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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Bordumer Busch"

(NSG WE 239)


Verordnung vom 07.11.2002 über das Naturschutzgebiet "Bordumer Busch" in der Stadt Wilhelmshaven

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.09.2002 (Nds. GVBl., S. 378), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

1. Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Bordumer Busch" erklärt.

2. Das Naturschutzgebiet ist ca. 34 ha groß.

3. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem groben Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

4. Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

5. Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden

bei der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde –, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,

und bei der

Stadt Wilhelmshaven, Rathausplatz 1, 26382 Wilhelmshaven

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

1. Schutzgegenstand

Die besondere Bedeutung des "Bordumer Busches" für den Naturschutz liegt in der bisher weitgehend ungestörten Entwicklung eines ursprünglich teils angepflanzten, teils aus natürlicher Sukzession hervorgegangenen Sekundärwaldes unterschiedlicher Feuchtegrade. Aufgrund jahrzehntelanger Sperrung und unterbliebener Nutzung hat sich ein urwaldähnlicher Laubmischwald mit einer reichen und vielgestaltigen Kraut-, Strauch- und Baumschicht entwickelt, der einer Vielzahl seltener und bestandsbedrohter Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bietet. Eingestreute Röhrichte, Stillgewässer und Lichtungsbereiche werten den Lebensraum zusätzlich auf.

2. Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und natürliche Entwicklung von Lebensstätten und Lebensgemeinschaften einer für küstennahe Feuchtwälder typischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter Arten.

§ 3 Schutzbestimmungen

1. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

2. Das Betreten des Naturschutzgebietes ist verboten.

3. Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde und andere Haustiere frei laufen zu lassen,

- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

§ 4 Freistellungen

1. Freigestellt ist die Nutzung und Unterhaltung des im Südteil des Naturschutzgebietes, an der Westseite der Benzstraße, befindlichen Parkplatzes im bisherigen Umfang.

2. Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vorab mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – abzustimmen.

3. Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Hinweise

1. Die Jagdausübung (i.S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

2. Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 7 Zuwiderhandlungen

1. Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

2. Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung verstößt.

3. Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 07.11. 2002

Bezirksregierung Weser-Ems

Im Auftrage

Struthoff

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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