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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Glaner Heide"

(NSG WE 071)


Verordnung über das "Naturschutzgebiet Glaner Heide" in der Gemarkung Wildeshausen, Kreis Oldenburg

Auf Grund der §§ 4, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 15 und 16 Absatz 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I, S. 821) sowie des § 7 Absatz 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Die rund 500 Meter südwestliche von Dötlingen in der Gemarkung Wildeshausen, Kreis Oldenburg, liegende Glaner Heide wird in dem im § 2 Absatz 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzgesetz eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 12,6449 Hektar und umfaßt in der Gemarkung Wildeshausen Kartenblatt (Flur) 26 die Parzellen Nr. 173/52, 183/96, 218/93, 219/94 und 220/52 sowie Teile der Parzellen Nr. 172/52 und 174/52.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25 000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 3000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Oldenburg, der unteren Naturschutzbehörde in Oldenburg und dem Bürgermeister in Wildeshausen.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

d) eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung auszuüben;

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

(1) Unberührt bleibt die Ausübung der Jagd.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Nachrichten des Staatsministeriums in Kraft.

Oldenburg, den 30. September 1939

Der Oldenburgische Minister der Kirchen und Schulen

- als höhere Naturschutzbehörde -

Pauly

Nachtragsverordnung zur Verordnung über das "Naturschutzgebiet Glaner Heide" in der Gemarkung Wildeshausen, Landkreis Oldenburg, vom 30. September 1939. (Amtliche Nachrichten des Staatsministeriums Nr. 145; 39).

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes v. 26.6.1935 (RGBl. I, S. 821) sowie des § 7 Abs. 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I Seite 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Infolge Einbeziehung eines weiteren Teiles d. Parzelle Nr. 2223/52 der Gemarkung Wildeshausen in das "Naturschutzgebiet Glaner Heide" erhält der § 2 Abs. 1 der Verordnung über das "Naturschutzgebiet Glaner Heide" vom 30. September 1939 nunmehr folgende Fassung:

"(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 13.8649 ha und umfaßt in der Gemarkung Wildeshausen, Kartenblatt (Flur) 26 die Parzellen Nr. 173/52, 183/96, 218/93 und 220/52 sowie Teile der Parzellen Nr. 172/52 u. 223/52".

§ 2

Diese Nachtragsverordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Nachrichten des Staatsministeriums in Kraft.

Oldenburg, den 18. März 1942

Der Oldenburgische Minister der Kirchen u. Schulen

- als höhere Naturschutzbehörde -

Pauly

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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