Birken- und Kiefernbestände; Gagelstrauchbestände und Moorbildungen dürfen durch die Nutzung nicht beeinträchtigt werden,

d) das Entfernen von bis zu 5-jährigem Gehölzanflug auf Heideflächen,

e) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

f) das Betreten und Befahren der Wege und Nutzflächen des Gebietes durch die Besitzer und Nutzungsberechtigten sowie der land- und forstwirtschaftliche Durchgangsverkehr.

§ 5

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch die Bezirksregierung Lüneburg als höhere Naturschutzbehörde genehmigt werden.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in § 3 genannten Veränderungen oder Beeinträchtigungen dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 6

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Abs. 2 Reichsnaturschutzgesetz (RNG) ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gem. § 21 Nr. 1 RNG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gem. § 21 a Abs. 1 Nr. 1 RNG als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Gemäß § 21 a Abs. 1 RNG handelt ferner ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 3 Abs. 2 Buchst. a) bis u) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a RNG erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

Lüneburg, den 24.04.1978

Bezirksregierung Lüneburg

– 109-22 221/5/WL -

Wandhoff

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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