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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Freeden"

(NSG WE 238)


Verordnung vom 28.08.2002 über das Naturschutzgebiet "Freeden” in der Stadt Bad Iburg, Landkreis Osnabrück

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert am 21.03.2002 (Nds. GVBl. S. 112),wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Freeden” erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 224 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 (veröffentlicht in vier Teilblättern) mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

Bei den nördlich des Freedenbaches gelegenen und in Privateigentum stehenden Flächen der Gemarkung Sentrup gilt als exakte Grenze des Schutzgebietes eine Linie im Abstand von 30 m (Baumlänge), gemessen von der Mitte des Bachlaufes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser- Ems, - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,

und bei der

Stadt Bad Iburg, Am Gografenhof 4, 49185 Bad Iburg,

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Bei dem Naturschutzgebiet handelt es sich um einen Ausschnitt großflächiger Wälder. Sie gliedern sich auf in einen Naturwaldbereich, Naturwirtschaftswälder und Fließgewässer. Im südlichen Teil bildet Kalkgestein der Oberkreide das Ausgangsgestein, im nördlichen Teil Sandstein aus der Unterkreidezeit. Vorherrschende Baumart ist in beiden Fällen die Buche, nur ein Teil des Schutzgebietes ist gegenwärtig mit Nadelhölzern bestockt. Ungefähr auf der Grenze zwischen Kalk- und Sandstein verläuft der Freedenbach, ein natürliches bis naturnahes kleines Fließgewässer mit einigen Nebenarmen.

Bodensaure und Kalk-Buchenwälder (9110, 9130) , Erlen- Eschenwälder (91E0) sowie naturnahe Fließgewässer (3260) sind Lebensräume gemäß Anhang 1 der Flora- Fauna- Habitat- Richtlinie (92/ 43/ EWG). Die im Freedenbach nachgewiesenen Arten Mühlkoppe und Bachneunauge sind Arten gemäß des Anhanges 2 der Flora- Fauna- Habitat- Richtlinie. Das Naturschutzgebiet ist in vollem Umfang Bestandteil des FFH-Gebietes 69 "Teutoburger Wald, Kleiner Berg" (DE 3814-301) und somit Teil des geplanten europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000.

Zweck der Unterschutzstellung ist die Sicherung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in den Erhaltungszielen für das gemeldete FFH- Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten. Schutzzweck ist weiterhin die langfristige Sicherung der Wälder und des Baches als Lebensraum schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sowie die weitere Entwicklung und Optimierung des Gebietes. Gegenwärtig mit Nadelholz bestockte Bereiche sollen im Verlauf der nächsten Jahrzehnte, spätestens bei Erreichen der Hiebsreife und so bald als naturverträglich möglich, zu standortgemäßem Buchenwald entwickelt werden.

Für die einzelnen Bereiche differenziert sich der Schutzzweck wie folgt:

1. Schutzzweck des im Naturschutzgebiet gelegenen Naturwaldes ist:

a) die Erhaltung der natürlichen, eigendynamischen Entwicklung des Waldökosystems,

b) die unbeeinflusste Entwicklung von Lebensbedingungen für Arten- und Lebensgemeinschaften natürlicher Wälder als räumlich-zeitlich wechselndes Mosaik ohne aktive menschliche Steuerung,

c) die Dokumentation und Erforschung der natürlichen Entwicklung des Waldökosystems und

d) die unbeeinflusste Entwicklung der besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit natürlicher Buchenwälder.

2. Schutzzweck des im Naturschutzgebiet gelegenen Naturwirtschaftswaldes ist:

a) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung naturnaher, ungleichaltriger Buchenwälder auf kalkreichen und bodensauren Standorten einschließlich ihrer natürlichen Standortbedingungen durch nachhaltige Nutzung mit angemessenen Anteilen möglichst aller naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur und mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil von Alt- und Totholz,

b) die Umwandlung der naturfernen Nadelholzbestände in die auf dem jeweiligen Standort natürlich vorkommende Buchenwaldgesellschaft bodensaurer oder kalkhaltiger Standorte,

c) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Lebensstätten schutzbedürftiger und teilweise seltener Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften,

d) die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit naturnaher Buchenwälder,

e) in Teilbereichen: die Erhaltung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit als Pufferzone für den Naturwald.

3. Schutzzweck des im Naturschutzgebiet gelegenen Fließgewässers mit seinen Nebengewässern ist:

die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen bis natürlichen Fließgewässers der Forellenregion mit begleitendem Erlen-Eschenwald als Lebensraum schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere, insbesondere auch der Fischarten Mühlkoppe und Bachneunauge.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. Feuer anzuzünden,

3. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind:

1. auf den im Besitz der niedersächsischen Landesforstverwaltung befindlichen Flächen die Ausübung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach den Grundsätzen der langfristigen ökologischen Waldentwicklung gemäß dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Fassung vom 05.05.1994 (VORIS 79100000060043 Az.: 403/406F 64210-56.1), jedoch ohne:

a) den in der VO-Karte 1:5000 mit Schrägschraffur gekennzeichneten Naturwald zu nutzen.

b) Gehölze einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des jeweiligen Standortes entsprechen und die nicht in der naturräumlichen Region heimisch sind. Es erfolgt die ausschließliche Förderung und Einbringung der standortgerechten Baum- und Straucharten der natürlichen Waldgesellschaften im vorgenannten Sinne. Sofern sich Neben- und Pionierbaumarten einstellen, sind angemessene Anteile dieser Arten sicherzustellen,

c) Holzerntemaßnahmen in den naturnahen Altholzbeständen mit typisch ausgeprägter Bodenvegetation und in den ausgewiesenen Sonderbiotopen innerhalb der Vegetationsperiode vom 01.März bis zum 30. September eines jeden Jahres durchzuführen. Pflege- und Holzerntemaßnahmen werden unter Rücksichtnahme auf schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten durchgeführt,

d) den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,

e) den Einsatz von Kalkungsmitteln,

f) weniger als 10 stehende Altbäume des Oberstandes (Kraft’sche Baumklassen 1-3) einschließlich stehendem starken Totholz und Höhlenbäumen pro 1 ha bis zu ihrem natürlichen Zerfall im Bestand zu belassen. Bezugsgröße ist die Fläche der Altholzbestände aller standortgerechten Baumarten. Die Anordnung der Alt- und Totholzbäume erfolgt vorzugsweise in Gruppen, sonst einzeln,

g) die ordnungsgemäße, zweckentsprechende Unterhaltung der vorhandenen Forstwege im bisherigen Umfang anders durchzuführen als unter ausschließlicher Verwendung von natürlichem, den jeweiligen geologischen Verhältnissen entsprechendem Material. Die Herstellung der Verschleißschicht ist von dieser Regelung ausgenommen. Bei der Unterhaltung ist auf schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten Rücksicht zu nehmen,

h) quellige oder sonstige feuchte Gebiete sowie die Fließgewässer außerhalb von Furten zu durchfahren,

i) unterhalb der Terrassenkante des Freedenbaches und seiner in das Schutzgebiet einbezogenen Nebengewässer andere Baumarten einzubringen als die in der Bachaue natürlich vorkommenden Gehölze.

2. auf den in Privatbesitz befindlichen Flächen die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, jedoch ohne:

a) Gehölze einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des jeweiliges Standortes entsprechen und die nicht in der naturräumlichen Region heimisch sind,

b) Bodenbearbeitung, sofern sie die Lagerung der mineralischen Bodenschichten verändert oder zerstört. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen mit Grubber, Scheibenegge oder gleichartigen anderen Geräten zur streifen- oder plätzeweisen Bodenbearbeitung,

c) den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,

d) den Einsatz von Düngemitteln über eine reine Startdüngung bei Neupflanzung hinaus,

e) den Einsatz von Kalkungsmitteln,

f) quellige oder sonstige feuchte Gebiete sowie die Fließgewässer außerhalb von Furten zu durchfahren,

g) unterhalb der Terrassenkante des Freedenbaches und seiner in das Schutzgebiet einbezogenen Nebengewässer andere Baumarten zu verwenden als die in der Bachaue natürlich vorkommenden Gehölze.

3. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

4. das Betreten des Gebietes außerhalb der Wege:

a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung, Bewirtschaftung oder zur wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist. Dies schließt die Durchführung von Forschungsarbeiten im Naturwald durch die zuständige Dienststelle (Niedersächsische Forstliche Versuchsanstalt) und deren Beauftragte ein, soweit diese Arbeiten dem Schutzzweck nicht widersprechen. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Instandsetzung der dort bestehenden Forschungsinfrastruktur. Der Beginn der Forschungs- und Instandsetzungsarbeiten ist der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie - Fachbehörde für Naturschutz - sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden,

5. die Ausübung der Sportfischerei mit der Handangel am Freedenbach, soweit dieser Gewässer II. Ordnung ist, jedoch ohne Besatzmaßnahmen durchzuführen.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -:

1. das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege zum Zwecke der Forschung oder Lehre. Ein Betreten des Naturwaldes ist darüber hinaus nur zulässig im Einvernehmen mit der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt,

2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Wirtschaftswäldern zur Abwehr bestandsbedrohender Schädlingsausbreitung,

3. die Anwendung von Kalkungsmitteln zur Abwehr bestandsbedrohender Versauerungsschäden,

4. die Verwendung von Gehölzen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des jeweiligen Standortes entsprechen und die nicht in der naturräumlichen Region heimisch sind. Dies gilt für die in Privatbesitz befindlichen Flurstücke oberhalb der Terrassenkante, die bereits mit solchen Gehölzarten bestockt sind oder waren. Die Zustimmung wird in diesem Falle dann erteilt, wenn die gegenüber einer erneuten Verwendung dieser Gehölzarten nachweislich entstehenden Mehrkosten für Bestandsbegründung und ggfs. Zäunung von der Landesnaturschutzverwaltung nicht übernommen werden können.

Um die Finanzierbarkeit klären zu können, sind entsprechende Maßnahmen spätestens ein Jahr vor ihrer geplanten Durchführung bei der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – zu beantragen. Die obere Naturschutzbehörde entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,

5. Holzerntemaßnahmen in den Bereichen gem. § 4 Abs.1 Nr. 1 c) dieser Verordnung in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres, sofern dies aus betriebstechnischen oder witterungsbedingten Gründen unabdingbar ist,

6. die Errichtung von Ansitzeinrichtungen, die sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen und nach der Nds. Bauordnung genehmigungsfrei sind.

(2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt.

(3) Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Auf den Flächen der Landesforstverwaltung werden die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der Forsteinrichtung in einem Pflegeplan dargestellt und einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde im forstlichen Betriebswerk festgelegt. Der Pflegeplan trifft insbesondere Aussagen zur Umsetzung des Alt- und Totholzkonzeptes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 f), zur Bewirtschaftung/Umwandlung der naturfernen Bestände sowie zur Förderung einer natürlichen Differenzierungsphase in Jungbeständen.

Die Vereinbarung für die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll zusätzlich durch die Festlegung entsprechender Leitbildbestände umgesetzt werden. Die Festlegung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den jeweiligen Einrichtungszeitraum beinhaltet auch die Prüfung durchgeführter Maßnahmen.

§ 8 Hinweise

(1) Das Jagdausübungsrecht (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird von dieser Verordnung nicht berührt.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

(3) Die Rechtsposition der Stadt Bad Iburg hinsichtlich der geplanten Umgehungsstraße B 51n, soweit sie sich auf die am Tag der Unterschutzstellung geltenden raumplanungsrechtlichen Feststellungen und Darstellungen sowie auf die Linienbestimmungen des Bundes vom 01.10.1981 und 05.03.1985 gründet, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 28.08.2002

Bezirksregierung Weser - Ems

Im Auftrage

Struthoff

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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