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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Holschkenfehn"

(NSG WE 032)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Holschkenfehn" in der Gemarkung Gr. Berßen, Kreis Meppen

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl I, S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 (RGBl. I, S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Die rd. 2,25 km westsüdwestlich von Hüven in der Gemarkung Gr. Berßen, Kreis Meppen liegende Heide Holschkenfehn wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 8,0078 ha und umfaßt in der Gemarkung Gr. Berßen:

a) Ktbl. 5, einen Teil der Parzelle Nr. 15/2,

b) Ktbl. 8, Teil der Parzellen Nr. 27 und 28 und

c) Ktbl. 11, die Parzelle Nr. 15 und einen Teil der Parzelle Nr. 14.

2. Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 2.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Osnabrück, der unteren Naturschutzbehörde in Meppen und dem Bürgermeister in Gr. Berßen.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge oder sonst lästige blutsaugende Insekten;

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschl. der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

f) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

1. Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung in Osnabrück in Kraft.

Osnabrück, den 21. Februar 1939

Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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