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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Molberger Dose"

(NSG WE 192)


Verordnung vom 29.11.1988 über das Naturschutzgebiet "Molberger Dose" in den Gemeinden Molbergen und Lindern, Landkreis Cloppenburg

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 281), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Nieders. Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Molberger Dose" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 600 groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die inner Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(6) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Gemeinde Molbergen, 4591 Molbergen, und

der Gemeinde Lindern, 4592 Lindern,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung dieses Hochmoores als Lebensstätte schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere und als ein für die Moorkunde bedeutsames Relikt. Dazu sollen geeignete Teilbereiche als Feuchtbiotop hergestellt und damit eine Hochmoorregeneration eingeleitet werden. Grünland und Brachflächen sollen als Brut- und Nahrungsbiotop für die dort lebende Vogelwelt erhalten und entwickelt werden. Die natürliche Waldentwicklung in den Randzonen des Hochmoores dient der Abschirmung der Renaturierungsbereiche gegenüber einer umgebenden intensiv genutzten Agrarlandschaft und trägt zur Biotopvielfalt bei.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der gekennzeichneten Wege nicht betreten oder befahren werden.

(3) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen,

- zu reiten,

- Flugmodelle, Drachen oder ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftlich Bodennutzung und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft jedoch ohne

- Grünland in Ackerland umzuwandeln oder ackerbaulich zwischenzunutzen

- in der Zeit vom 15.03. bis 15.06. eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen und zu mähen,

- Flüssigmist aufzubringen,

- vor dem 01.06. eines jeden Jahres mit mehr als 2 Weidetieren pro ha zu weiden,

- Pflanzenschutzmittel außerhalb von Ackerflächen anzuwenden,

- Feldmieten aller Art anzulegen;

- Aufforstungen vorzunehmen,

- während des Zeitraumes vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres den natürlichen Gehölzaufwuchs zu nutzen.

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführungsweise vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

3. der festgestellte Wege- und Gewässerplan

4. das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer.

5. der gem. § 19 Nds. Naturschutzgesetz zulässige Torfabbau sowie der Handtorfstich, der mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmt ist.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen,

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Duldung

Von den Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten ist zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes die Durchführung folgender Maßnahmen nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden:

a) die periodische Beseitigung aufkommenden Kraut- und Gehölzaufwuchses auf Flächen, die zur Durchsetzung des Schutzzweckes niedrige Vegetationsstrukturen aufweisen müssen,

b) die nicht nach Wasserrecht genehmigungspflichtige Beseitigung von Entwässerungseinrichtungen, die einer Wiedervernässung von Hochmoorparzellen entgegenstehen,

c) den Bau von Anlagen zum Wassereinstau und zur Wasserstandsregulierung,

d) die Einrichtung von Anlagen zur wissenschaftlichen Begleitung und Kontrolle der Gebietsentwicklung.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15.02.1979 über die einstweilige Sicherstellung des Landschaftsteiles "Molberger und Ginger Dose" (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 3 vom 23.02.1979) außer Kraft.

Oldenburg, den 29.11.1988

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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