NLWKN Niedersachsen klar Logo

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Dümmer"

(NSG HA 024)


Verordnung über das "Naturschutzgebiet Dümmer" in den Kreisen Vechta, Wittlage und Grafschaft Diepholz.

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.6.1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des dritten Änderungsgesetzes vom 20.1.1938 (RGBl. I S. 36), sowie des § 7 Abs. 1, 5, 6 und § 17 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16.9.1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Zustimmung des Niedersächsischen Kultusministers als oberste Naturschutzbehörde sowie mit Ermächtigung auf Grund der §§ 6 und 20 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes vom 29.11.1952 (BGBl. I S. 780) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes vom 31.3.1953 (Nds. GVBl. S. 23) unter Erweiterung des durch meine Verordnung vom 4.3.1952 (Amtsblatt der Regierung in Hannover S. 47 ff.) geschaffenen Naturschutzgebietes Dümmer folgendes verordnet:

§ 1

Der nördliche, westliche und südliche Uferstreifen des Dümmers mit einem Teil der Wasserfläche des Sees in der Gemarkung Damme des Kreises Vechta, der Gemarkung Schwege des Kreises Wittlage und den Gemarkungen Hüde und Lembruch des Kreises Grafschaft Diepholz wird in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung als "Naturschutzgebiet Dümmer" mit der Nummer Ha 24 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und zur Erhaltung eines Beispiels einer Gewässer- und Niederungslandschaft einschließlich seiner Tier- und Pflanzenwelt unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Gebiet hat eine Größe von rd. 745 ha und umfasst

A: im Niedersächsischen Verwaltungsbezirk Oldenburg in der Gemarkung Damme das Gebiet seewärts des Randkanals und des nördlichen Randgrabens zwischen der Südgrenze und Ostgrenze des Verwaltungsbezirks Oldenburg einschließlich der vorgelagerten Verlandungszone;

B: im Regierungsbezirk Osnabrück in der Gemarkung Schwege das Gebiet seewärts des Randkanals von der Oldenburger Grenze bis zur Hunte einschließlich der vorgelagerten Verlandungszone;

C: im Regierungsbezirk Hannover in der Gemarkung Lembruch das Gebiet am Nordweststrande des Dümmers südlich des Dümmer-Deiches von dem Ausfluß der Alten Hunte aus dem Dümmer nach Osten bis zu dem Graben, der in nördlicher Richtung auf die Straße Lembruch-Dümmerlohausen den Huntedurchfluss trifft und in der Gemarkung Hüde das seewärts des Deiches gelegene Gebiet östlich des Hunteeinflusses bis zum Deich vor der Ortschaft Hüde.

D: von der Wasserfläche des Dümmers einen Streifen von 500 m Breite vor der Verlandungszone zu A, B und C mit den in diesem Streifen liegenden Binseninseln, der örtlich durch Bojen gekennzeichnet ist.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1: 10 000 rot eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und bei der Obersten Naturschutzbehörde in Hannover niedergelegt. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei den Höheren Naturschutzbehörden in Hannover, Oldenburg und Osnabrück, den Unteren Naturschutzbehörden in Diepholz, Vechta und Wittlage sowie beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt — Naturschutz und Landschaftspflege — in Hannover.

§ 3

(1) Im Bereich des Schutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen- und Tierwelt, herbeiführen, nicht vorgenommen werden.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist deshalb insbesondere verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) Gebüsche und Gehölze kahlzuschlagen oder zu roden;

c) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

d) Pflanzen und Tiere einzubringen;

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder andere Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu schädigen;

f) den Deich und die öffentlichen Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen, zu zelten, zu lagern, zu baden, zu parken, Wohnwagen aufzustellen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

g) das Segeln und Bootfahren auf den Wasserflächen sowie das Befahren des Gebietes mit Motorfahrzeugen jeder Art;

h) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

i) Wochenendhäuser, Verkaufsbuden, Hütten oder sonstige Bauwerke, auch wenn sie keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, sowie Freileitungen zu errichten oder aufzustellen.

§ 4

Zur Beseitigung von Verunstaltungen oder Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten Maßnahmen zu dulden, soweit ihnen dadurch keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

§ 5

Zugelassen bleiben:

a) die landwirtschaftliche Nutzung Außendeichs auf den bisher genutzten Flächen und in der bisher üblichen Weise, Binnendeichs (zwischen Deich und Hunterandgraben) unbeschränkt in ordnungsmäßiger Form einschließlich der Errichtung von Weidehütten, Melkstände, Kleinschöpfwerken, Tränkstellen, Brunnen, Eltzäunen usw., soweit diese Anlagen echten landwirtschaftlichen Zwecken dienen;

b) die Nutzung der Binsen (Scirpus lacustris) in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember jeden Jahres und des Schilfrohres (Phragmites communis) in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März jeden Jahres;

c) die fischereiliche Nutzung der Wasserflächen;

d) die Instandhaltung der Wirtschaftswege sowie des Binnendeichs vorhandenen Gewässernetzes;

e) die Ausübung der Jagd im Außendeichsgebiet in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember jeden Jahres, wobei Treibjagden verboten sind. In Gebiet landseitig des Deiches, vom landseitigen Deichfluss beginnend, bleibt die Jagd unberührt;

f) das Betreten und Befahren des Gebietes, auf den Landflächen auch mit Motorfahrzeugen, durch die Besitzer bzw. Nutzungsberechtigten ausschließlich zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Nutzflächen;

g) die freie, durch Bojen oder auf andere Weise kenntlich gemachte Zufahrt zum Olgahafen und zum Hunteeinfluss.

§ 6

Das Betreten oder die Einfahrt in das Naturschutzgebiet außerhalb des Deiches und außerhalb der durch Bojen kenntlich gemachten Zufahrten zum Olgahafen und zum Hunteeinfluss in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September jeden Jahres ist allen Personen, die kein Nutzungsrecht in dem Gebiet besitzen, nur mit schriftlicher Genehmigung der jeweils für das Gebiet zuständigen Höheren Naturschutzbehörde gestattet.

§ 7

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von der jeweils für das Gebiet zuständigen Höheren Naturschutzbehörde genehmigt werden.

§ 8

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes der Regierung in Hannover, in dem ihre Veröffentlichung erfolgt, in Kraft. Sie ist ebenfalls in den Amtsblättern der Regierung in Osnabrück und des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg zu veröffentlichen. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das "Naturschutzgebiet Dümmer" in den Kreisen Vechta, Wittlage und Grafschaft Diepholz vom 4.3.1952 (Amtsblatt der Regierung in Hannover Jg. 1952, St. 6, S. 47) außer Kraft.

Hannover, den 10. Dezember 1961

Der Regierungspräsident als Höhere Naturschutzbehörde

Seitz

--------------------------------------------------------------------------------------

Teilweise Aufhebung
Durch § 8 der Verordnung vom 14.12.2007 über das NSG "Westliche Dümmerniederung" wurde Teile des bestehenden NSG "Dümmer" in das neue NSG übernommen sowie eine kleine Teilfläche gelöscht. Die Fläche des NSG "Dümmer" hat sich dadurch um ca. 125 ha verkleinert.

---------------------------------------------------------------------------------------

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amts- bzw. Ministerialblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Diepholz

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Vechta

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Osnabrück

Alle Naturschutzgebiete (NSG) Niedersachsens

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:

Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln