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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Magerwiese bei Potshausen"

(NSG WE 116)


Verordnung über das Naturschutzgebiet

„Magerwiese bei Potshausen“, Landkreis Leer

Aufgrund der §§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 32 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Natur­schutzes und der Landschaftspflege (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. August 2013 (BGBI. I S. 3154) in Verbindung mit §§ 14, 16, 32 des Niedersächsischen Ausfüh­rungsgeset­zes zum Bundesna­turschutzgesetz (NAGBNatSchG) in der Fassung der Bekanntma­chung vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) wird verordnet:

§ 1

Naturschutzgebiet

(1) Das Flurstück 5, Flur 6, Gemarkung Potshausen, Gemeinde Ostrhauderfehn, im Land­kreis Leer wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Magerwiese bei Potshausen“ erklärt.

(2) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maß­geb­lichen und mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1: 5.000 und aus der mitveröffentlichten Übersichts­karte im Maßstab 1: 25.000. Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes.

(3) Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Landkreis Leer – un­tere Naturschutzbehörde -, Berg­mannstraße 37, 26789 Leer, und bei der Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstraße 117, 26842 Ostrhauderfehn, aufbe­wahrt. Die Verordnung kann von jedermann während der Dienstzeiten oder nach Vereinbarung kosten­los einge­sehen werden.

(5) Das NSG ist deckungsgleich mit dem Fauna-Flora-Habitat (FFH-) Gebiet 215 „Magerwiese bei Potshausen“ und ist Teil des kohärenten Europäischen Netzes „Natura 2000“. Es dient damit der Umsetzung der FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Le­bensräume so­wie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006.

(6) Das NSG hat eine Größe von ca. 3,8 Hektar.

§ 2

Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das NSG liegt im Naturraum „Ostfriesische Emsmarschen – Jümmeniederung“. Die Fläche liegt im Jümmiger Hammrich auf einem über einen Meter mächtigen, basen- und nährstoffarmen, wechselfeuchten bis wechselnassen Flachmoortorf. Es handelt sich um einen Restbestand der ehemals in den Meeden Ostfrieslands verbreiteten „Blau­graswiesen“. Beim NSG handelt es sich um einen Borstgrasrasen, der als Grünlandfläche extensiv bewirtschaftet wird. Am Südostrand befindet sich ein schmaler Streifen mit Gagelgebüsch. Im Nordosten wird die Magerwiese durch ein tieferes Gewässer begrenzt, welches hauptsächlich für die Entwässe­rung der Fläche verantwortlich ist. Im Südosten und Südwesten sind verlandete Gräben vorhanden, im Nordwesten grenzt entlang eines aufgelassenen Weges ein Gehölz­bestand an.

(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender, schützbedürftiger Tier- und Pflanzenarten.

(3) Die Erklärung zum NSG bezweckt die Erhaltung und Entwicklung von arten­reichem Grünland als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten wie Lungenenzian (Gentiana pneumonanthe), Hirse­segge (Carex panicea), Großer Wie­sen­knopf (Sanguisorba officinalis), Teufelsabbiss (Succisa pratensis) und Fadensegge (Carex lasiocarpa).

(4) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG ist die Si­cherung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs­zustan­des durch die Erhaltung und Förderung des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richtline) *6230 Artenreiche Borstgrasrasen mit häufigem Vorkommen von Borstgras (Nadus stricta), Hirsesegge (Carex panicea), Lungenenzian (Gentiana pneumonanthe), Sumpfveilchen (Viola palustris) sowie verstreut Teufelsabbiss (Succisa pratensis).

§ 3

Schutzbestimmungen

(1) Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zer­stö­rung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu ei­ner nachhalti­gen Störung führen können.

(2) Gemäß § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG darf das NSG nicht betreten werden.

(3) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen des besonderen Schutzzweckes im NSG sind insbesondere folgende Handlungen untersagt:

1. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken oder abzuschneiden,

2. Pflanzen oder Tiere einzubringen,

3. bauliche und sonstige Anlagen einschließlich Freileitungen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen,

4. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

5. Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllun­gen vorzunehmen oder das Niveau des Ge­ländes auf an­dere Weise zu verändern sowie Bohrungen und Sprengungen durch­zuführen. Die ordnungsge­mäße Lagerung von landwirtschaftlichen Wirt­schaftsgütern bis zum 01. Oktober eines je­den Jahres bleibt unberührt,

6. Entwässerungseinrichtungen anzulegen,

7. Aufreinigung von Gräben,

8. zu lagern, zu zelten oder Wohn­mobile bzw. Wohnwagen oder andere für die Unter­kunft geeignete Fahr­zeuge oder Einrichtungen einschließlich Verkaufsein­richtungen aufzustel­len.

9. das Reiten und Fahren mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Quads und Motorrä­der,

10. Hunde frei laufen zu las­sen,

11. organisierte Veranstaltungen aller Art,

12. die Ruhe der Natur durch Lärm jeglicher Art oder auf andere Weise auch kurzzei­tig zu stören.

§ 4

Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind:

1. das Betreten des Gebietes durch den Eigentümer und die Nutzungsberechtigten sowie deren Beauf­tragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstückes,

2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen

a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung gesetzli­cher Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauf­tragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden mit Zustimmung der zu­ständi­gen Naturschutzbehörde,

c) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebie­tes im Auftrag und auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit de­ren Zu­stim­mung,

d) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustim­mung der zuständigen Naturschutzbehörde,

  1. die landwirtschaftliche Bodennutzung entsprechend den Vorgaben der zuständigen Naturschutz­behörde,
  2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, soweit diese sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Aneignen von Wild und den Jagdschutz erstreckt,
  3. Projekte, die einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige bedürfen und sich im Rah­men einer Vorprüfung oder einer Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG als mit den Schutzzwecken dieser Verordnung vereinbar erweisen oder den An­forderungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG entsprechen,
  4. das Aufstellen von Tafeln zur Kennzeich­nung des Schutzgebietes so­wie Hin­weis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvor­schriften.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte blei­ben unbe­rührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absatz 1 genannten Fällen, in denen eine Zustimmung erforderlich ist, Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken.

§ 5

Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 NAGBNatSchG Befreiungen erteilen, wenn die Voraussetzun­gen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG in Verbindung mit § 26 NAG­BNatSchG er­füllt sind.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Nr. 1, 4 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ohne dass hierfür eine Befrei­ung er­teilt worden ist,
  2. eine Handlung oder Maßnahme durchführt, ohne zuvor eine nach § 4 Abs. 1 erforderliche Zu­stim­mung der zuständigen Naturschutzbehörde eingeholt zu haben.

(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.


§ 7

Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Unter Berücksichtigung der Vollzugshinweise für Arten- und Lebensraumtypen der „Niedersäch­sischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz“ erfolgt die Erhaltung und Nutzung der Magerwiese grundsätzlich nach den Vorgaben der zuständigen Naturschutzbe­hörde.

(2) Grundlage hierfür ist eine regelmäßige Grünlandnutzung ab Ende August und die Beseiti­gung aufkommender Gehölze.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Leer in Kraft.

(2) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „ Magerwiese bei Potshausen“ im Landkreis Leer vom 01. März 1973, veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Aurich vom 15. März 1973, tritt mit dem Tage der Verkündung außer Kraft.


Leer, den 15.12.2014

Landkreis Leer

Der Landrat

Bernhard Bramlage


Die Schutzgebietsverordnung können Sie sich hier auch als pdf-Dokument (150 KB) herunterladen.
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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Magerwiese bei Potshausen"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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