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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Feldungelsee"

(NSG WE 004)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Feldungelsee"

Aufgrund des § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes im Wortlaut der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926 (GS S. 83) wird angeordnet:

§ 1

Das in § 2 näher bezeichnete Gelände des Feldungels bei Kalkriese mit Umgebung wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

§ 2

a) Das geschützte Gebiet liegt auf Kartenblatt 15 der Gemarkung Kalkriese und umfaßt die Parzellen 3, 130/2 sowie 134/107.

b) Seine genauen Grenzen sind in eine Karte rot eingetragen, die bei dem Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung niedergelegt ist. Weitere Karten befinden sich bei der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Berlin, bei dem Regierungspräsidenten in Osnabrück und dem Landrat in Bersenbrück.

§ 3

a) Es ist untersagt, das geschützte Gebiet zu verändern oder zu verunstalten. Insbesondere dürfen Änderungen des Wasserspiegels, Abmähen oder Abbrennen des Röhrichts oder Kahlschläge des Gebüsches und Waldes nicht stattfinden. Die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, Jagd und Holznutzung im Plenterbetrieb wird hierdurch nicht berührt.

b) Es ist untersagt, die dort wachsenden Pflanzen zu beseitigen oder zu beschädigen.

§ 4

Es ist untersagt, Aufschriften, Bilder, Werbeabzeichen und dergleichen im Naturschutzgebiet anzubringen. Ausgenommen bleiben amtliche Bekanntmachungen und Tafeln, die den Schutz des Gebietes kennzeichnen, ohne das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

§ 5

Ausnahmen kann der Landrat in Bersenbrück in besonderen Fällen genehmigen.

§ 6

Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes mit Geldstrafe bis zu 150,00 DM oder mit Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung im Regierungsamtsblatt in Kraft.

Osnabrück, den 11. Mai 1932

Der Regierungspräsident

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Diese Erstverordnung nach FFG (Feld- und Forstpolizeigesetz) ist 1937 in das Reichsnaturschutzgesetz überführt worden, der Text ist weiterhin gültig, aber das gültige In-Kraft-Tretungs-Datum ist jetzt der 7.8.1937.

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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