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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wettenbosteler Moor"

(NSG LÜ 034)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1977, Seite 32

V e r o r d n u n g über das Naturschutzgebiet ”Wettenbosteler Moor” in den Gemarkungen Arendorf, Brauel und Bode, Landkreis Uelzen vom 08. Februar 1977

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nds. GVBl. Sb. II, S. 908), geändert und ergänzt durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237) das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309) und das Zweite Anpassungsgesetz vom 02. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie des § 7 Abs. 1, 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 i. d. Fassung vom 16. September 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) wird verordnet:

§ 1

Das ”Wettenbosteler Moor” in den Gemarkungen Arendorf, Brauel und Bode, Landkreis Uelzen, ist von mir in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 08. Februar 1977 unter der Nr. Lü 34 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 12,8 ha und umfasst nach dem Stand des Katasters vom Februar 1975 folgende Flurstücke:

Gemarkung Arendorf, Flur 2, Flurstücke 1 teilweise (ca. 0,5 ha im äußersten Norden), 2 teilweise (ca. 1 ha im Norden), 3 teilweise (ca. 1,48 ha im Norden), 56/4 teilweise (ca. 1,2 ha im Norden), 50/5 teilweise (ca. 1,1 ha im Norden), 53/6, 6/1 teilweise (ca. 0,34 ha im Norden), 7 teilweise (ca. 0,93 ha im Norden), 8 teilweise (ca. 1,47 ha im Norden), 68/49 halb.

Gemarkung Brauel, Flur 1, Flurstücke 1 und 2,24 teilweise, 32/25 halb, 33/26 halb.

Gemarkung Bode, Flur 1, Flurstück 1 teilweise (ca. 130 m2 der äußersten Nordwestspitze).

(2) Für die Begrenzung des Naturschutzgebietes und der vorhandenen forstwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb des Gebietes ist die mitveröffentlichte Karte auf S. 36/37 allein maßgeblich. Die Karte ist beim Regierungspräsidenten in Lüneburg, beim Landkreis Uelzen in Uelzen und beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt – Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz – in Hannover, hinterlegt und kann während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen- und Tierwelt, der Oberflächengewässer, der Grundwasser- und Nährstoffverhältnisse und der Bodengestalt herbeizuführen.

(2) Vorbehaltlich der in § 4 getroffenen Regelung ist deshalb insbesondere verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern,

b) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen einschließlich genereller Absenkung des Wasserstandes durchzuführen,

c) Torf zu stechen oder auf andere Weise Bodenbestandteile zu entnehmen, Teiche anzulegen oder zu verändern, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe, Wasserflächen und Moorbildungen auf andere Weise zu verändern,

d) Laub- und Mischwaldbestände und Gebüsche, insbesondere Erlen- und Birkenbruchwald kahlzuschlagen, zu roden oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) sonstige Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden, abzureißen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f) die Pflanzendecke abzubrennen und Biozide aller Art einzubringen,

g) Anpflanzungen und Aufforstungen vorzunehmen oder auf andere Weise Pflanzen einzubringen,

h) Tiere einzubringen oder in das Gebiet hineinzulassen,

i) bauliche Anlagen aller Art (einschließlich Verkehrsanlagen und militärische Anlagen) sowie Einfriedigungen, Absperrungen und Verkaufseinrichtungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern,

j) Camping-, Zelt-, Park- und Lagerplätze oder sonstige Erholungs- oder Erschließungsanlagen zu schaffen,

k) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen,

l) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen,

m) Müll- und Schuttabladeplätze sowie Abraumhalden anzulegen,

n) frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten frei lebender Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

o) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.),

p) das Gebiet außerhalb vorhandener Wege zu betreten,

q) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

r) Feuer anzumachen,

s) außerhalb des öffentlichen Weges Kraftfahrzeuge zu fahren oder abzustellen,

t) Kraftfahrzeuge zu waschen,

u) Müll, Schutt oder Abfall aller Art wegzuwerfen oder abzulagern oder das Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen.

(3) Die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten haben ihnen bekannt werdende Schäden und Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes unverzüglich dem Regierungspräsidenten in Lüneburg oder dem Landkreis Uelzen zu melden. Sie haben die vom Regierungspräsidenten in Lüneburg angeordneten Schutz-, Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden oder Verunstaltungen zu dulden. Unberührt bleibt die bisherige Nutzung in der bisher üblichen Art und Weise, insbesondere

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der vorhandenen forstwirtschaftlichen Nutzflächen im bisherigen Umfange;

Beeinflussungen bisher nicht genutzter Flächen, insbesondere hinsichtlich der Wasser- und Nährstoffverhältnisse, sind zu vermeiden; Moorbildungen dürfen durch die Nutzung nicht beeinträchtigt werden;

b) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

c) das Betreten und Befahren der Wege und forstwirtschaftlichen Nutzflächen des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten,

d) die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern in der bisherigen Art und Weise.

§ 5

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg als höherer Naturschutzbehörde genehmigt werden.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in § 3 genannten Veränderungen oder Beeinträchtigungen dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 6

Wer entgegen den Verboten nach § 3 Handlungen vornimmt, hat die hierdurch eingetretenen Veränderungen oder Beeinträchtigungen i. S. des § 3 Abs. 1 nach Anordnung des Regierungspräsidenten in Lüneburg durch Wiederherstellen des alten Zustandes oder auf andere Weise auf seine Kosten zu beseitigen oder auszugleichen.

§ 7

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Abs. 2 Reichsnaturschutzgesetz (RNG) ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gem. § 21 Nr. 1 RNG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gem. § 21 a Abs. 1 RNG als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Gemäß § 21 a Abs. 1 RNG handelt ferner ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 3 Abs. 2 Buchst. a) bis v) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a RNG erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

Lüneburg, den 08. Februar 1977 – 109-222 21/5/UE

Der Regierungspräsident in Lüneburg

Wandhoff

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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