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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Bruchwald bei Ehrenburg"

(NSG HA 122)


Verordnung der Bezirksregierung Hannover zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bruchwald bei Ehrenburg" in der Samtgemeinde Schwaförden, Landkreis Diepholz vom 6. August 1987 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover Nr. 22 vom 26.08.1987)

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11. April 1994, zuletzt geändert durch das 11. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1998, Seite 86 ff.), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Bruchwald bei Ehrenburg" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt unmittelbar nordwestlich der Ortschaft Schmalförden in den Fluren 1 und 11 der Gemarkung Schmalförden (Ehrenburg), Samtgemeinde Schwaförden, Landkreis Diepholz.

(3) Der Geltungsbereich dieser Verordnung ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe gekennzeichnet. Sie verläuft auf der Linie, welche die Punktreihe von außen berührt.

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 19 ha.

§ 2 Schutzzweck

(1) Im Naturschutzgebiet stockt auf mächtigem Niedermoortorf ein Erlen-Eschenbruch, der als kaum bewirtschafteter Waldbestand eine außerordentlich hohe Struktur- und Standortvielfalt aufweist, so daß sich in ihm eine Vielzahl schutzbedürftiger z. T. hochspezialisierter Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensgemeinschaften ansiedeln konnte.

An den Bruchwald schließt im Westen auf Sandlöß über Sand ein langgestrecktes Buchen-Eichen-Gehölz mit naturnahen Altholzbeständen und einer alten, breiten Buchenallee an.

Sowohl dieser Altholzstreifen als auch die Reste der Ehrenburg und eines Turmhügels haben besondere Bedeutung für die Heimatkunde.

(2) 1. Da die im Naturraum Syker Geest einst weitverbreiteten und die Landschaft prägenden Brücher durch Entwässerungsmaßnahmen nahezu vollständig in andere Waldgesellschaften überführt oder aber in landwirtschaftlich genutzte Flächen umgewandelt worden sind, soll der "Bruchwald bei Ehrenburg" als Beispiel eines Erlenbruches erhalten und entwickelt werden:

a) Die Zone 1 soll zum Schutz des Ökosystems mit allen seinen Bestandteilen ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben und zudem der wissenschaftlichen Forschung dienen.

b) Die Zone 2 soll als dauerbestockter, naturnaher und der potentiell natürlichen Vegetation des Erlenbruches entsprechender Waldbestand den in Zone 1 geschützten Lebensraum für feuchtwaldabhängige Arten und Lebensgemeinschaften erweitern, sichern sowie negative Einflüsse auf die Zone 1 verringern.

c) Die Zone 3 soll als dauerbestockter, naturnaher und der potentiell natürlichen Vegetation entsprechender Gehölzstreifen mit einem hohen Anteil an Alt- und Totholz erhalten, gepflegt und entwickelt werden und hierauf angewiesenen Arten und Lebensgemeinschaften eine Lebensstätte bieten.

2. Das Landschaftsbild des Naturschutzgebietes "Bruchwald bei Ehrenburg", welches durch das strukturreiche Waldbild des Erlenbruches sowie durch die markanten Althölzer des Gehölzstreifens bestimmt wird, soll in seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1 ) Nach § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nur auf dem Ochsendamm betreten werden.

(3) Außerdem ist es nach § 24 Absatz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes verboten, Hunde frei laufen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind folgende Abweichungen zugelassen:

(1) In der Zone 1

1. Der Auszug vorhandener Nadelbäume als Erstinstandsetzungsmaßnahme.

2. Schließung der ausschließlich zur Entwässerung des Waldbestandes angelegten Gräben als Erstinstandsetzungmaßnahme.

3. Unterhaltung der nicht ausschließlich der Binnenentwässerung dienenden Gräben in dem für die Entwässerung der Hinterlieger erforderlichen Umfang.

4. Das Betreten des Gebietes für wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen, soweit sie im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Hannover durchgeführt werden.

(2) In den Zonen 2 und 3:

1. Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung, Pflege und Verjüngung des Waldes, die dem Schutzzweck des § 2 dieser Verordnung nicht widersprechen, nach folgenden Grundsätzen:

- Ausschließliche Förderung der Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation bei Bestandesverjüngung, Pflege und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung vorhandener Nebenbaum- und Straucharten der potentiell natürlichen Vegetation,

- Holzentnahme bodenschonend, einzelstammweise und jeweils nur in geringen Massen, zur Schaffung kleinräumig wechselnder, stufiger und stabiler Bestandesstrukturen mit größtmöglicher Altersheterogenität,

- Waldverjüngung kleinflächig, bodenschonend, natürlich oder über Stockausschlag,

- kein Einsatz von Dünge- und chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln,

- Belassen des anfallenden Totholzes im Bestand.

- Erhaltung der bestehenden Alleestrukturen im Gehölzstreifen,

- Verschluß der bestehenden, ausschließlich der Binnerentwässerung dienenden Gräben,

- Durchführung der Pflegemaßnahmen und der Holzentnahme nur in der Zeit vom 01. Oktober - 28. Februar eines jeden Jahres.

2. Die Unterhaltung in bisherigem Umfang sowie das Befahren des Ochsendammes.

(3) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Die Maßnahmen nach § 4 dieser Verordnung erfolgen auf der Grundlage des Schutzzwecks und sich daraus ableitender Grundsätze. Zumindest die Maßnahmen des § 4 Absatz 2 Nr. 1 dieser Verordnung werden für den forstfiskalischen Bereich in einem Pflegeplan dargestellt und im forstlichen Einrichtungswerk festgelegt.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gem. § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Verstöße

Wer den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, begeht gemäß § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit bzw. gem. § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

§ 8

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 2. Juli 1998

Az. 507-22221 HA 122

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Dr. Keuffel

(Abteilungsdirektor)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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