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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Sundern "

(NSG HA 004)


Verordnung zum Schutze des Sundern (Gemarkung Hemmingen), Landkreis Hannover

Auf Grund des § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes im Wortlaut der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926 (Gesetzsammlung Seite 83) wird angeordnet:

§ 1

Das Gelände des "Sundern" in der Gemarkung Hemmingen, Landkreis Hannover, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

§ 2

a) Das geschüzte Gebiet hat eine Größe von 50,4252 ha und besteht aus den Parzellen, 9, 10, 11, 68/12, 69/13, 14, 15, 16, 17, 18, 65, 64, 48, 49 des Kartenblatts 3 und den Parzellen 58, 59, 123/60, 124/61, 53, 54, 63, 66, 67, 68, 112, 117, 62, 64, 65 des Kartenblatts 4 der Gemarkung Hemmingen.

b) Seine genauen Grenzen sind auf Grund der katasteramtlichen Unterlagen in dem Meßtischblatt 1954 Hannover eingetragen. Diese Karte ist bei dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung niedergelegt. Weitere Karten befinden sich bei der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Berlin, bei dem Regierungspräsidenten in Hannover, dem Landrat des Landkreises Hannover in Hannover und dem Gemeindevorsteher in Hemmingen.

§ 3

Alle Maßnahmen, die geeignet sind, die natürliche Beschaffenheit des Naturschutzgebietes zu gefährden, sind verboten. Insbesondere ist untersagt, die dort wachsenden Pflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen oder den dort lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen oder zu töten. Das Schutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird hierdurch nicht berührt.

§ 4

Die wirtschaftliche Nutzung des Schutzgebietes ist den Berechtigten im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise gestattet. Änderungen in der Nutzung bedürfen meiner Zustimmung.

§ 5

Es ist verboten, Aufschriften, Bilder, Werbezeichen und dergleichen im Naturschutzgebiet anzubringen. Ausgenommen bleiben amtliche Bekanntmachungen und Tafeln, die den Schutz des Gebietes kennzeichnen, ohne das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

§ 6

Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für wissenschaftliche Zwecke, können von mir gestattet werden.

§ 7

Wer dieser Verordnung oder daraufhin ergehenden Anordnungen zuwiderhandelt, wird nach § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes mit Geldstrafe bis zu 150,-- RM oder mit Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntgabe im Regierungsblatt in Kraft.

Hannover, den 24. März 1931.

Der Regierungspräsident.

(Amtsblatt der Regierung zu Hannover, Stück 14 vom 4. April 1931.)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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