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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Sager Meere, Kleiner Sand und Heumoor"

(NSG WE 252)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Sager Meere, Kleiner Sand und Heumoor" in der Gemeinde Großenkneten, Landkreis Oldenburg vom 16. 1. 2007

Aufgrund der §§ 24, 28 c, 29, 30, 34 b, 55 Abs. 3 NNatG i. d. F. vom 11. 4. 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.6.2005 (Nds. GVBl. S. 210), und des § 3 Abs. 3 ZustVO-Naturschutz vom 9. 12.2004 (Nds. GVBl. S. 583) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) "Sager Meere, Kleiner Sand und Heumoor" erklärt. Es umfasst auch die ehemaligen Naturschutzgebiete "Sager Meer" und "Kleiner Sand bei Bissel".

(2) Das NSG liegt im Landkreis Oldenburg. Es befindet sich in der Gemeinde Großenkneten.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1 : 7 500 und aus der mit veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von jedermann während der Dienststunden bei der Gemeinde Großenkneten, dem Landkreis Oldenburg - untere Naturschutzbehörde - und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Brake-Oldenburg, unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das NSG liegt vollständig im Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Gebiet "Sager Meere, Ahlhorner Fischteiche und Lethe".

(5) Das NSG hat eine Größe von ca. 201 ha.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das NSG "Sager Meere, Kleiner Sand und Heumoor" liegt in der naturräumlichen Region der Oldenburgisch-Ostfriesischen Geest und dort im Naturraum der Hunte-Leda-Moorniederung. Das NSG besteht aus drei Komplexen. Es handelt sich hierbei um die Heiden und Sandmagerrasen im Kleinen Sand innerhalb eines ehemals weit ausgedehnten Wehsandgebiets, die Sager Meere, deren Entstehung auf einen räumlich begrenzten Erdfall zurückzuführen ist, und das Heumoor als Rest nacheiszeitlicher Landschaftsentwicklung.

(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung des NSG "Sager Meere, Kleiner Sand und Heumoor" als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie als Landschaft von Seltenheit, besonderer Eigenart, Vielfalt und herausragender Schönheit.

(3) Die Erklärung zum NSG bezweckt die Erhaltung und Förderung insbesondere

1. der Geestseen, einschließlich der Röhricht- und Schwimmblattpflanzengesellschaften,

2.der Sande, insbesondere der Sandheiden, der Magerrasen und kleinräumig der Reste alter Kratteichenbestände,

3. der Moore, insbesondere der Extensivgrünlandflächen, der artenreichen Feucht- und Nassgrünlandflächen, der mageren Nasswiesen und -weiden sowie der nährstoffarmen Binsen- und Staudensümpfe.

(4) Das NSG ist Teil des Europäischen Ökologischen Netzes "Natura 2000"; die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebiets als FFH-Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9. 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1).

(5) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG im FFH-Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des FFH-Gebiets durch

1. den Schutz und die Entwicklung

a) der Sager Meere als nährstoffarme Geestseen mit Strandlings-Gesellschaften,

b) des Kleinen Sandes als flachwelliges Sanddünenbiotop mit Ginster-Sandheiden, Silbergrasfluren und Sandmagerrasen,

c) des Heumoores als ein noch renaturierungsfähiges degradiertes Hochmoor mit Moordegenerationsstadien und Gagel-Gebüschen sowie Birken- und Birken-Kiefern-Moorwäldern und umgebend extensiv bewirtschaftetem Hochmoorgrünland sowie artenreichen Grünlandkomplexen, u. a. mit nährstoffarmen Binsen- und Seggenrieden und mageren Wiesen,

2. die Erhaltung und Förderung insbesondere

a) des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richtlinie)

91DO Moorwälder
als naturnahe torfmoosreiche Birken- und Birken-Kiefernwälder auf nährstoffarmen, nassen Moorböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und strukturreichen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,

b) der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie)

aa) 2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista (Dünen im Binnenland)
als Dünen des Binnenlandes mit gut entwickelten, nicht oder wenig verbuschten, örtlich auch von Wacholdern oder Baumgruppen durchsetzten Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Besenheide sowie einem Mosaik unterschiedlicher Altersstadien mit offenen Sandstellen, niedrig- und hochwüchsigen Heidebeständen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,

bb) 2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (Dünen im Binnenland)
als Dünen des Binnenlandes mit gut entwickelten, nicht oder wenig verbuschten, von offenen Sandstellen durchsetzten Sandtrockenrasen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,

cc) 3110 Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen (Littorelletalia uniflorae)
als nährstoffarme, basenarme Stillgewässer der Geestgebiete mit klarem Wasser, sandigem Grund und Strandlings-Vegetation, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,

dd) 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
als Hochmoore mit möglichst nassen, nährstoffarmen, weitgehend waldfreien Teilflächen, die durch typische, torfbildende Hochmoorvegetation gekennzeichnet sind, und naturnahe Moorrandbereiche, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,

ee) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
als naturnahe bzw. halbnatürliche, strukturreiche Eichenmischwälder auf nährstoffarmen Sandböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen und vielgestaltigen Waldrändern, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten.

(6) Die Umsetzung von Maßnahmen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wie z. B. deren Extensivierung soll insbesondere durch Angebote des Vertragsnaturschutzes erfolgen.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Als Wege gelten der Sager Meerweg, der Meerweg und der das Heumoor mittig in Ost-West-Richtung durchziehende Sandweg.

(3) Darüber hinaus werden gemäß § 24 Abs. 3 NNatG folgende Handlungen, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, untersagt:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

3. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,

4. im NSG und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das NSG herum unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Modellflugzeuge, Drachen) zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten,

5. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.

(4) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 des Bundesjagdgesetzes) und der Jagdschutz bleiben unberührt.

§ 4 Freistellungen

(1) Die in den Absätzen 2 bis 6 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung.

(2) Allgemein freigestellt sind

1. das Betreten des Gebiets durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,

2. das Betreten des Gebiets und die Durchführung von Maßnahmen:

a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden,

c) zur Verkehrssicherung; die Durchführung von Maßnahmen nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde,

d) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebiets im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,

e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist,

4. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern zweiter Ordnung und dritter Ordnung nach den Grundsätzen des NWG,

5. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

(3) Freigestellte Handlungen und Nutzungen bezüglich jagdlicher Einrichtungen sind die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von bestehenden jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitzen und sonstigen nicht beweglichen Ansitzeinrichtungen; deren Neuanlage mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und nach folgenden Vorgaben:

1. die Nutzung rechtmäßig bestehender Ackerflächen,

2. die Umwandlung von Acker in Grünland und die anschließende Nutzung gemäß Nummer 3,

3. die Nutzung der Dauergrünlandflächen

a) ohne Behandlung mit chemischen Pflanzenschutzmitteln,

b) ohne Veränderung der Bodengestalt,

c) ohne Erneuerung der Grasnarbe durch Umbruch; zulässig sind Über- oder Nachsaaten, auch im Scheiben- und Schlitzdrillverfahren,

d) ohne ackerbauliehe Nutzung,

4. die Unterhaltung bestehender Entwässerungseinrichtungen,

5. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weidezäune und Viehtränken; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise,

6. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Viehunterstände; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

7. die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorübergehend nicht genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungsprogramm teilgenommen haben.

8. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Abweichungen von den Regelungen der Nummer 3 Buchst. A bis c zustimmen, sofern dies nicht dem Schutzzweck widerspricht.

9. Die Freistellungen gelten für die Pferdehaltung entsprechend.

(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Privat- und Kommunalwald i. S. des § 11 NWaldLG und nach weiteren aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben:

1. die einzelstamm- oder gruppenweise Nutzung der Laub- und Mischwälder für die Brennholzgewinnung,

2. die Umwandlung von Nadelholzbeständen in standortgerechte und heimische Laubwaldbestände bleibt zulässig,

3. die Unterhaltung bestehender Entwässerungseinrichtungen,

4. ohne tief greifende Bodenbearbeitungen vorzunehmen,

5. ohne Forstwege neu anzulegen.

(6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße sportfischereiliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang unter größtmöglicher Schonung der natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattpflanzen sowie des natürlichen Uferbewuchses

1. in dem in der maßgeblichen Karte gekennzeichneten Bereich im Sager Meerkanal zwischen dem Grünen Weg und dem Kernbereich des Heumoores auf einer Gewässerstrecke von 300 Metern und

2. in den übrigen Gewässern nach folgenden Vorgaben:

a) Fischbesatzmaßnahmen mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

b) ohne Einbringung von Futter- und Düngemitteln,

c) ohne Einrichtung fester Angelplätze und ohne Schaffung neuer Pfade,

d) ohne Ausübung des Nachtangelns in der Zeit zwischen kalendarischem Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.

(7) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2 bis 6 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung oder im Anzeigeverfahren Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

(8) Weitergehende Vorschriften der §§ 28 a und 28 b NNatG bleiben unberührt.

(9) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiung erteilen. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 c Abs. 1 NNatG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 c Abs. 3 und 5 NNatG erfüllt sind.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden.

(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können - soweit erforderlich - in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellt werden; dies gilt insbesondere für

1. Mahd, Beweidung und Entbuschung der Sandheiden, der Dünen mit offenen Grasflächen und aller übrigen offenen bis halboffenen Biotoptypen extensiv genutzter oder aufgelassener landwirtschaftlicher Nutzflächen,

2. Beseitigung von Gehölzanflug in den Hochmoorflächen,

3. Wiedervernässungsmaßnahmen in den Hochmoorflächen,

4. Anstaumaßnahmen im Auslauf des Kleinen Sager Meeres.

§ 7 Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des § 3 Abs. 3 verstößt, ohne dass die nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 erforderliche Zustimmung oder eine Befreiung erteilt wurde.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der Wege betritt, ohne eine nach § 4 erforderliche Anzeige oder ohne dass eine nach § 4 erforderliche Zustimmung oder eine Befreiung erteilt wurde.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Nds. MBI. in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

- die Verordnung über das "Naturschutzgebiet Sager Meer" vom 16. 10. 1939 (Amtliche Nachrichten vom 22. 10. 1939 Nr. 154),

- die 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das "Naturschutzgebiet Sager Meer" vom 16. 5. 1953 (Oldenburgische Anzeigen S. 95),

- die 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das "Naturschutzgebiet Sager Meer" vom 26. 2. 1954 (Oldenburgische Anzeigen S. 28),

- die 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das "Naturschutzgebiet Sager Meer" vom 7. 8. 1958 (Oldenburgische Anzeigen S. 120) und

- die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kleiner Sand bei BisseI" vom 18. 9. 1984 (ABI. für den Regierungsbezirk Weser-Ems S. 910)

außer Kraft.

Hannover, den 16. 1. 2007

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Dr. Keuffel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amts- bzw. Ministarialblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Sager Meere, Kleiner Sand und Heumoor"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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