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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Brockzeteler Moor"

(NSG WE 179)


Verordnung vom 11.12.1986 über das Naturschutzgebiet "Brockzeteler Moor" in der Stadt Aurich, Landkreis Aurich

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Brockzeteler Moor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 180 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Stadt Aurich, 2960 Aurich

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Das Brockzeteler Moor ist Lebensstätte bedrohter, wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere, die des besonderen Schutzes bedürfen und in ihrem Bestand langfristig erhalten, gepflegt und entwickelt werden sollen. Außerdem ist dieses Moor als Archiv für vegetations- und frühgeschichtliche Forschung sowie aus heimatkundlicher Sicht von besonderer Bedeutung.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Insbesondere ist es verboten

a) Bodenbestandteile aller Art zu entnehmen,

b) Flächen aufzuforsten,

c) Grünland in einem Zeitraum von jeweils 10 Jahren länger als 2 Jahre ackerbaulich zu nutzen,

d) Pflanzenbehandlungsmittel, außer bei einer Ackerzwischennutzung, anzuwenden,

e) bislang nach den Regeln der Deutschen Hochmoorkultur bewirtschaftete Flächen in Sandmisch- oder Sanddeckkulturen umzuwandeln,

f) auf allen landeseigenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen darüber hinaus,

- jeglich Form der Ackernutzung zu betreiben,

- Gülle auszubringen,

- in der Zeit vom 01.04. bis 15.06. eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen und zu mähen,

g) Erdsilos anzulegen,

h) auf bislang nicht kultivierten Hochmoorflächen Wildäcker und Futterstellen einzurichten.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten oder befahren werden.

(3) Gem. § 24 Abs. 3 NNatG ist es zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen verboten

- Hunde frei laufen zu lassen

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 3 dieser Verordnung sind

a) Nutzungen im bisherigen Umfang, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübt wurden oder auf deren Ausübung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand.

b) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.

(2) Freigstellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung und Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 a) dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 1 a) dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 9 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 11.12.1986

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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