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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Kalkofen"

(NSG HA 071)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kalkofen" in der Stadt Hameln, Landkreis Hameln-Pyrmont, vom 24.04.1984, zuletzt geändert am 26.10.1990

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.03.1981 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt - Nds. GVBl. - Seite 31) wird verordnet:

§1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Absatz 2 bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Rohrsen, Stadt Hameln, Landkreis Hameln-Pyrmont, wird zum Naturschutzgebiet "Kalkofen" erklärt.

(2) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte im Maßstab 1 : 2.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt. Das Naturschutzgebiet ist rd. 3,5 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet "Kalkofen" stellt als stillgelegter Kalksteinbruch einen Rückzugs- und Regenerationsraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten dar, die als Lebensraum Halbtrockenrasen, sonnenexponierte Steilwände sowie naturnahe Gebüsch- und Waldbereiche benötigen. Für die stark vom Menschen beanspruchte Landschaft seiner Umgebung hat der "Kalkofen" die Funktion eines Inselbiotopes übernommen. Dieser Lebensraum mit seinen unterschiedlichen Teilbereichen soll erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

(2) Ebenfalls soll die besondere Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, vor allem geprägt durch die Halbtrockenrasenflächen und klippenähnlichen Steilwandbereiche im westlichen Teil und die schluchtwaldähnlichen Zonen im östlichen Teil, erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

(2) Außerdem sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

a) Mit Kraftfahrzeugen, auch mit motorbetriebenen Zweirädern zu fahren;

b) zu reiten.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten des § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind zugelassen und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung:

a) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, soweit dies für die Bewirtschaftung ihrer Nutzflächen oder zur Wartung oder Unterhaltung der Anlagen erforderlich ist;

c) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

d) die einzelstammweise Nutzung der Waldflächen sowie die völlige Entnahme der Fichten.

§ 5 Befreiungen

Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 3 nach Maßgabe des § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes ist von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten die Durchführung von Pflegemaßnahmen zur Verminderung bzw. Beseitigung des Gehölzaufwuchses zu dulden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Verboten des § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder einem Verbot des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße nach § 65 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes geahndet werden kann.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 24.04.1984

Bezirksregierung Hannover

507-22222/Ha 71 -

Im Auftrage

Hillmann

Abl. RBHan. 1990/Nr.25 (Seite 703)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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