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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Böseler Moor"

(NSG WE 185)


Verordnung vom 27.01.1998 über das Naturschutzgebiet "Böseler Moor" in der Gemeinde Bösel, Landkreis Cloppenburg

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 281), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Nieders. Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Böseler Moor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 185 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und der Gemeinde Bösel, 2909 Bösel, aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Als Rest des ehemals ausgedehnten östlichen Vehnemoores soll der unkultivierte Teil des Böseler Moores als Lebensraum hochmoortypischer und hochmoorgebundener Lebensgemeinschaften erhalten und entwickelt werden. Regenerierende Torfstiche, Grundwassertümpel, feuchte und trockene Sand- und Moorheiden sowie unterschiedliche Stadien der natürlichen Moorwaldentwicklung bieten bestandsbedrohten Tier- und Pflanzenarten der umgebenden Kulturlandschaft vielfältige Rückzugsbereiche. Von besonderer Bedeutung sind auch extensiv bewirtschaftete Hochmoorgrünländereien sowie die teilabgetorften Brachflächen, die einer niedermoorartigen Entwicklung unterliegen und die Biotopvielfalt des Schutzgebietes wesentlich erhöhen. Die hier früher typischen Nutzungsformen der Buchweizenbrandkultur, der Deutschen Hochmoorkultur und des Handtorfstiches sind noch zu erkennen, so dass dem Böseler Moor auch aus kulturhistorischer Sicht Bedeutung zukommt.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Insbesondere ist es verboten

- die nach den Regeln der Deutschen Hochmoorkultur genutzten Flächen durch Sandmisch- oder Sanddeckkulturen zu verändern,

- Grünland in einem Zeitraum von 10 Jahren länger als jeweils 2 Jahre ackerbaulich zwischenzunutzen,

- im Rahmen der Grünlandnutzung Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

- Feldmieten anzulegen.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten oder befahren werden.

(3) Gem. § 24 Abs. 3 NNatG ist es zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen verboten

- Hunde frei laufen zu lassen

- Modellflugzeuge oder ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

a) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführungsweise vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen (z. B. Unterhaltungs- und Hegemaßnahmen),

b) die im Sinne des Nds. Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, mit Ausnahme der Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung,

c) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer.

(2) Freigstellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet zu betreten oder zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung und Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 a) dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 a) dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Die Verordnung vom 09.03.1982 über das Landschaftsschutzgebiet "Heide- und Moorlandschaft im Böseler Moor" (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 16 vom 23.04.1982) ist nicht mehr anzuwenden.

Oldenburg, den 27.1.1988

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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