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Bewertung der Niedersächsischen Kormoran-Verordnung durch Staatliche Vogelschutzwarte und Dezernat Binnenfischerei

Die Niedersächsische Kormoranverordnung aus dem Jahre 2010 (NKormoranVO, Nds. GVBl. 2010, S. 255) wurde im Dezember 2016 geändert. In diesem Zusammenhang sollte sie innerhalb der dreijährigen Verlängerungsfrist fachlich auf den Prüfstand gestellt werden. Dazu wurden die Staatliche Vogelschutzwarte im NLWKN und das Dezernat Binnenfischerei im LAVES mit einer gemeinsamen Evaluierung der bestehenden Verordnung beauftragt. Dieser Auftrag basierte auf einer Entschließung des Niedersächsischen Landtags vom 27.10.2016 (Drs. 17/6774).

Beide Fachbehörden erarbeiteten daraufhin einen umfangreichen Teilbericht. Deren Ergebnisse und Empfehlungen bildeten schließlich die Grundlage für die 2019 in Kraft getretene Novelle der Verordnung (Nds. GVBl. 2019, S. 372), bei der es zu mehreren inhaltlichen Änderungen kam. Eine der Änderungen bezieht sich auf die zeitliche Beschränkung einer Vergrämung von Kormoranen. Statt vom 1. August bis zum 31. März eines Jahres dürfen adulte (ausgewachsene) Kormorane nur noch vom 21. August bis zum 28. Februar eines Jahres geschossen werden. Im Gutachten wurde die Notwendigkeit zur Verkürzung des Zeitraumes ausführlich begründet.

Beide Teilberichte aus dem Jahr 2019 stehen als PDF zur Verfügung:

Kormoranverordnung   Bildrechte: NLWKN

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Dr. Markus Nipkow

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Betriebsstelle Hannover-Hildesheim
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover
Tel: +49 (0)511 / 3034-3011
Fax: +49 (0)511 / 3034-3507

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