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Katastrophenmanagement im Hochwasserfall in Niedersachsen

Die Gefahrenabwehr sowie die Aufgabe der Organisation und des Einsatzes des Katastrophenschutzes liegen grundsätzlich in der Verantwortung der jeweiligen Bundesländer (Katastrophenschutz nach Landesrecht). Für Niedersachsen finden sich die Grundlagen bezüglich des Hochwasser-Katastrophenfalles sowohl im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) in Bezug auf die Vorsorge sowie im Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz (NKatSG §1) im Sinne der Vorbereitung der Bekämpfung und der Bekämpfung von Katastrophen.

Bei Eintritt eines Hochwasserereignisses sind die Gemeinden für die Gefahrenabwehr zuständig. Stellt die Katastrophenschutzbehörde den Hochwasser-Katastrophenfall fest, übernimmt diese die Zuständigkeit. Die Katastrophenschutzbehörde ist und bleibt grundsätzlich für die Bekämpfung einer Katastrophe zuständig. Erstreckt sich ein Katastrophenfall auf die Bezirke mehrerer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen Katastrophenfälle gleichzeitig in den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so können die Polizeidirektionen die zentrale Leitung der Bekämpfung einer der beteiligten Katastrophenschutzbehörden übertragen. Ist der Katastrophenalarm ausgelöst, können neben den öffentlichen Feuerwehren auch die privaten Hilfsorganisationen und die Einrichtungen des Bundes, insbesondere die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, aber auch die Bundeswehr zum Einsatz herangezogen werden. Auch Zivilisten können zur Mithilfe verpflichtet werden (vgl. NKatSG §28).

Die Tätigkeiten im Katstrophenschutz sind besonders sinn- und verantwortungsvoll, weil sie dem Ziel dienen, die Sicherheit einer Vielzahl von Menschen, von Sachgütern mit hohem Wert und auch Naturschätze durch Vorsorgeplanungen zu schützen.

Aufgaben Niedersachsens im Katastrophenmanagement

  • Rechtliche Festlegung der Organisation und des Einsatzes des Katastrophenschutzes (NKatSG)
  • Oberste Fachaufsicht (Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport) – Die Bereitschaftspolizei kann der Katastrophenschutzbehörde unterstellt werden.

Wer ist zuständig vor und zu Beginn des Hochwasser-Katastrophenfalles?

Die Gemeinden sind zuständig für die Gefahrenabwehr im Hochwasserereignis!

Im Katastrophenfall geht die Zuständigkeit über an die Katastrophenschutzbehörde!

Wer ist zuständig im Katastrophenfall?

Im Katastrophenfall sind die Katastrophenschutzbehörden (= Landkreise, kreisfreie Städte) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Gewässerausbaus und der -unterhaltung mit Unterstützung durch Polizei (Fachaufsicht) und Feuerwehr zuständig.

  • Die Katastrophenschutzbehörde übernimmt die Verantwortung für die Bekämpfung von Katastrophen, die Gefahrenabwehr und die planerische Vorbereitung darauf – Erstellung Katastrophenschutzplan (Alarm- und Einsatzpläne).
  • Sie ist zuständig für die Beobachtung der Hochwasserentwicklung und für die Ergreifung von Maßnahmen.
  • Die Katastrophenschutzbehörde bildet den Katastrophenschutzstab (nur für den Katastrophenfall eingerichtete Institution) mit der Leitung durch einen Hauptverwaltungsbeamten, z.B. Bürgermeister.
  • Der Stab besteht aus Vertretern aus 6 Stabsbereichen: S1 Personal/Innerer Dienst, S2 Lage, S3 Einsatz, S4 Versorgung, S5 Presse- und Medienarbeit, S6 Information und Kommunikation, teilweise S7 psychologische Notfallseelsorge sowie aus Fachberatern und Verbindungspersonen.
  • Der Stab arbeitet im rückwärtigen Bereich (strategisch, logistisch, kommunikationsbezogene Aufgaben) und stellt durch den/die Hauptverwaltungsbeamten/in den Eintritt und das Ende des Katastrophenfalles fest.
  • Der Katastrophenschutzstab bestimmt den technischen Einsatzleiter und übernimmt die Organisation der Aufgabenträger, Einsatzkräfte und der Beteiligten.
  • Die Aufgaben der Technischen Einsatzleitung bestehen in der Koordinierung und Anweisung des Einsatzes vor Ort und in der Koordinierung von Einsatzkräften wie bspw.: Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Malteser-Hilfsdienst (MHD), Johanniter, Deutsche Lebens-Rettungsgesellschaft e.V. (DLRG), Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS, an der Küste), kommunale und Berufsfeuerwehren, Rettungsdienste, Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), Polizei, Bundespolizei, Bundeswehr, sowie private Helfer (z.B. Speditions- und Baufirmen, Versorgungs-, Bus- oder Bahnunternehmen).

Ein wichtiges Instrument für die Akteure der Gefahrenabwehr im Hochwasserfall sind Alarm- und Einsatzpläne, die von den jeweils zuständigen Behörden in den Kommunen aufgestellt werden. Diese enthalten konkrete Informationen über die Abfolge von zu ergreifenden Maßnahmen und die Struktur der einzuhaltenden Meldewege, die eine Information aller Beteiligten und betroffenen Akteure sicherstellt. Über diese Instrumente hinaus stellen die im Rahmen der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) erstellten Gefahren- und Risikokarten eine gute Ergänzung für den Planungsprozess dar.

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