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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Vogelfreistätte Jastorfer See"

(NSG LÜ 036)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1977, Seite 200

V e r o r d n u n g des Regierungspräsidenten in Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Vogelfreistätte Jastorfer See” in den Gemarkungen Jastorf und Heitbrack, Landkreis Uelzen, vom 19. Oktober 1977

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nds. GVBl. Sb. II, S. 908), zuletzt geändert und ergänzt durch das Zweite Anpassungsgesetz vom 2. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie der §§ 7 und 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 i. d. Fassung vom 16. September 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) , geändert durch Art. 4 Nr. 2 der Verordnung vom 15. August 1975 (Nds GVBl. S. 289) wird verordnet:

§ 1

Die Vogelfreistätte Jastorfer See in den Gemarkungen Jastorf und Heitbrack, Landkreis Uelzen, ist von mir in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 19. Oktober 1977 unter der Nr. Lü 36 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 16,5 ha und umfasst nach dem Stand des Katasters vom 14. Oktober 1975 folgende Flurstücke:

(a) Gemarkung Jastorf:

in Flur 1 die Flurstücke 58, 59 teilweise, 55/1 teilweise, 66/1 teilweise,

in Flur 2 die Flurstücke 224 teilweise und 223 teilweise

(b) Gemarkung Heitbrack:

in Flur 1 die Flurstücke 2/1 teilweise, 5/1 teilweise, 7/1 teilweise,

in Flur 2 Flurstück 58/2 teilweise.

(2) Für die Begrenzung des Naturschutzgebietes ist die auf den Seiten 206/207 mitveröffentlichte Karte allein maßgeblich.

§ 3

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen- und Tierwelt, der Oberflächengewässer, der Grundwasser- und Nährstoffverhältnisse und der Bodengestalt herbeizuführen.

(2) Vorbehaltlich der in § 4 getroffenen Regelung ist deshalb insbesondere verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern,

b) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen einschließlich genereller Absenkung des Wasserstandes durchzuführen,

c) Torf zu stechen, Bodenbestandteile zu entnehmen, Teiche anzulegen oder zu verändern, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe, Wasserflächen und Moorbildungen auf andere Weise zu verändern,

d) Laub- und Mischwaldbestände und Gebüsche, insbesondere Erlen- und Birkenbruchwald sowie Hecken, Feldgehölze, Bäume und andere Gehölzbestände kahlzuschlagen, zu roden oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) sonstige Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden, abzureißen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f) die Pflanzendecke abzubrennen und Chemiekalien aller Art auszubringen,

g) Anpflanzungen und Aufforstungen vorzunehmen oder auf andere Weise Pflanzen einzubringen,

h) Tiere einzubringen oder in das Gebiet hineinzulassen,

i) bauliche Anlagen aller Art (einschließlich Verkehrsanlagen und militärische Anlagen) sowie Einfriedigungen, Absperrungen und Verkaufseinrichtungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern,

j) Bade-, Camping-, Zelt-, Park- und Lagerplätze oder sonstige Erholungs- oder Erschließungsanlagen zu schaffen,

k) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen oder als Ortshinweise dienen,

l) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen,

m) Müll- und Schuttabladeplätze sowie Abraumhalden anzulegen,

n) frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten frei lebender Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

o) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.),

p) das Gebiet außer auf den dafür zugelassenen Wegen zu betreten und Hunde frei laufen zu lassen,

q) zu baden, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

r) Feuer anzumachen,

s) Kraftfahrzeuge zu fahren, abzustellen oder zu waschen,

t) die Wasserflächen mit Booten zu befahren,

u) Müll, Schutt, Schrott, Abraum oder sonstige Abfälle wegzuwerfen oder abzulagern oder das Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen.

3) Die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten haben ihnen bekannt werdende Schäden und Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes unverzüglich dem Regierungspräsidenten in Lüneburg oder dem Landkreis Uelzen zu melden. Sie haben die vom Regierungspräsidenten in Lüneburg angeordneten Schutz-, Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden oder Verunstaltungen zu dulden.

§ 4

Unberührt bleibt die bisherige Nutzung in der bisher üblichen Art und Weise, insbesondere

a) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

b) das Angeln in der Zeit vom 01.07. bis 28.02. an den dafür zugelassenen Stellen am Südufer,

c) das Betreten und Befahren der Wege und Nutzflächen des Gebietes durch die Besitzer und Nutzungsberechtigten sowie der land- und forstwirtschaftliche Durchgangsverkehr.

§ 5

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg als höherer Naturschutzbehörde genehmigt werden.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in § 3 genannten Veränderungen oder Beeinträchtigungen dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 6

Wer entgegen den Verboten nach § 3 Handlungen vornimmt, hat die hierdurch eingetretenen Veränderungen oder Beeinträchtigungen i. S. des § 3 Abs. 1 nach Anordnung des Regierungspräsidenten in Lüneburg durch Wiederherstellen des alten Zustandes oder auf andere Weise auf seine Kosten zu beseitigen oder auszugleichen.

§ 7

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Abs. 2 Reichsnaturschutzgesetz (RNG) ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gem. § 21 Nr. 1 RNG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gem. § 21 a Abs. 1 Nr. 1 RNG als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Gemäß § 21 a Abs. 1 RNG handelt ferner ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 3 Abs. 2 Buchst. a) bis u) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a RNG erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

Lüneburg, den 19. Oktober 1977

Der Regierungspräsident

– 109-22 221/5/Lü 36 -

In Vertretung

Graf v. Hardenberg

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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