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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Bahnkolk Upgant-Schott"

(NSG WE 117)


Verordnung für das Naturschutzgebiet "Bahnkolk Upgant-Schott"

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908) geändert und ergänzt durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24.6.1970 (Nds. GVBl. S. 237) und das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21.6.1972 (Nds. GVBl. S. 309) sowie des § 7 Abs. 1, 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 in der Fassung vom 16. September 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 911) wird verordnet:

§ 1

Der "Bahnkolk Upgant-Schott" in der Gemarkung Upgant-Schott, Flur 19 (Landkreis Norden), ist von mir in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 25. Mai 1973 unter Nr. AU 21 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

Das Schutzgebiet beträgt rd. 8,7 ha und umfaßt folgende Flurstücke:

101/33 (Ödland), 102/33 (Kolk), 34/1 (Kolk), 106/35 (Kolk - ohne Hausgrundstück Nr. 298), 32/1 (Weidegrundstück) und 97/35 (Ödland). Der Schutzbereich umfaßt im Süden die Flurstücke 34/2 (Weidegrundstück) und 37 (Kolk und Wiesengrundstück - ohne Hausgrundstück Nr. 307 -) bis zum geplanten Entwässerungsgraben in 60 m Entfernung parallel zur südlichen Begrenzung des Flurstückes 34/1.

Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte unmaßstäblich "rot" eingetragen, die beim Regierungspräsidenten in Aurich als höhere Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz - in Hannover, beim Landkreis Norden als untere Naturschutzbehörde und bei der Samtgemeinde Brookmerland in Marienhafe.

§ 3

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist im einzelnen folgendes verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

c) Pflanzen und Tiere einzubringen;

d) Bauwerke aller Art zu errichten, auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen,

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

f) neue Wege oder Straßen zu bauen bzw. vorhandene auszubauen,

g) die Wege zu verlassen, zu zelten, zu lagern, Feuer zu machen, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen.

h) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

i) Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

j) das Reiten und Fahren auf nicht hierfür ausgewiesenen Wegen,

k) Hunde frei herumlaufen zu lassen,

l) Drahtleitungen zu erstellen,

m) das Befahren der Gewässer mit Booten, außer zur Unterhaltung der Gewässer,

n) Schrott oder andere Materialien zu lagern,

o) Fahrzeuge zu waschen.

§ 4

(1) Unberührt bleiben die bisherige landwirtschaftliche Nutzung und die Unterhaltung der Vorflutgräben in der bisher üblichen Weise, die Ausübung der Jagd und Fischerei sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch Verwaltungsakt begründeter Rechtsanspruch bestandt.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung von dem Regierungspräsidenten in Aurich genehmigt werden.

§ 5

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung finden Nr. 4 und 5 des Artikels 70 (Bußgeldvorschriften) des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts, an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und an das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Erstes Anpassungsgesetz) vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. Nr. 22 vom 25.6.1970, S. 237) Anwendung. Die Ordnungswidrigkeit kann danach mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Aurich, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen in der Gemeinde Upgant-Schott vom 5.4.1967 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Aurich Nr. 8 vom 21.4.1967, S. 41) außer Kraft.

Aurich, den 25. Mai 1973

Der Regierungspräsident - 414 -

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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