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Arbeitshilfen der Landesnaturschutzverwaltung zur Anwendung der Eingriffsregelung

Die Anwendung der Eingriffsregelung ist Sache der Stellen, welche über die Zulassung des Eingriffs entscheiden. Das sind bis auf Ausnahmefälle nicht die Naturschutzbehörden. Die Anwendung der Eingriffsregelung liegt insofern nur bedingt im Verantwortungsbereich der Naturschutzbehörden. Die Naturschutzbehörden wirken jedoch an der Bewertung und Bewältigung von Eingriffsfolgen mit. Die Entscheidungen müssen im Benehmen mit der Naturschutzbehörde getroffen werden.

Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorstellungen über die Anwendung der Eingriffsregelung zwischen Eingriffsverursachern, Zulassungsbehörden, Naturschutzbehörden und -verbänden z. T. unterscheiden. Allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe und -verfahren können bei gleichen Eingriffen bzw. Eingriffsfolgen zu einer einheitlichen sowie rechtlich einwandfreien und damit im Interesse aller Beteiligten besseren Anwendung der Eingriffsregelung beitragen.

In Niedersachsen gibt es allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe und -verfahren für die Ermittlung und Bewältigung von Eingriffsfolgen. Es sind dies die Verfahren, welche von oder in Zusammenarbeit mit der Landesnaturschutzverwaltung erarbeitet worden sind. Hierbei handelt es sich nicht um ein Modell oder ein Bewertungsverfahren für alle Bewertungsaufgaben der Eingriffsregelung, sondern vielmehr um eine Reihe von Anwendungshilfen für verschiedene Typen von Eingriffsvorhaben. Allen diesen Anwendungshilfen liegt jedoch ein gemeinsames kohärentes Bewertungssystem zugrunde.

Diese Vorgaben ermöglichen eine eindeutige und abschließende Zuordnung von Wertstufen und eine objektive Bewertung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowohl vor als auch nach Durchführung des Eingriffs sowie eine entsprechende Bewertung und Festlegung von Kompensationsmaßnahmen nach Art und Umfang. Infolgedessen gelangen verschiedene Anwender zu übereinstimmenden Bewertungsergebnissen.

Die Anwendungshilfen (z. B. Einstufungen von Biotoptypen nach Wertstufen, Angaben zur zeitlichen Wiederherstellbarkeit, Bedeutung von Böden usw.) nehmen Bezug auf die bewertungsmethodischen Grundlagen und Darstellungen in der niedersächsischen Landschaftsplanung (Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne). Diese Verknüpfung mit der Landschaftsplanung dient nicht nur der Transparenz und einem einheitlichen Vollzug der Eingriffsregelung, sondern verringert den Erfassungs- und Bewertungsaufwand, wenn auf die Darstellungen der Landschaftsplanung zurückgegriffen werden kann (Vermeidung von Doppelarbeit, Kostenersparnis). Insoweit basieren die Bewertungsverfahren in Eingriffsregelung und Landschaftsplanung auf einer einheitlichen, kohärenten Bewertungsgrundlage. Diese ist mit den Trägern der Landschaftsplanung abgestimmt. Diese Verknüpfung von Landschaftsplanung und Eingriffsregelung erleichtert im Übrigen die gesetzlich geforderte Berücksichtigung der Darstellungen der Landschaftsplanung bei der Festlegung von Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen.

Die Anwendungshilfen berücksichtigen die rechtlichen und fachmethodischen Anforderungen, die an solche Anwendungshilfen zu stellen sind, u. a.:

  • Die Anwendung der Eingriffsregelung erfolgt in einer Abfolge aufeinander aufbauender, sich wechselseitig beeinflussender Arbeitsschritte, die sich teils aus den Verfahrensschritten, teils aus der Planungsmethodik der Eingriffsregelung ergeben. An diese Einzelschritte stellen sich unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtliche, fachliche und methodische Anforderungen, die auch nicht mit dem Hinweis auf eine Überforderung der Alltagspraxis ausgeklammert werden dürfen. Die Reihenfolge der methodischen Einzelschritte ist zu beachten und die gesetzlich vorgeschriebene Abfolge der Sanktionen ist zwingend einzuhalten. Dies erfordert u. a. die Differenzierung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den hierfür vorgegebenen Merkmalen.
  • Die Anwendung der Eingriffsregelung ist ohne systematische, problemangemessene Erfassungen von Natur und Landschaft nicht möglich. Für die Anwendung der Eingriffsregelung müssen alle Schutzgüter, d. h. Arten, Biotope, Boden, Wasser, Klima/Luft und ihre Wechselwirkungen (Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts) sowie das Landschaftsbild (u. U. mit unterschiedlicher Untersuchungstiefe) betrachtet werden. Ausreichende Erfassungen und Wirkungsprognosen sind Voraussetzungen für nachvollziehbare Anwendungsergebnisse.
  • Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen auf die Kompensation der prognostizierten erheblichen Beeinträchtigungen ausgerichtet sein. Der Ableitungszusammenhang von Eingriffsfolgen und Eingriffsfolgenbewältigung ist zu beachten. Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können nicht pauschal festgelegt werden. Zu beachten sind vielmehr die vom Eingriff betroffenen Funktionen und Werte, jede einzelne erhebliche Beeinträchtigung, der Ausgangszustand der Kompensationsflächen, die Risiken hinsichtlich des Maßnahmenerfolges, die Entwicklungszeiten und die räumlich-konkreten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Die in den Anwendungshilfen empfohlenen pragmatischen Anforderungen und Konventionsvorschläge sind gewissermaßen Grundregeln für die gute fachliche Praxis der Eingriffsregelung. Sie werden von der Rechtsprechung als so genannter antizipierter Sachverstand ausdrücklich akzeptiert. Insoweit hat die Landesnaturschutzverwaltung wesentliche Voraussetzungen für eine einheitliche, rechtssichere und fachlich zufrieden stellende Anwendung der Eingriffsregelung geschaffen.

Die Anwendungshilfen sind zwar lediglich Empfehlungen; sie entfalten aber eine breite Wirksamkeit, insbesondere wenn sie mit den beteiligten Ressorts bzw. der Wirtschaft abgestimmt sind (Beispiel Flurbereinigung oder Bodenabbau). Die für die Anwendung der Eingriffsregelung zuständigen Stellen können jedoch nicht zu der Anwendung eines oder eines bestimmten Bewertungsmodells verpflichtet werden, wenn die rechtlich einwandfreie Anwendung der Eingriffsregelung auch ohne ein solches Bewertungsverfahren erreicht werden kann.

Es liegen folgende vorhabensspezifische Arbeitshilfen für die Anwendung der Eingriffsregelung vor:

Titel/Vorhabenstyp

Hrsg.

Jahr

Veröffentlichung

Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung

NLÖ

1994

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/94: 1-60;
Aktualisierung in: Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/06: 53

Leitlinie Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

ML

2002

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 2/02: 57-136

Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben

MU & NLÖ

2003

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 4/03: 117-152

Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Bewältigung von Eingriffsfolgen beim Bau von Radwegen

NLfS & NLÖ

2004

Erlass des Niedersächsischen Landesamtes für Straßenbau

Hinweise zur Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege bei Grundwasserentnahmen

NLÖ

2004

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 4/04: 199-230

Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Bewältigung von Eingriffsfolgen bei landwirtschaftlichen Bauten

NLWKN

2006

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/06: 6-13

Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Bewältigung von Eingriffsfolgen im Fernstraßenbau

NLfS &

NLWKN

2006

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/06: 14-15

Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung beim Bau von Hoch- und Höchstspannungs-freileitungen und Erdkabeln

NLT

2011

www.nlt.de (PDF)

Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung bei der Errichtung von Mobilfunkmasten

NLT 2011 www.nlt.de (PDF)

Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen

NLT

2014

www.nlt.de (PDF)


Darüber hinaus sind Arbeitshilfen zu sonstigen Aufgaben oder Einzelschritte der Eingriffsregelung erschienen:

Titel

Hrsg.

Jahr

Veröffentlichung

Hinweise der Fachbehörde für Naturschutz zu Aufbau und Führung von Kompensationsflächenkataster unterer Naturschutzbehörden

NLÖ

1997

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 4/97: 159-163

Zeitliche Aspekte von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

NLWKN

2006

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/06: 54-58

Hinweise zur Festlegung und Verwendung der Ersatzzahlung nach dem Bundesnaturschutzgesetz sowie dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz

NLT

2011

www.nlt.de (PDF)

Kompensationsflächenkataster und Ersatzzahlung NLWKN 2006 Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/06: 65-69
Einstufungen der Biotoptypen in Niedersachsen – Regenerationsfähigkeit, Wertstufen, Grundwasserabhängigkeit, Nährstoffempfindlichkeit, Gefährdung –
NLWKN 2012 Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/12: 1-60
Arbeitshilfe Produktionsintegrierte Kompensation (PIK)
NLWKN 2023 Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/23
Hinweise für einen naturverträglichen Ausbau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
NLT, MU & NLWKN
2023 NLWKN (PDF)


Einige der genannten vorhabensspezifischen sowie weiteren Arbeitshilfen sind vor dem Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes am 01. März 2010 erschienen. Sie berücksichtigen insofern nicht in jedem Fall die in der Eingriffsregelung eingetretenen Veränderungen. Die Arbeitshilfen bleiben aber grundsätzlich weiterhin anwendbar, so dass in praktisch-methodischer Hinsicht keine grundlegenden Änderungen der Arbeitshilfen notwendig sind.

Arbeitshilfen

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Wilhelm Breuer

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Betriebsstelle Hannover-Hildesheim
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover
Tel: +49 (0)511 / 3034-3022
Fax: +49 (0)511 / 3034-3507

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