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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Bargsmoor/Rechtenflethermoor"

(NSG LÜ 118)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 14 vom 15.7.1985, Seite 178

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Bargsmoor/Rechtenflethermoor" in den Gemeinden Driftsethe, Sandstedt und Hagen i. Brem., Landkreis Cuxhaven vom 5. Juli 1985

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Driftsethe, Gemeinde Driftsethe, Gemarkung Sandstedt, Gemeinde Sandstedt, Gemarkung Kassebruch, Gemeinde Hagen, Samtgemeinde Hagen i. Brem., Landkreis Cuxhaven, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Bargsmoor/Rechtenflethermoor".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilflächen und hat eine Größe von rd. 140 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 180/181 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist

a) zu gewährleisten, dass sich in Teilbereichen eine wachsende Hochmoordecke als Lebensraum für die Pflanzen- und Tierwelt der Moore entwickeln kann,

b) die Erhaltung und Förderung der Vielfalt im Bereich der Pflanzen- und Tierwelt im übrigen, insbesondere des Vorkommens des efeublättrigen Hahnenfußes,

c) die Sicherung eines Gebietes für Sukzessiosnstudien.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u.ä.),

b) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

c) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten,

d) außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

e) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

f) außerhalb des befestigten Fahrweges zu reiten,

g) Hunde frei laufen zu lassen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten landwirtschaftlichen Nutzflächen als Acker oder Grünland, des Grünlandbereiches am Geestrand bei Weißenberg jedoch nur als Grünland,

b) die Nutzung des Nadelholzbestandes,

c) die mechanische Unterhaltung der Wasserläufe, soweit sie der Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen dienen; im Grünlandbereich am Geestrand bei Weißenberg wie folgt: nur außerhalb der Vegetationsperiode, d. h. in der Zeit vom 01.11. bis 01.03. des folgenden Jahres und jeweils nur eine Grabenhälfte erfassend,

d)die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

e) die ordnungsgemäße Unterhaltung von Wirtschaftswegen ohne Verwendung von Bauschutt, Kalk oder zement- bzw. bitumenhaltigen Baustoffen,

f) die Entnahme von Brennholz außer vom Gagelstrauch für den Eigenbedarf,

g) die ordnungsgemäße imkereiliche Nutzung ohne bauliche Anlagen,

h) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch deren Eigentümer,

i) das Betreten und Befahren des Gebietes,

- durch die Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung,

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

j) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs.1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 5. Juli 1985

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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