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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wietzendorfer Moor"

(NSG LÜ 245)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 13 vom 15.07.1998, Seiten 100, 101

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Wietzendorfer Moor" in der Gemeinde Wietzendorf, Landkreis Soltau-Fallingbostel, vom 30. Juni 1998

Aufgrund des §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155) - in der z. Zt. gültigen Fassung - wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Wietzendorf und Bockel, Gemeinde Wietzendorf, Landkreis Soltau-Fallingbostel, wird zum Naturschutzgebiet (NSG) erklärt.

Das NSG führt die Bezeichnung "Wietzendorfer Moor".

(2) Das NSG hat eine Größe von ca. 210 ha.

§ 2 Geltungsbereich

Die Grenze des NSG ergibt sich aus der als Einlegeblatt mitveröffentlichten Karte (Maßstab 1 : 10.000). Sie verläuft auf der den Gebieten abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Gräben am Rand des NSG, die von der schwarzen Punktreihe berührt werden, gehören zum NSG.

Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des durch Torfstiche zerkuhlten und durch Entwässerung beeinträchtigten Hochmoores mit seinen charakteristischen Pflanzen- und Tierarten.

Das NSG besteht aus sechs Teilflächen des ehemaligen Großen Moores. Es wird geprägt durch Kiefern-Birken-Moorwald auf weitgehend entwässerten Torfböden und Torfmoos-Moorbirkenbrüchern in nassen Torfstichen. In den entkusselten und wiedervernäßten Torfstichen regeneriert sich hochmoortypische Vegetation, insbesondere Wollgras-Torfmoos-Schwingrasen und Glockenheide-Gesellschaften.

Teilweise wird der Anflugwald durch Fichtenforste und Intensivgrünland unterbrochen.

Der Zentralbereich wird durch zahlreiche Dammwege zerschnitten. Alle Flächen sind von Intensivgrünland und Acker umgeben und werden durch ein System tiefer Gräben entwässert.

Der nördliche Teil des Naturschutzgebietes ist geprägt durch die überwiegend extensiv genutzten und vom Grundwasser beeinflußten Bruch und Radewiesen.

Im Süden befinden sich die aus vogelkundlicher Sicht wertvollen ehemaligen Klärteiche der Kartoffelstärkefabrik.

(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere

a) die Erhaltung ungenutzter Hochmoorflächen,

b) die Erhaltung und Entwicklung extensiv genutzten Feuchtgrünlandes, insbesondere von Feucht- und Naßwiesen als Brut- und Nahrungsgebiet für Wiesenvogelarten,

c) die Erhaltung der Teiche,

d) die Erhaltung der im Gebiet wild vorkommenden Tier- und Pflanzenarten..

(3) Voraussetzung für die langfristige Sicherung und Verbesserung der Lebensbedingungen der gebietstypischen Pflanzen- und Tierwelt ist insbesondere

a) die Wiedervernässung und Entkusselung ungenutzter Hochmoorflächen,

b) die Beseitigung der Fichtenforsten,

c) die Extensivierung bzw. Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nach Erwerb dieser Flächen durch die öffentliche Hand,

d) die Erhaltung und Förderung der Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes,

e) die Erhaltung der ehemaligen Klärteiche als Überwinterungs-, Rast- und Brutgebiet von Sing-, Wasser- und Watvogelarten.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 (2) Satz 1 des NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 (2) Satz 2 des NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.

(3) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen sind im NSG außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) Hunde frei laufen zu lassen. Dies gilt nicht für Jagd- und Hütehunde.

b) die Ruhe des Gebietes durch störendes Verhalten zu beeinträchtigen,

c) Sport- und Musikveranstaltungen, Rallyes, Umzüge oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen,

d) Bohrungen aller Art niederzubringen,

e) Wasser aus Fließ- und Stillgewässern, Moor- oder Grundwasser zu entnehmen.

(4) Jagdrechtlich geregelte Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die Anlage von Pirschwegen, Wildäckern und Fütterungsstellen sowie die Errichtung von Jagdhütten mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 (2) Satz 1 NNatG.

(5) Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NNatG wird zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen untersagt, in einem 200 m breiten an das NSG angrenzenden Bereich motorbetriebene Modellflugzeuge oder andere Kleinfluggeräte fliegen zu lassen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden zugelassen:

1. Die Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Fichtenforsten, jedoch

a) ohne Düngung, Kalkung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen sind Lockstoffallen),

b) ohne Standortveränderungen, Entwässerung, Tiefumbruch oder Melioration.

Die großflächige Ernte der Fichtenforsten sowie die Wiederaufforstung mit standortheimischen Haupt- und Nebenbaumarten ist freigestellt.

Die Umwandlung von Laubmisch- in Nadelwald fällt unter das Veränderungsverbot.

2. Die Holzentnahme in den übrigen Waldbeständen unter bestandes-, boden- und vegetationsschonendem Holzeinschlag und Rücken des Holzes. Weitergehende forstliche Maßnahmen sind nicht zugelassen.

3. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des privaten Grünlandes im bisherigen Umfang,

jedoch

a) ohne Aufbringung von Klärschlamm und Geflügelkot,

b) ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

c) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

d) ohne Veränderung der Bodenoberfläche,

e) ohne Geflügelhaltung,

f) ohne Umbruch und Neueinsaat. Die Beseitigung von Wildschäden ist mit Erlaubnis der Bezirksregierung Lüneburg zulässig. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn im Einzelfall der Schutzzweck nicht gefährdet wird.

4. Die Bewirtschaftung des Dauergrünlandes der öffentlichen Hand beschränkt auf die ein- bis zweimalige Mahd mit dem ersten Schnitt nach dem 1. Juli eines jeden Jahres, jedoch ohne Düngung, Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln und weitere Bodenbearbeitung.

5. Die Bewirtschaftung der gemeindeeigenen Ackerfläche (Gemarkung Wietzendorf, Flur 7, Flurstück 71/1) bis zum Ablauf der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Pachtverträge sowie der privateigenen Ackerflächen, jedoch

a) ohne das Aufbringen von Klärschlamm und Geflügelkot,

b) ohne die Beweidung mit Geflügel.

Die Pachtverlängerung oder Neuverpachtung des o. g. Flurstückes ist mit Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg unter Beachtung des Schutzzweckes zulässig.

6. Die Umwandlung von Acker in Grünland.

7. Die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Dränagen sowie die ordnungsgemäße Erhaltung und Errichtung ortsüblicher Zäune, Selbsttränken und Viehunterstände, die Entnahme von Tränkewasser für das Weidevieh im bisher ausgeübten Umfang.

8. Die mechanische Unterhaltung der Gräben, Gewässer II. und III. Ordnung im bisherigen Umfang; jedoch ohne Grabenfräse.

9. Die imkereiliche Nutzung unter Beachtung des Schutzzweckes, jedoch

a) ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbildes,

b) ohne die Neuerrichtung baulicher Anlagen.

10. Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege mit heimischem Sand, Kies oder Lesesteinmaterial.

11. Der Betrieb und die Kontrolle vorhandener Freileitungen, Ver-, Entsorgungs- und Kommunikationseinrichtungen. Deren Instandhaltungsarbeiten außerhalb der Wege ist vom 1. Juli bis 28. Februar, das Freihalten der Sicherheits- bzw. Schutzstreifen von störendem Gehölzbewuchs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar eines jeden Jahres zulässig.

12. Das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer, Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte.

13. Das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes

a) durch die Naturschutz- und Forstbehörden und deren Beauftragte,

b) durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg, zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben.

14. Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Befreiung

Von den Verboten dieser Verordnung und des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeit

(1) Wer, ohne daß eine Befreiung gewährt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG oder des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Fall des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 50.000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 100.00 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 8 Strafbarkeit

Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebietes beeinträchtigen, als Straftatbestand verfolgt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 30. Juni 1998

Im Auftrage

Pischel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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